Er hat ein Wohnmobil überholt und nach dem Überholmanöver bewusst ausgebremst. So kam es zu einer gefährlichen Verkehrssituation.
Womit der Fahrer des Pkw nicht rechnete: Der Wohnmobilfahrer zeichnete alles mit seiner Dashcam auf und nutzte diese Aufzeichnung vor Gericht als Beweismittel.
Da half auch der Einspruch des verteidigenden Anwalt nichts: Die Aufzeichnungen der Dashbcam wurden vor dem Amtsgericht Burgwedel zugelassen. Und damit stellte der Richter fest, dass der Pkw-Fahrer versuchte, den Fahrer des Campers „bewusst zu disziplinieren“.
Das Ergebnis: Der Fahrer des Pkw bekam ein dreimonatiges Fahrverbot. Zudem muss er 30 Tagessätze à 30 Euro wegen Nötigung zahlen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Dashcam doch nicht verboten?
Ganz so einfach mit einer Dashcam als Beweismittel ist es noch nicht, jedoch hat der Bunddesgerichtshof in einem Urteil vom 15. Mai 2018 entschieden, dass Dashcams unter engen Vorraussetzungen genutzt werden dürfen (siehe hier).
Dennoch ist eine permanente Aufzeichnung weiterhin unzulässig, kann jedoch als Beweismittel gültig sein. Im Urteil lautet es:
Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
Dashcams vor Gericht verwerten: Was denkst du?
Wie die Rechtslage VOR 2018 aussah, kann man in einem unserer älteren Artikel lesen (hier).
Artikelbild von wanrung stock / Shutterstock.com
Kostenlos · der tägliche Mimikama-Newsletter
Fakten statt Aufregung. Direkt in dein Postfach.
Die wichtigsten Faktenchecks und Meldungen des Vortags – jeden Morgen kostenlos und unabhängig vom Social-Media-Algorithmus.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)
