Fotos im Netz verwenden: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Hier sind 4 gängige Irrtümer.
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Irrtum 1: Ich verliere die Rechte am Bild, wenn ich es auf Facebook oder WhatsApp hochlade.
Falsch. Wenn man ein Foto selber macht, ist und bleibt man Urheber des Bildes. Das Urheberrecht kann man nicht abgeben. Du erteilst jedoch Facebook beispielsweise ein nicht exklusives Nutzungsrecht (siehe Facebook AGB 3.1):
Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, gewährst du uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App- Einstellungen) zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen.
https://www.facebook.com/FacebookDeutschland/videos/10211832072570373/
Irrtum 2: Ich muss meine Bilder mit einem Copyright-Vermerk versehen, sonst sind sie allgemein nutzbar.
Auch hier kannst du das Urheberrecht nicht verlieren. Fotos und Bilder müssen keinen Herkunftsnachweis tragen. Man kann jedoch einen Verweis hinzufügen, um am Ende den Urheber leichter identifizieren zu können.
Irrtum 3: Alle nutzen das Bild im Internet, also darf ich es auch.
Nur weil es „Alle“ machen, bedeutet es noch lange nicht, dass eine Nutzung erlaubt ist. Will man ein Foto, Video oder ein anderes Werk, das man nicht selbst hergestellt hat, ins Internet stellen, muss immer die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden.
Für Bilder gilt eine Faustregel: Wenn ich diese nicht selbst gemacht habe, habe ich auch kein Urheberrecht daran. Also muss man die Person fragen, die das Urheberrecht hat.
Irrtum 4: Der da draußen hat gerade mein Haus fotografiert. Das darf der nicht!
Doch, das darf der. Er darf es sogar veröffentlichen. Das regelt die sogenannte Panoramafreiheit: Aufnahmen von beispielsweise Privathäusern, Gärten oder sogar öffentlich zugänglichen Kunstwerken zu fotografieren und anschließend frei zu verwenden. Für Deutschland lautet der entsprechende Gesetzestext zur Panoramafreiheit [1]:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Europäisch ist das jedoch nicht einheitlich geregelt! Daher erkundige dich vor Urlaubsantritt immer, wie die Regeln im Urlaubsland aussehen.
Ausnahmefälle!
Alles geht jedoch nicht. Fotos dürfen keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten, wenn diese nicht zugestimmt haben. Das gilt ebenfalls für deutlich erkennbare Personen: die müssen einer Veröffentlichung zugestimmt haben.
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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)

