Widerruf von Domainregistrierungen muss möglich sein.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) hat einen Domain-Anbieter erfolgreich abgemahnt: Dieser hatte im Bestellprozess darüber informiert, dass Verbraucher den Vertrag nach der Domainregistrierung nicht mehr widerrufen können, da es sich dabei um eine Kundespezifikation handeln würde. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht rechtens. Nun hat sich der Anbieter verpflichtet, auf den unzulässigen Passus zu verzichten.
Auf Grund einer Verbraucherbeschwerde hat die VZB einen Anbieter abgemahnt: Der Ver-braucher hatte ein Produkt bestellt, das eine E-Mail-Adresse und eine Domain nach Wunsch beinhaltete. Der Verbraucher widerrief den Vertrag fristgerecht. Dies akzeptierte der Anbieter jedoch nicht und berief sich auf einen Passus im Bestellprozess, nach dem der Widerruf nach erfolgter Domainregistrierung ausgeschlossen sei.
Widerrufsrecht nicht ausschließen
Er begründete das damit, dass es sich bei einer Wunsch-Domain um eine Kundenspezifika-tion handeln würde. „Unserer Ansicht nach durfte der Anbieter das Widerrufsrecht nicht ausschließen“, so Michèle Scherer, Juristin bei der VZB.
Denn: „Kundenspezifikationen kommen als Begründung eines Widerrufsausschlusses aus-schließlich für Waren in Betracht“, so Scherer. Dies gilt für Produkte, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten und nicht wiederverkäuflich sind. Beispiele hierfür sind mit einem individuellen Foto und Namenszug bedruckte T-Shirts oder Tassen.
„Dieses Ausschlusskriterium trifft hier aber gerade nicht zu, da es sich bei einem E-Mail-Nutzungs- oder Webhostingvertrag nicht um eine Ware handelt“, sagt die Expertin für Digitale Welt. Hinzu kam, dass der Hinweis des Anbieters fehlerhaft war, da das Gesetz falsch zitiert wurde.
Nachdem der Anbieter auf die im Dezember 2017 zugestellte Abmahnung der VZB nicht reagiert hatte, reichten die Verbraucherschützer 2018 Klage vor Gericht ein. Doch noch bevor die Verhandlung startete, konnte die VZB den Fall erfolgreich abschließen: Der Betreiber gab eine Unterlassungserklärung gegenüber der VZB ab und verpflichtete sich damit, die strittige Information aus dem Bestellprozess zu entfernen.
via Pressemeldung der Verbraucherzentrale Brandenburg
Vorschaubild von metamorworks / Shutterstock.com
Wenn dir dieser Beitrag gefallen hat und du die Bedeutung fundierter Informationen schätzt, werde Teil des exklusiven Mimikama Clubs! Unterstütze unsere Arbeit und hilf uns, Aufklärung zu fördern und Falschinformationen zu bekämpfen. Als Club-Mitglied erhältst du:
📬 Wöchentlichen Sonder-Newsletter: Erhalte exklusive Inhalte direkt in dein Postfach.
🎥 Exklusives Video* „Faktenchecker-Grundkurs“: Lerne von Andre Wolf, wie du Falschinformationen erkennst und bekämpfst.
📅 Frühzeitiger Zugriff auf tiefgehende Artikel und Faktenchecks: Sei immer einen Schritt voraus.
📄 Bonus-Artikel, nur für dich: Entdecke Inhalte, die du sonst nirgendwo findest.
📝 Teilnahme an Webinaren und Workshops: Sei live dabei oder sieh dir die Aufzeichnungen an.
✔️ Qualitativer Austausch: Diskutiere sicher in unserer Kommentarfunktion ohne Trolle und Bots.
Mach mit und werde Teil einer Community, die für Wahrheit und Klarheit steht. Gemeinsam können wir die Welt ein bisschen besser machen!
* In diesem besonderen Kurs vermittelt dir Andre Wolf, wie du Falschinformationen erkennst und effektiv bekämpfst. Nach Abschluss des Videos hast du die Möglichkeit, dich unserem Rechercheteam anzuschließen und aktiv an der Aufklärung mitzuwirken – eine Chance, die ausschließlich unseren Club-Mitgliedern vorbehalten ist!
Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)

