Auf einem offiziell aussehenden Sharepic wird behauptet, die Menge der Lagerung von Klopapier sei auf 10 Rollen limitiert.
Jenes Sharepic soll angeblich vom „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat„, demnach informiert der Brandschutzminister, dass es verboten sei, mehr als 10 Rollen Klopapier pro Haushalt zu lagern.
„Der Bundesbrandschutzminister informiert:
Laut Bundesbrandschutzverordnung ist das Lagern von mehr als
10 Rollen Klopapier pro Haushalt verboten. Die Gemeinden
werden ab Montag, dem 23.03.2020 in den Haushalten
Kontrollen durchführen. Werden die Kontrolleure nicht
eingelassen, werden diese sich ggf. mit der Polizei Zutritt ver-
schaffen. Bei Verstößen ist ein Verwarngeld in Hohe von 8,33 €
pro Rolle zuzüglich Verwaltungsbebühr in Hohe von 25,00 € zu
zahlen. Bei wiederholten Verstößen wird der Eigentümer des
Haushaltes verpflichtet spezielle Brandschutztüren einzubauen.
Die Kosten hierfür tragt der Eigentümer, bei vermieteten
Objekten der Mieter.
Laut unseren Information nehmen Geschäfte gegen Vorlage des
Kassenbons ab sofort zuviel gekauftes Klopapier zurück.“
Warum dieses Sharepic ein Fake ist!
1. Es gibt keinen Bundesbrandschutzminister!
Brandschutzmeister, die gibt es. Aber in keinem Parlament findet sich ein „Bundesbrandschutzminister“.
2. Es gibt keine Bundesbrandschutzverordnung!
Der Brandschutz wird von Ländern geregelt, teilweise in direkten Brandschutzverordnungen (wie in Hessen das Gesetz über den Brandschutz), in allen Bundesländern aber Teil der Bauordnungen der Bundesländer.
3. Es gibt keine offizielle Ankündigung des BMI!
Es genügt ein Blick auf die Seite des „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat„, dort findet sich nirgendwo jene Mitteilung.
Fazit
Das Sharepic wurde von jemand Unbekanntem erstellt, um sich über die Hamsterkäufe von Klopapier lustig zu machen. Es handelt sich aber nicht um eine offizielle Mitteilung des BMI!
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Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
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