Für viele Fragezeichen sorgen Artikel in diversen Medien, die behaupten, man dürfe seine Kinder bei der Einschulung nicht mehr fotografieren.
Auslöser dieser Diskussionen sind, wie RTL berichtet, mehrere Grundschuldirektoren in Sachsen-Anhalt, die das Fotografieren bei der Einschulung aus Furcht vor Datenschutz-Verstößen komplett verboten haben.
Hintergrund des Verbotes ist, wie der WDR berichtet, dass die Schulen vorher die Eltern um Erlaubnis baten, dass die Kinder fotografiert werden dürfen, was anscheinend einige Eltern ablehnten, weswegen ein allgemeines Fotografierverbot erlassen wurde.
Dürfen die Direktoren das verbieten?
Prinzipiell ja, da das Bildungsministerium den Schulen überlässt, wie stark auf Datenschutz geachtet wird.
Allerdings schütten die Direktoren anscheinend aus Unsicherheit über die Regelungen der DSGVO das Kind mit dem Bade aus, denn es gibt deutliche Ausnahmen für solcherlei Fotografien, die wir hier klarstellen möchten.
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Gilt für alle Arten von Fotos die DSGVO?
Nein!
Dazu werfen wir einen Blick auf Artikel 2, Absatz 2c DSGVO:
„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“
Wie auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg dazu erläutert, fallen Fotos, die beispielsweise auf Familienfeiern oder Schulveranstaltungen gemacht werden und der eigenen, persönlichen Erinnerung dienen, unter diesen Punkt.
Aber Achtung:
Die Fotos dürfen dann nicht öffentlich einsehbar gemacht werden, sondern nur im engeren Familienkreis, beispielsweise einer WhatsApp-Gruppe der Familie oder in einem mit Passwort geschützten Bereich des Internets.
Eine Veröffentlichung, beispielsweise frei einsehbar für jeden auf Facebook, fällt nicht mehr unter den rein persönlichen und familiären Bereich. Die Person, welche das Foto veröffentlicht, verstößt dann aber gegen die DSGVO, nicht die Schule, welche dagegen nur verstoßen würde, wenn sie Fotos der Veranstaltung beispielsweise auf ihrer Homepage veröffentlichen würde.
Fazit
Die Anfragen der Schulen an die Eltern, ob Fotos gemacht werden dürfen, gilt also prinzipiell eigentlich nur für die Schulen selbst, welche dann von manchen Kindern keine Fotos veröffentlichten dürften (oder beispielsweise die Gesichter der betroffenen Kinder verpixeln müssten).
Für die Eltern selbst, die ihre Fotos zumeist aus rein privaten, familiären Gründen machen, gilt die DSGVO nicht, solange die Fotos auch rein im privaten Kreis verbleiben und nicht öffentlich einsehbar beispielsweise in sozialen Netzwerken gepostet werden.
Artikelbild: Shutterstock / Von wavebreakmedia
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