Die Panoramafreiheit, Urlaubsfotos und die DSGVO

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Autor: Andre Wolf

Der Urlaub steht vor der Tür und man möchte ja gerne auch mal die selbst fotografierten Reiseziele auf Social Media veröffentlichen.

Gleichzeitig hat die DSGVO die Unsicherheiten bezüglich Urlaubsfotos und deren Veröffentlichung neu geschürt: Was ist da machbar, was nicht? Wir können hier in weiten Teilen beruhigen, denn die Bilder, welche man von einem normal zugänglichen und öffentlichen Bereich aus erstellt, sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz durch die Panoramafreiheit gedeckt.

Das bedeutet, es ist unproblematisch, die so entstandenen Aufnahmen von beispielsweise Privathäusern, Gärten oder sogar öffentlich zugänglichen Kunstwerken zu fotografieren und anschließend frei zu verwenden. Für Deutschland lautet der entsprechende Gesetzestext zur Panoramafreiheit [1]:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Europäisch ist das jedoch nicht einheitlich geregelt! Bisher wurde die Panoramafreiheit in Europa unterschiedlich geregelt. Jedes Land hatte dabei seine eigenen Bestimmungen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Panoramafreiheit tatsächlich eine Freiheit: wer von einem normal zugänglichen, öffentlichen Bereich ein Foto seiner Umwelt macht, kann dieses frei verwenden. Die folgende Karte zeigt jedoch, wie unterschiedlich in Europa diese Freiheit gewährt wird. Die Ampelkarte macht das deutlich:

MIMIKAMA
(Maximilian Dörrbecker (Chumwa) – Eigenes Werk, using: File:Levels of Freedom of Panorama in Europe.svg)

Daher sollte man im Urlaub zumindest immer ein wenig darauf achten, in welchem Land man sich befindet.

Hat die DSGVO damit etwas zu tun?

Interessant an dieser Stelle: die Persönlichkeitsrechte eventuell abgebildeter Personen musste man immer schon dabei beachten. Es gilt also auch bei der Panoramafreiheit: Personenbezogene Darstellungen dürfen nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Einfach zu merken, galt auch vor Inkrafttreten der DSGVO bereits.

Trivia: Das Eiffelturm-Dilemma

Der Eiffelturm bildet im Zusammenspiel mit der Panoramafreiheit ein sehr anschauliches Beispiel, wie hier zwischen Urheberrecht und Panoramafreiheit differenziert wird. Fotografien des Eiffelturms bei Tag und Nacht sind erlaubt. Die Veröffentlichung der Bilder ist jedoch nur bei Tagfotografien ohne Genehmigung erlaubt.

Der Grund liegt in der Urheberschat der Beleuchtung, denn die Betreiberfirma SETE (Société d’Exploitation de la Tour Eiffel) beansprucht die Veröffentlichungsrechte an dem illuminierten Eiffelturm für sich.

„Daytime views from the Eiffel Tower are rights-free“

„Permission and rights must be obtained from the „Société d’Exploitation de la Tour Eiffel“ (the Operating Company, or SETE) for the publication of photos of the illuminated Eiffel Tower.“

Wer dennoch ein Bild des beleuchteten Eiffelturms veröffentlichen möchte, sollte sich die Erlaubnis der Betreiberfirma einholen:

documentation(at)toureiffel.paris

Nachtbilder des illuminierten Eiffelturms ohne Genehmigung der Betreiberfirma dürfen nicht veröffentlicht werden. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie auch für die kommerzielle Nutzung durch Fotografen oder Filmemacher (siehe hierzu auch Gulden Röttger Rechtsanwälte).

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