Die Behauptung
Mehrere Nutzer sozialer Medien behaupten, dass die Bundestagswahl im Falle eines Krieges abgesagt würde. Diese Ankündigung soll von der Bundestagsverwaltung stammen.
Unser Fazit
Diese Behauptung ist falsch. Das Grundgesetz sieht im Verteidigungsfall eine Verlängerung der Wahlperiode und damit eine Verschiebung der Wahl vor, aber keine Absage.
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In den sozialen Netzwerken kursiert derzeit eine brisante Behauptung: Im Falle eines Krieges würde die Bundestagswahl ausfallen. Diese vermeintliche Meldung sorgt für Aufregung und Verwirrung. Wie so oft verbirgt sich dahinter jedoch eine Fehlinterpretation und ein Missverständnis der tatsächlichen Regelungen im Grundgesetz.
Gerüchte zu Bundestagswahlen im Fall eines Krieges
In einem Blogeintrag vom 17. Juni 2024, der in den sozialen Medien weit verbreitet wurde, wird behauptet, dass die Bundestagswahl im Kriegsfall ausfallen würde. Der Blogeintrag stützte sich auf einen Beitrag auf der Plattform X (ehemals Twitter) von Max Otte, dem ehemaligen Vorsitzenden der CDU-nahen Werteunion, der inzwischen eine eigenständige konservative Partei führt. Otte behauptete, die Bundestagsverwaltung habe angekündigt, dass die Wahlen im Verteidigungsfall verschoben werden könnten.
Diese Aussage löste zahlreiche Reaktionen und Empörung unter den Usern aus und lässt weitere Schlussfolgerungen zu, dass ein Krieg bevorstehen oder „uns aufgedrängt“ würde.
Die Fakten
Der X-Beitrag von Max Otte und auch der Blogeintrag basieren auf einem Screenshot, der angeblich eine Ankündigung der Bundestagsverwaltung zeigt. Dieser Screenshot stammt jedoch nicht von der Bundestagsverwaltung, sondern von der Webseite der Stadt Hildesheim.
Bis zum 18. Juni 2024 konnte man hier folgenden Text zur Bundestagswahl lesen: „Die Bundestagswahl zum 21. Deutschen Bundestag findet – vorbehaltlich der Auflösung des Bundestages nach Artikel 68 und vorbehaltlich der Verlängerung der Wahlperiode im Verteidigungsfall nach Artikel 115 h des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – voraussichtlich im Herbst 2025 statt.“
Diese Formulierung führte zu Missverständnissen und wurde in den sozialen Medien irreführend verbreitet.
Die Stadt Hildesheim hat daraufhin am 18. Juni 2024 die Formulierung geändert, um weiteren Missverständnissen vorzubeugen. Jetzt heißt es nur noch: „Die Wahl der Abgeordneten zum 21. Deutschen Bundestag findet voraussichtlich im Herbst 2025 statt“.
Wie sieht die gesetzliche Vorgehensweise im Kriegs- oder Verteidigungsfall aus?
Die Behauptung, die Bundestagswahl würde im Kriegsfall abgesagt, ist falsch. Tatsächlich sieht das Grundgesetz im Verteidigungsfall eine Verlängerung der Wahlperiode vor.
Ein Sprecher des Bundestages bestätigte, dass die Bundestagsverwaltung nicht für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl zuständig ist. Dies sei Aufgabe des Bundeswahlleiters. Das Büro des Bundeswahlleiters erklärte weiter, dass das Grundgesetz eine Verlängerung der Wahlperiode im Verteidigungsfall vorsehe.
Gemäß Artikel 115a GG ist der Verteidigungsfall ein Szenario, in dem „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht“. Dieser Artikel sieht vor, dass während des Verteidigungsfalles laufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles enden. Die Bundestagswahl fällt in diesem Fall also nicht aus, sondern wird nur verschoben. Diese Regelung gilt seit dem 24. Juni 1968 und wurde mit dem 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes – den sogenannten „Notstandsgesetzen“ – eingeführt.
Fazit
Die Behauptung, dass die Bundestagswahl im Kriegsfall ausfallen würde, ist falsch. Das Grundgesetz sieht im Verteidigungsfall eine Verlängerung der Legislaturperiode und damit eine Verschiebung der Wahlen vor. Diese Regelung ist nicht neu, sondern besteht seit 1968. Es gibt keinen Hinweis auf eine Ankündigung der Bundestagsverwaltung, dass die Wahl im Kriegsfall ausfallen würde.
Quelle: DPA
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