Nerv! Da ist man mal kurz über die Grenze gefahren, macht einen Kurzurlaub oder Ähnliches und kann auf seine bezahlten Streamingdienste nicht mehr zugreifen.

Der Grund: Geoblocking! Dieser Dienst ist im Ausland nicht verfügbar. Doch damit ist ab 01. April 2018 Schluss. Lieblingsserien endlich auch im Urlaub schauen!

Ab 01. April können kostenpflichtige Streaming-Dienste und andere Online-Inhalte für kurzzeitige Aufenthalte auch im EU-Ausland genutzt werden – ohne Zusatzkosten. „Endlich können Verbraucher ihre bezahlten Online-Inhalte europaweit nutzen. Der nächste Schritt muss sein, Verbrauchern auch den Zugang zu Angeboten zu gewähren, die nur in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind. Momentan sind EU-Bürger in vielen Fällen noch auf die des eigenen Landes beschränkt“, erklärt Karolina Wojtal, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Was ändert sich beim Streamen im EU-Ausland?

Verbraucher können ihre kostenpflichtigen, internetbasierten Streaming-Abos ab April im Urlaub oder im Rahmen einer Geschäftsreise im EU-Ausland nutzen. Das gilt in der Regel für Serien, Filme, Musik, Sportveranstaltungen sowie für E-Books.

Regelung gilt nur für kostenpflichtige Streaming-Abos:  Hierbei gilt es einige Spielregeln zu beachten: Lediglich kostenpflichtige, internetbasierte Streaming und Pay-TV-Dienste wie Spotify, SkyGo, Netflix oder Amazon Prime können mit dieser neuen Regelung genutzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Sender sowie andere kostenlose Dienste entscheiden hingegen selbst, ob sie ihre Inhalte im EU-Ausland zur Verfügung stellen.

Uneingeschränkt streamen – Nur bei vorübergehenden Aufenthalten

Wer sich nur vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhält, dem muss der Streaming-Dienst unter den gleichen Bedingungen wie im Heimatland zur Verfügung stehen: selber Inhalt, selbe Produktauswahl, selbe Anzahl von Endgeräten und dieselben Funktionen. Hält sich ein Verbraucher dauerhaft in einem anderen EU-Land auf, weil dieser beispielsweise dorthin umgezogen ist, kann ihm der Anbieter den Zugang zu den Inhalten verweigern und ist berechtigt zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz des Verbrauchers befindet. „Wir begrüßen diese Neuerung sehr, da sie der immer größer werdenden Mobilität der EU-Bürger Rechnung trägt. Kritisch sehen wir allerdings die Tatsache, dass nicht genau festgelegt ist, wann es sich um einen nur ‚vorübergehenden Aufenthalt‘ handelt. Dies kann zu Schwierigkeiten zwischen den Anbietern und ihren Kunden führen. Zudem sind wir der Meinung, dass kostenlose Dienste und die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender zukünftig ebenfalls im EU-Ausland zur Verfügung stehen sollten“, sagt Wojtal.

via Pressetext Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland


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