Ein Polizist konfrontierte bei einem Unfall mit Todesfolge auf der A6 die Gaffer mit Handys ungewöhnlich direkt.
Es wurde schon immer gegafft, wenn Unfälle geschehen, doch früher hatte man nicht immer eine Kamera dabei. Heutzutage aber gehen Handys und soziale Medien eine unheilige Gemeinschaft ein, die besonders den Gaffern nützt.
Beim langsamen Vorbeifahren mal schnell ein paar Fotos mit dem Smartphone machen, am Besten noch filmen, schnell hochladen:
„Schaut, was ich gerade gesehen habe! Ist das nicht schlimm? Liken und Teilen!“
Schocktherapie
Stefan Pfeiffer, Einsatzleiter der Verkehrspolizei Feucht, kennt anscheinend solche Gaffer, die nicht nur illegal langsamer fahren, manchmal sogar am Seitenstreifen halten und teilweise mit beiden Händen filmen, zu gut. Deswegen ging er nun einen so ungewöhnlichen wie wirkungsvollen Weg: Schocktherapie!
Dann wurden die Gaffer kleinlaut
Er forderte mehrere Fahrer, die mit ihrer Handykamera hantierten, zum Aussteigen auf, und lud sie sogar dazu ein, sich die Leiche des LKW-Fahrers direkt anzusehen und zu fotografieren.
Nicht überraschend: Keiner der Gaffer ging auf das Angebot ein. Eine Strafe mussten sie jedoch trotzdem entrichten. 128,50 Euro waren von jedem Fahrer fällig, der durch das langsame Fahren und Fotografieren/Filmen den fließenden Verkehr beeinträchtigte und teilweise auch gefährdete.
Polizeigewerkschaft unterstützt den Polizisten
Wie der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Rainer Nachtigall, dem Bayerischen Rundfunk gegenüber berichtet, sei das Verhalten des Verkehrspolizisten in dieser emotionalen Ausnahmesituation kein Verstoß gegen die Dienstvorschriften.
Auch viele Nutzer finden sein Verhalten gut und fordern härtere Strafen gegen Schaulustige.
Hier kann man sehen, wie Verkehrspolizist Stefan Pfeiffer einige Schaulustige maßregelt:
https://www.facebook.com/BR24/videos/615237428996357/
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Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
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