Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands erfolgreich – Zustimmung von Usern reicht nicht

 

Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine Pressemitteilung von: pressetext.redaktion

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erfolgreich gegen Googles Datenschutzerklärung von 2012 geklagt.

Laut dem Berliner Kammergericht verstoßen große Teile der Erklärung gegen die im Mai 2018 in der gesamten EU erlassene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In der Datenschutzerklärung räumte sich Google demnach ungerechtfertigt umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten ein.

Dazu gehören die Standorterfassung von Nutzergeräten, die Verknüpfung der Kundendaten mit anderen Google-Diensten und in bestimmten Fällen auch die Weitergabe von persönlichen Daten an andere Unternehmen.

„Hier ist die Frage weniger, was Google konkret mit den Daten macht, sondern was man mit den Klauseln aus der Datenschutzerklärung anstellen könnte“,

sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, im Gespräch mit pressetext.

Erklärung schwer verständlich

Nutzer mussten der Datenschutzerklärung zustimmen, um weiter Google verwenden zu können. Für das Kammergericht ist die Erklärung aber zu verschachtelt und redundant, wodurch Nutzer nur schwer verstehen können, was für Google erlaubt ist. Deswegen reiche die Zustimmung von Nutzern, sie hätten die Datenschutzerklärung gelesen, nicht aus, um die Eingriffe in Kundendaten zu rechtfertigen.

Dünkel zufolge sind Datenschutzverstöße bei großen Internetfirmen besonders heikel.

„Sie kommen hauptsächlich aus den USA, dort ist das Datenschutzverständnis anders, außerdem haben sie eine unheimliche Marktmacht. Google-Dienste gibt es bei fast jedem Smartphone. Wenn sie also Datenschutzverstöße begehen, hat das Auswirkungen auf extrem viele Verbraucher“,

so Dünkel. Es brauche mehr Transparenz bei den Klauseln, die eine Einwilligung vom Kunden erfordern.

Klage vollständig stattgegeben

Das Gericht erklärte auch mehrere einzelne Klauseln aus den Nutzungsbedingungen von Google für unwirksam. So räumte sich der Internetkonzern das Recht ein, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Dem Urteil zufolge darf das aber nur möglich sein, wenn es für Kunden zumutbar ist. Das wurde in den Nutzungsbedingungen aber nicht angegeben.

Das Berliner Kammergericht hat die Klage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben. 13 Klauseln der Datenschutzerklärung und zwölf der Nutzungsbedingungen von 2012 sind damit unwirksam.

Laut Dünkel gibt es in der aktuellen Datenschutzerklärung von Google immer noch viele Klauseln, die ähnlich formuliert sind wie 2012. Google hat gegen die Klage eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Link zum Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.03.2019, Az. 23 U 268/13


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