Inkasso im Auftrag von Webbilling B.V.

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Autor: Andre Wolf

Es ist schon interessant: je mehr man sich mit dem Thema “Inkasso” beschäftigt, desto gruseligere Informationen über teils “machenschaftartige” Arbeitsweisen bekommt man.

Und wenn dann noch altbekannte Methoden ins Spiel kommen, dann fasst man sich mit der Hand nur noch an den Kopf. Denn so wie es aussieht, hat die WAP-Billing Connection wieder zugeschlagen. Die Mail ist etwas länger, jedoch hat ein paar interessante Punkte:

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Beginnend mit der Anrede: ja wer wird denn da angesprochen? Herr oder Frau X? Wen von beiden möchte man da jetzt heranziehen? Sprich: man weiß ja gar nicht, wen man da anschreibt. Nun, das ist noch harmlos, denn es gibt noch mehr streitbare Punkte.

Drohung mit SCHUFA Eintrag

Lesen wir da etwa in dem kursiv gedruckten Teil das Wörtchen SCHUFA?

Wir weisen darauf hin, dass wir gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermitteln, […]

Auch wenn man im Anschluss noch formell hinzufügt, dass diese Übermittlung erst nach zweifacher schriftlicher Forderung  unter Einhaltung eines bestimmten Intervalles und ausgebliebenem Bestreiten stattfinde, so ist es zumindest eine Androhung des Eintrages eine unlautere Handlungsweise, welche die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. (siehe dazu auch Inkasso gleich negative Schufa? Wir klären auf!)


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Ebenso ist an dieser Stelle fraglich, welcher Daten an die SCHUFA übermittelt werden: die von Frau X oder die von Herrn X. Kann man ja aus der Anrede nicht so genau ersehen.

Der Gläubiger: Webbilling B.V.

Und nun kommt das dickste Ei im Ganzen: der Gläubiger, also die Firma, für die das Geld eingetrieben wird, ist eine Firma namens Webbilling B.V. aus den Niederlanden. Webbilling! Diese Firma ist unter anderem dafür zuständig, das Payment für WAP-Billing Dienste durchzuführen. Also ein WAP-Billing Dienstleister. Jetzt müsste es ja überall klingeln: WAP-Billing! Bei WAP-Billing handelt es sich um exakt die Bezahlweise, welche oftmals missbräuchlich genutzt wird, um Smartphonenutzern schnell mal ein Abo für einen “Mehrwertdienst” unterzujubeln.

WAP-Billing

Beim WAP-Billing wir die Einfachheit genutzt, mit der Nutzer auf Bezahldienste eingehen können. Und diese Einfachheit ist sehr einfach: sie besteht aus einem Klick. Wenn  nun ein Smartphonenutzer einen solchen Link mit Abofalle klickt, der sendet seine sogenannte MSISDN an den Dienstbetreiber. Eine MSISDN ist nichts anderes als die eigene, eindeutig identifizierbare Rufnummer inklusive Ländervorwahl, so dass exakt diese Rufnummer mit Drittanbieter-Kosten belegt werden kann.

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(Screenshot & Quelle: Teltarif )

WAP-Billing an sich ist keine böse Technologie, wird daher auch nicht als Virus oder Gefahr anerkannt. WAP-Billing galt als Möglichkeit, auf einfache und legitime Weise Dienste im Netz zahlen zu können. Viele werden sich in diesem Zusammenhang sicher noch zum Beispiel an Jamba erinnern.

Haben nun die Firmen, die WAP-Billing nutzen, einen sogenannten Factoring Vertrag mit dem eigenen Mobilfunknetzbetreiber, dann dürfen sie ihre Forderungen über die Mobilfunkrechnung einziehen. Und darunter gibt es natürlich auch schwarze Schafe! Folgendes Bild zeigt so einen dieser “dubiosen Vertragsabschlüsse” für einen “Mehrwertdienst”:

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Mit dem Klick auf das Feld bestätigt man nämlich einen Abovertrag, ganz ohne diesen überhaupt vorher angeboten oder dargestellt bekommen zu haben. Das ist natürlich nicht rechtmäßig.

Mittlerweile schreiben viele der zweifelhaften Anbieter irgendwo klein  auf dem Bildschirm oder im unteren Seitenbereich, dass es sich um einen sogenannten “Mehrwertdienst” handelt, jedoch auch hier ist die eher als Kostenfalle zu werten.

Der Rat in diesem Fall

Was sollte der betroffene Herr / Frau X nun machen?

Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M. - gulden röttger | rechtsanwälteTobias Röttger von “Gulden Röttger Rechtsanwälte” ist der Ansicht, man solle zunächst vollumfänglich der Forderung widersprechen und das Inkassobüro auffordern, den angeblichen Vertragsschluss nachzuweisen. Die angebliche Forderung stammt aus dem Jahr 2010. Diese wäre seit dem 01.01.2014 eh verjährt.

Man darf nicht vergessen: nicht der Betroffene ist in der Nachweispflicht, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat, sondern der Gläubiger muss nachweisen, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde!

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