Kosten wegen eventueller Impfschäden selbst zahlen? – Nein!

Autor: Claudia Spiess

Kosten wegen eventueller Impfschäden selbst zahlen? - Nein!
Artikelbild: Screenshot Schreiben der Techniker-Krankenkasse zum Thema Impfschäden

Seit einigen Wochen kursiert ein Schreiben einer Krankenkasse im Internet, aufgrund dessen viele Nutzer annehmen, dass sie die Kosten nach eventuellen Impfschäden selbst tragen müssten.

Zu diesem Thema wird ein Schreiben der Techniker-Krankenkasse im Internet verbreitet, aus dem hervorgeht, dass etwaige Impfschäden nicht von der Krankenkasse übernommen würden.

Um dieses Schreiben handelt es sich:

Screenshot Posting inklusive Brief
Screenshot Posting inklusive Brief der Techniker-Krankenkasse

„Wenn das kein Fake ist, dann besitzt dieses Schreiben der Techniker Krankenkasse die maximale Sprengkraft.
Die Techniker Krankenkasse bestätigt hier, dass sie bei Folgeschäden durch die Corona-Impfung keine Kosten übernimmt. Da auch die Pharmakonzerne aus der Haftung raus sind, bleibt offenbar nur die Option, dass Betroffene selbst für die Behandlung ihrer Folgeschäden durch eine Corona-Impfung aufkommen müssen. Wenn jemand dauerhaft geschädigt ist, dann können solche Kosten schnell mal in die Millionen gehen. Wer hat bitte so viel Geld auf der hohen Kante, um sich dem Risiko eines Impfschadens freiwillig und bedenkenlos aussetzen zu können?“

Falsche Schlussfolgerung

Wie wir bereits berichtet haben (siehe HIER), ist in dem Schreiben folgende Aussage der Krankenkasse zu lesen:

„Die Corona-Impfungen werden nicht durch die Krankenkassen, sondern durch die einzelnen Bundesländer organisiert und durchgeführt. Mögliche Folgeschäden werden daher auch nicht von der Techniker Krankenkasse getragen.“

Wie es scheint, schließen viele Nutzer daraus, dass sie selbst die Kosten tragen müssen, da ja die Krankenkasse dafür nicht aufkommt. Doch diese Schlussfolgerung ist nicht korrekt.

Übernahme möglicher Kosten

Im Schreiben der Techniker-Krankenkasse ist die Information, wer für Kosten aufkommt, sollten Impfschäden auftreten, nicht explizit ausformuliert. Mit der Feststellung, dass die Impfungen durch die Bundesländer organisiert werden, ist hier jedoch ein Hinweis enthalten.

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird durch den Paragraph 60 geregelt:

„Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe […]eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens […] auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.“

Auf der Webseite des Bunedsgesundheitsministeriums kann man unter „Wer haftet bei Schäden“ lesen, dass je nach Fallgestaltung u.a. die pharmazeutischen Unternehmen aufgrund des Arzneimittelrechts, des Produkthaftungsgesetzes sowie der allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs haften.

Auch in Österreich gibt es eine Regelung nach dem Impfschadengesetz. So haben Personen, die durch eine Impfung eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, auch hier Anspruch auf Leistungen.

Richtigstellung durch die Techniker-Krankenkasse

AFP Faktencheck hat direkt bei der Techniker-Krankenkasse angefragt und durch die Sprecherin Laura Hassinger die Antwort erhalten, dass das kursierende Schreiben zwar echt ist, die Information darin jedoch leider falsch sei.

„Wir möchten Folgendes richtigstellen: Treten in Folge der Impfung gegen das Coronavirus in Einzelfällen Impfschäden auf, übernehmen wir die entsprechenden Behandlungskosten selbstverständlich über die Versichertenkarte.“

Kurz: Die Versicherung selbst zahlt bei Impfschäden. Sollte es zu Schadensersatzansprüchen kommen, klärt das Versicherungsunternehmen diese direkt mit Behörden, Impfstoffherstellern oder eventuellen anderen Kostentragenden.

Fazit

Sollten Personen von möglichen Impfschäden betroffen sein, so müssen sie eventuell entstehende Kosten in keinem Fall selbst tragen.

Allein durch das Infektionsschutzgesetz ist eine Übernahme der Kosten geregelt. Zusätzlich bestätigt in diesem Fall die Techniker-Krankenkasse, dass bei ihnen Versicherte entstehende Kosten über die Versichertenkarte abrechnen können.

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