Der Angeklagte postet ein falsches Zitat über die Politikerin auf Facebook. Dafür wurde er nun verurteilt.
Wer erinnert sich noch? Am 06. Dezember 2016 berichteten wir über ein falsches Sharepic. Auf diesem Sharepic wurde der Bündnis 90/Die Grünen Politikerin Renate Künast folgendes Zitat in den Mund gelegt: “der traumatisierte Junge[sic] Flüchtling hat zwar getötet man muss ihm aber jetzt trotzdem helfen.”
Das Sharepic bezog sich auf die Ermordung einer Studentin im Oktober 2016. Die junge Frau wurde Opfer eines Gewaltverbrechens. Der Tatverdächtigen ist ein 17jährigen Schüler aus Afghanistan, der 2015 nach Deutschland einreiste. Wegen des dringenden Tatverdachts der Vergewaltigung und des Mordes wurde der Beschuldigte am 03. Dezember 2016 Untersuchungshaft genommen.
Zitat ist erfunden!
Das auf dem Sharepic verbreitete Zitat hat Renate Künast jedoch nie ausgesprochen. Es handelte sich schlichtweg um einen Fake, welcher auf Facebook tausendfach geteilt wurde. Auch durch den schweizer Influencer Ignaz Bearth, woraufhin Künast ihn verklagte.
Seit dem 09.04.2019 steht nun fest: Das Amtsgericht Berlin Tiergarten hat den Ignaz Bearth wegen übler Nachrede zu 90 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt.
Über den Prozessauftakt hat beispielsweise die B.Z. berichtet (siehe hier).
Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass der Beklagte vor der Verbreitung des Falschzitats, als dessen vermeintliche Quelle die Süddeutsche Zeitung angegeben war, gegen seine Prüfpflichten verstoßen habe.
Tatbestand erfüllt
Dementsprechend war der Tatbestand nach § 188 StGB erfüllt: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens Ehrenrührige Tatsache, d.h. verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Staatsanwaltschaft plädierte für 90 Tagessätze à 30 Euro, der Richter folgte der Auffassung der Staatsanwaltschaft.
Diese Verurteilung ist eine der ersten in Sachen Fake News/ Desinformation. Der Beklagte kann noch Rechtsmittel einlegen.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
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