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Vorsicht – wer aktuell einen Leistungsbescheid des Jobcenters Berlin Mitte auf Social Media teilt, kann sich strafbar machen.
Im Moment erhalten wir einige Anfragen zu einem Leistungsbescheid, der vom Jobcenter Berlin Mitte stammt. Dabei wird ein Auszahlungsbetrag thematisiert.
Es ist nicht das erste Mal, dass wir Anfragen dieser Art erhalten – der aktuelle Leistungsbescheid ist jedoch sehr neu:
Ist das noch normal! Leute wacht auf !!!!
Der Faktencheck
Schon seit Jahren taucht auf Social Media-Plattformen immer wieder ein Leistungsbescheid des Landkreis Rostock auf. (wir berichteten)
In diesem Fall handelt es sich jedoch um einen neuen Bescheid. Wir haben demnach beim Jobcenter Berlin Mitte nachgefragt und die Geschäftsführerin bestätigt den Vorfall. Es handelt sich um einen echten Bescheid, der mit Veröffentlichung der unzensierten Version einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellt. Dem Jobcenter zufolge werden „entsprechende Schritte“ eingeleitet.
In einer Pressemitteilung weist das Jobcenter ebenfalls darauf hin, dass das Veröffentlichen eines Bescheids von Jobcentern in Social Media einen gravierenden Verstoß gegen den Sozialdatenschutz darstellt.
Auch entstehe durch die Veröffentlichung und Verbreitung eines solchen Bescheides, der einen Betrag ausweist, der deutlich über dem Durchschnittseinkommen liegt, ein verfälschtes Bild über die Höhe von Arbeitslosengeld II.
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So gelten für den Regelbedarf und Mehrbedarfe für alle Arbeitslosengeld II-BezieherInnen je nach Lebensalter die gleichen Leistungshöhen. Lediglich bei den Unterkunftskosten kann es bei einer Unterbringung von wohnungslosen Menschen in Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Frauenhaus, Flüchtlingsunterkunft, Obdachlosenunterbringung o.ä.), zu Abweichungen von den sonst geltenden Richtwerten für angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung kommen, da hier die Unterbringungskosten in Form von Tagespauschalen ausgewiesen werden und damit die Kosten für privaten Wohnraum übersteigen.
Diese Kosten werden in den betreffenden Bescheiden im Rahmen des Gesamtbedarfs für eine Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen. Diese Unterkunftskosten werden vom Jobcenter jedoch nicht an die*den Kund*in bzw. die Bedarfsgemeinschaft überwiesen, sondern in der Regel direkt an den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft. Für die*den Kund*in selbst ergibt sich kein höherer Auszahlungsbetrag.
Detaillierte Informationen zur Höhe und Zusammensetzung von Arbeitslosengeld II sowie zu den Kriterien für angemessenen Wohnraum in Berlin finden Sie unter:
Fazit:
Ja, dieser Bescheid ist echt. Dennoch darf ein solcher Bescheid nicht einfach so ins Internet hochgeladen werden.
Vor allem, wenn persönliche Daten offengelegt werden entspricht das einer Datenschutzverletzung und kann einen Anzeige zur Folge haben.
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