Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet, dass Parkknöllchen nicht von Privatfirmen ausgestellt werden dürfen.
Somit könnten 700.000 Strafzettel ungültig sein, denn Strafzettel dürfen nur von Behördenmitarbeitern verteilt werden. Mitarbeiter privater Firmen dürfen dies nicht, und das schließt hiermit die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister als gesetzeswidrig aus. Betroffenen ist es somit möglich, für bereits bezahlte Knöllchen Schadensersatzansprüche zu stellen. Dieses Urteil hat Signalwirkung auch für andere Regionen.
Urteil rechtskräftig
Den Stein ins Rollen brachte die Klage eines Mannes, der 2018 einen Strafzettel wegen unerlaubten Parkens in einem eingeschränkten Halteverbot in Höhe von 15 Euro erhalten hatte. Ausgestellt wurde dieser Strafzettel laut Gericht von einem Mitarbeiter einer Privatfirma. Diese war vom Oberbürgermeister Frankfurts beauftragt worden. Jedoch trug der Mitarbeiter aus Sicht des Gerichts eine irreführende Uniform. Die Aufschrift auf der Uniform: „Stadtpolizei“.
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Private Personen dürfen nicht als „Hilfspolizeibeamte der Ortspolizeibehörden“ in Aktion treten, besagt das Urteil. Außerdem wurde mit dieser Uniform der „täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit“ aufgebaut, „um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“.
Das Urteil ist rechtskräftig, bestätigt eine Sprecherin des Gerichts.
Weitere Kommunen betroffen! Alle diese Strafzettel könnten nun vor Gericht angefochten werden.
Allein in Frankfurt wurden im Jahr 2018 700.000 Knöllchen mit einem Sanktionswert von über zehn Millionen durch private Firmen verteilt. Alle diese Strafzettel könnten nun vor Gericht angefochten werden. Schadensersatzansprüche könnten geltend gemacht werden. Dazu müsse man allerdings einen Nachweis – den Strafzettel, das Aktenzeichen oder einen Überweisungsbeleg – vorlegen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ist bundesweit das erste Oberlandesgericht, das sich mit diesem Thema auseinandersetzt, ob die Kontrolle von Falschparkern von privaten Firmen durchgeführt werden darf, gibt eine Sprecherin an. Andere Gerichte, die mit ähnlichen Themen betraut sind, könnten sich nun an diesem Urteil orientieren. Auch in weiteren Kommunen Hessens sind laut hessischem Innenministerium private Firmen mit der Parkraumüberwachung betraut.
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Die Entscheidung ist im Volltext hier aufrufbar. Sie ist rechtskräftig.
Quelle: spiegel.de
Artikelbild: Shutterstock / Von Syda Productions
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