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In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Handelsgerichts Wien heißt es, dass die Videoplattform YouTube direkt haftbar gemacht werden kann, wenn Dritte urheberrechtsverletzende Inhalte hochladen.
Auf Unterlassung geklagt hatte Puls 4, ein österreichischer Privatfernsehsender, der im Besitz von Pro-Sieben-Sat1 ist. 2014 verlangte Puls4, dass die Plattform verhindern müsse, dass Nutzer entsprechendes Material auf YouTube einstellen. Damals waren nämlich Inhalte von Puls4 bei YouTube aufgetaucht.
Dazu die aktuelle Presseinformation
PULS 4 gewinnt Prozess gegen YouTube
Handelsgericht Wien: „YouTube ist kein Host-Provider.“
Die gestern zugestellte – nicht rechtskräftige – Entscheidung des Handelsgerichtes Wien hat das Potential, das Internet zu revolutionieren. Denn das Gericht hat festgestellt, dass YouTube für die auf der Medienplattform von Usern begangenen Urheberrechtsverletzungen direkt haftet. PULS 4 hatte – vertreten durch Markus Boesch aus der Kanzlei PLOIL BOESCH Rechtsanwälte – auf Unterlassung geklagt und verlangt, dass YouTube erst verhindern müsse, dass Dritte urheberrechtsverletzende Inhalte hochladen.
Das Ergebnis des Handelsgerichtes ist das Ergebnis eines aufwendigen Beweisverfahrens, in dem die wesentlichen Funktionsweisen des YouTube Angebots akribisch aufgearbeitet worden sind. YouTube beruft sich – wie in einer Vielzahl von Verfahren in ganz Europa – auf das sogenannte Host-Provider Privileg nach den Bestimmungen des E-Commerce Gesetzes, das vorsieht, dass technische Dienstleister als Vermittler nicht für die von einem Nutzer eingestellten Inhalte haften sollen. Voraussetzung dafür ist aber eine neutrale Rolle. Genau diese neutrale Rolle hat das Handelsgericht Wien verneint:
„Durch die erfolgten Verknüpfungen, Sortierungen, Filterungen und Verlinkungen, insbesondere durch Erstellung von Inhaltsverzeichnissen nach vorgegebenen Kategorien, Ermittlung des Surfverhaltens der Nutzer und Erstellung eines maßgeschneiderten Surfvorschlags, Anbieten von Hilfestellungen etc. verlässt YouTube die Rolle eines neutralen Vermittlers und kann sich daher nicht auf das Host-Provider Privileg berufen…“
Daraus ergeben sich weitreichende Folgen:
Die auf urheberrechtliche Ansprüche beschränkte Entscheidung ist sowohl auf andere Rechtsbereiche wie Verstöße gegen Medienrecht, Persönlichkeitsrechte, Strafrecht und auch auf vergleichbare Onlineangebote/Medienplattformen wie Facebook übertragbar.
Markus Breitenecker, Geschäftsführer PULS 4:
„Mit dieser Entscheidung haben wir einen Meilenstein erreicht für die Bemühungen von Rechteinhabern weltweit, ihre Inhalte und die Möglichkeiten, sie wirtschaftlich zu verwerten, zurückzuerobern. Die Medien, die sich soziale Netzwerke nennen, werden erkennen müssen, dass sie für die Inhalte, mit denen sie viele Millionen verdienen, auch Verantwortung übernehmen müssen. Das ist ein wirklicher Gamechanger.“
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