Seit Tagen bekommen wir immer wieder Anfragen zu einem Leistungsbescheid, der auf Facebook die Runde macht.

Dem Leistungsbescheid nach gibt es hier für eine afghanische Flüchtlingsfamilie, mit 5 Kindern, aus dem Saalekreis pro Monat: 4285,00 EUR

Sieht auf Facebook folgendermaßen aus: (Daten wurden von uns verpixelt)

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Stimmt das?

Solche Leistungsbescheide tauchen immer wieder auf. Den ursprünglichen Ersteller kann man am Ende meist nicht eruieren, denn Nutzer TEILEN solche Beiträge nicht, sondern kopieren die Bilder auf Ihren Rechner um diese dann an einer anderen Stelle auf Facebook, wie z.B. in Gruppen, wieder erneut hochzuladen. Dadurch gibt es verschiedene “Ersteller”

Wir selbst haben bereits vor Tagen schon beim Jobcenter Saalekreis um eine Stellungnahme angesucht, die wir bis dato leider nicht erhalten haben.

Was es aber bereits gibt ist ein Statement von: Eigenbetrieb für Arbeit Jobcenter Saalekreis:

Statement zur Veröffentlichung eines Leistungsbescheides im Internet

In den letzten Tagen ist ein Leistungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine 7-köpfige Familie im Internet veröffentlicht worden.

Wir distanzieren uns entschieden von dem Verstoß gegen den Sozialdatenschutz durch Veröffentlichung und Verbreitung eines Leistungsbescheides, der in unserem Jobcenter ausgestellt wurde. Die bewusste unvollständige Veröffentlichung des Bescheides dient der Täuschung der Öffentlichkeit. Damit wird die tatsächlich der Familie zur Verfügung stehende Leistung für den Lebensunterhalt, die dem gesetzlichen Rahmen entspricht und deutlich unter der veröffentlichten Summe liegt, bewusst verschleiert.

Dieser Bescheid ist in Papierform versendet worden und hat, nach unserem Wissen, den Empfänger auch erreicht.

Wir besitzen keine Kenntnis darüber, wer diesen Bescheid abfotografiert und ins Netz gestellt hat. Wir haben wegen der Veröffentlichung Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet und den Landesdatenschutzbeauftragten informiert. Wir bedanken uns für die konstruktiven Hinweise besorgter Bürger. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Anfragen beantworten und insbesondere zum Inhalt des Bescheids keine weiteren Angaben machen dürfen. (Quelle)

Erwähnte Summe wurde in dieser Form nicht ausbezahlt!

Uns war von Beginn an klar, dass die erwähnte Summe in dieser Form nicht ausbezahlt wird.

Unserer Meinung nach handelt es sich hierbei um eine bewusst hergeführte Täuschung!

Leider wurde auf Facebook “vergessen”(?) die 3. Seite zu veröffentlichen, die den eigentlichen “Berechnungsbogen” darstellt. Daher wir die zur Verfügung stehende Leistung für den Lebensunterhalt, die unter den erwähnte 4285,00 EUR liegt, bewusst verborgen!

Die Mitteldeutsche-Zeitung berichtet nun genau das, was wir auch angenommen haben!

Dieses Geld bekommt die Familie mit den fünf Kindern nicht!

Wir dürfen die wichtigsten Punkte zusammenfassen:

  1. Die genannte Summe bekommt die 7-Köpfige Familie nicht
  2. Afghanische Familie erhält AlG II/Hartz IV – genau wie eine vergleichbare deutsche Familie
  3. Die Familie bewohnt eine Wohnung (Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern) aus dem Bestand der Betreuungs- und Integrationshilfe GmbH (BIH)
  4. Die Familie aus Afghanistan hat mittlerweile die Anerkennung erhalten und bekommt damit keine Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz mehr
  5. Die Familie erhält jetzt AlG II/Hartz IV – und zwar nicht mehr und nicht weniger als eine deutsche Familie mit fünf Kindern, die Hartz IV bezieht
  6. Sie bekommen 1.700 EUR pro Monat (Siehe Hartz IV Leistungsrechner)
  7. Die Betreuungs- und Integrationshilfe GmbH erhält für die Unterbringung eine Kopfpauschale.
  8. Hinzu kommt noch eine Pauschale für soziale Arbeit und Betreuung, da die BIH ihre Mieter zum Beispiel auch bei Behördengängen und dem Ausfüllen von Formularen unterstützt. Pro Kopf geht es hierbei vermutlich um eine Summe von rund 320 Euro

Internetuser sind empört!

Viele Nutzer im Netz glauben wahrlich, dass erwähnte Familie die gesamte Summer in BAR erhält, was so nicht stimmt. Die MZ schreibt auch, dass vermutet wird, dass ein Mitarbeiter des Jobcenters den Bescheid ins Netz gestellt hat.

Freiheitsstrafe?

Sollte ein Mitarbeiter des Jobcenters, denn Bescheid in Umlauf gebracht haben, dann ist dies ein Verstoß gegen den Paragraf 203 Strafgesetzbuch der folgendes besagt: Verletzung von Privatgeheimnissen und Verstoß gegen den Sozialdatenschutz und hier kann die Strafe von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr reichen.

Die MZ schreibt dazu:

“…Das Jobcenter hatte sich entschieden vom Verstoß gegen den Sozialdatenschutz durch Veröffentlichung besagten Bescheides distanziert. „Die bewusste unvollständige Veröffentlichung des Bescheides dient der Täuschung der Öffentlichkeit“, hieß es. Das Jobcenter hatte Strafanzeige gegen unbekannt erstattet. Es hat offenbar auch interne Untersuchungen gegeben. Jetzt hat allerdings die Polizei übernommen. „Über den Stand der Ermittlungen haben wir keine Kenntnis“, so Kuhnert.”

Quelle: Mitteldeutsche-Zeitung

Zusatzinformation

Uns liegt ein aktueller Leistungsbescheid eines ALG2-Leistungsempfänger vor.

Hier handelt es sich um eine 5-Köpfige Familie – 1 Erwachsener und 4 Kinder. Stellt man nun diese beiden Bescheide gegenüber, kann leicht erkennen, dass die ausländische Familie in keinem Fall bevorzugt wird oder höhere Leistungen bekommt, wenn man die tatsächlichen Auszahlungsbeträge zu Grund legt.

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