Wer bei „Remigration“ nur an die Abschiebung von ausreisepflichtigen Menschen denkt, findet in diesem Papier etwas anderes. Das 49-seitige Konzept von Martin Sellners „Institut für Remigration“ für Sachsen-Anhalt definiert drei Zielgruppen. Darunter sind auch Menschen, die legal in Deutschland leben, und bestimmte deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund, die das Papier als nicht ausreichend „assimiliert“ einstuft. Menschen sollen also nicht nur nach ihrem Aufenthaltsrecht beurteilt werden, sondern auch danach, ob die Autoren sie als ausreichend angepasst ansehen. Wo sich eine Ausreise rechtlich nicht erzwingen lässt, setzt das Papier auf „Assimilationsdruck“, auf einen „strukturellen Pushfaktor“ – also Bedingungen, die Menschen zum Gehen bewegen sollen – und auf das, was es selbst „Self-Deportation“ nennt.
Wir haben uns die 49 Seiten komplett angesehen und mit der Rechtslage verglichen. Dabei zeigt sich noch etwas: Vieles, was im 100-Tage-Plan nach neuen Befugnissen klingt, gibt es bereits – und anderes kann ein Bundesland gar nicht allein beschließen.
Wer in welche Gruppe fällt
Für jede der drei Gruppen sieht das Papier andere Mittel vor. So sind sie im Original definiert:
Gruppe A bündelt unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Situationen. Vollziehbar Ausreisepflichtige müssen Deutschland verlassen. Bei Geduldeten ist die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, etwa weil tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen – zum Beispiel ein fehlender Pass. Asylsuchende mit laufendem Verfahren dürfen dagegen grundsätzlich für die Dauer ihres Asylverfahrens in Deutschland bleiben.
Bei den Gruppen B und C geht das Papier deutlich weiter. Wie ernst das gemeint ist, zeigt die Maßnahmen-Tabelle für die ersten 100 Tage. Dort steht bei jeder Maßnahme, welche Gruppe sie treffen soll. Das geplante „Quartiersstabilisierungsgesetz“ und eine Überprüfung aller migrations-, integrations- und demokratiepolitischen Förderprogramme sind für A, B und C vorgesehen. Beim Ortsbildschutz und der „Leitkulturpolitik“ stehen im Jahresprogramm B und C.
Wie soll „strukturelle Remigration“ funktionieren?
„Strukturelle Remigration“ ist ein eigener Begriff des Papiers. Sie soll dort greifen, wo eine Abschiebung rechtlich nicht möglich ist oder den Autoren nicht reicht. Gemeint ist alles, was der Staat beeinflussen kann: Sozialleistungen, Unterkunft, Wohnort, Arbeit, Schule und Förderungen.
Das Papier beschreibt das Ziel ausdrücklich als Herstellung eines „strukturellen Pushfaktors“. Staatlich beeinflussbare Rahmenbedingungen sollen demnach so verändert werden, dass eine „freiwillige Abwanderung“ begünstigt wird. Dafür verwendet das Institut selbst den im internationalen Diskurs gebräuchlichen Begriff „Self-Deportation“, wörtlich etwa „Selbstabschiebung“. Das Papier spricht also zwar von „freiwilliger Abwanderung“. Diese Freiwilligkeit soll aber ausdrücklich durch veränderte staatliche Bedingungen herbeigeführt werden – genau das meint „struktureller Pushfaktor“.
Ein Werkzeug dafür soll das „Quartiersstabilisierungsgesetz“ sein, nach dem Vorbild Dänemarks. Wohngegenden sollen jedes Jahr nach Kriminalität, Arbeitslosigkeit, Bildung und Sozialleistungen bewertet werden. Wer über bestimmten Werten liegt, bekommt einen Maßnahmenplan: mehr Polizei, strengere Kontrollen, gesteuerte Wohnungsvergabe bis hin zu Umnutzung, Verkauf oder Rückbau großer Wohnanlagen. Anders als in Dänemark soll die Einstufung dabei laut Papier nicht unmittelbar an eine „nicht-westliche Herkunft“ anknüpfen, sondern an messbare Zustände im Viertel.
Auch die Schule wird eingebunden. Ausreisepflichtige Kinder sollen in „Transit-Klassen“ lernen, die sie auf ein Leben im Herkunftsland vorbereiten – mit Herkunftssprache, Geschichte und „Heimatlandkunde“. Im Text geht es dabei um Gruppe A. In der Maßnahmen-Tabelle stehen bei diesen Klassen aber die Gruppen A und B. Die Leitlinie formuliert das Papier so: Dauerhafter Aufenthalt verlange „Assimilation“, vorübergehender Aufenthalt zusätzlich „Rückkehrfähigkeit“. Für den öffentlichen Raum spricht es offen von „Assimilationsdruck“ – etwa bei Gebetsrufen, beim Bau religiöser Anlagen und bei Gesichtsverhüllung in Ämtern und Schulen.
Warum im Plan auch Vereine und Kongresse vorkommen
Der Plan endet nicht bei Behörden. Sachsen-Anhalt soll laut Papier zum „Hafen für patriotische NGOs, rechte Kongresse, Medien, Bewegungen und Kulturinitiativen“ werden. NGO steht für Nichtregierungsorganisation, also etwa Vereine und Initiativen. Gleichzeitig sollen „linksradikalen und migrationspolitisch gegenläufigen Strukturen“ staatliche Gelder und Räume entzogen werden.
Später wird das konkreter. Das Land soll Projekte fördern, die sich mit „Remigration“, „Leitkultur“ und „Heimatbindung“ beschäftigen. Das Papier nennt das eine „metapolitische Flankierung“. Gemeint ist, politische Ideen nicht nur über Gesetze zu verbreiten, sondern auch über Medien, Kultur und öffentliche Debatten. In den Worten des Papiers: Die Politik soll „publizistisch und kulturell“ begleitet und langfristig in der Gesellschaft verankert werden. Dazu kommt der Vorschlag einer „freiwilligen Bürgerwacht“. Sie soll keine Zwangsbefugnisse haben, sondern auf Präsenz, Beobachtung und Meldung beschränkt sein.
Wie das Institut seine eigene Rolle sieht, steht auf seiner Website. Es will Politiker, Forscher und Journalisten vernetzen und bezeichnet sich als „Katalysator“. Außerdem kündigt es an, Politiker und Parteien danach zu bewerten, wie stark sie sich für „Remigration“ einsetzen. Sellner beschreibt das Ziel dort so: „Eine politische Wende gelingt nur durch eine Wende im Denken. Wir müssen die mediale Debatte beeinflussen und Begriffe prägen.“
Woher das Papier kommt
Das Papier ist auf August 2026 datiert, Stand 25. August. Herausgeber ist Sellners „Institut für Remigration“. Seit 31. August 2026 hat das Institut auch eine deutsche Gesellschaft. Laut Handelsregister, über das der „Spiegel“ berichtet hat, ist beim Amtsgericht Stendal eine „Institut für Remigration Martin Sellner (NGO) UG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen.
Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH, die mit geringerem Stammkapital gegründet werden kann. Das Stammkapital beträgt 2.000 Euro, Geschäftsführer ist Sellner. Als Sitz ist Magdeburg eingetragen, als Adresse aber die Edisonstraße 2 in Chemnitz. Dort befindet sich das „Zentrum Chemnitz“, das die Bundesregierung als Treff- und Veranstaltungsort der neurechten Szene beschreibt.
Neben Sellner tritt Philipp Huemer für das Institut auf, früher Leiter der Wiener Gruppe der Identitären Bewegung und bis vor Kurzem für den österreichischen Sender AUF1 tätig. Die „taz“ bezeichnete ihn am 26. August als Geschäftsführer des Instituts – zu einem Zeitpunkt, als die deutsche UG noch nicht eingetragen war. Geschäftsführer der am 31. August registrierten deutschen Gesellschaft ist laut Handelsregister Martin Sellner.
Papier und Firmeneintrag stammen damit aus den Tagen kurz vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt. Am 6. September wurde die AfD mit 43,8 Prozent stärkste Kraft und erhielt 39 der 83 Sitze. Die absolute Mehrheit verfehlte sie damit um drei Mandate. Die Regierungsbildung ist weiterhin offen. Neben Sellners Buch nennt das Papier als Grundlage ausdrücklich auch das „AfD-Regierungsprogramm für Sachsen-Anhalt“. Gleichzeitig betont es, keine Fortschreibung eines Parteiprogramms zu sein. Ob die AfD das Papier übernehmen will, geht daraus nicht hervor.
Dass ein Österreicher in Deutschland eine Gesellschaft gründet, ist rechtlich kein Problem. Als EU-Bürger darf Sellner sich in jedem Mitgliedstaat niederlassen und dort Unternehmen gründen. Geschäftsführer einer UG muss auch kein Deutscher sein. Politisch ist Deutschland für ihn ohnehin kein Neuland: Er trat unter anderem beim Treffen in Potsdam und im „Zentrum Chemnitz“ auf; seine Positionen wurden zudem in Medien wie dem „Compact“-Magazin verbreitet. Warum er für das Institut gerade Magdeburg und Chemnitz gewählt hat, geht aus den öffentlichen Unterlagen nicht hervor. Das Papier selbst zeigt aber, wohin die Arbeit zielt: Es entwirft konkrete Maßnahmen für eine deutsche Landesregierung und schreibt, Sachsen-Anhalt könne zum „Remigrationsmusterland“ und „politischen Schaufenster für ganz Deutschland“ werden. Der Anspruch reicht damit über das Bundesland hinaus.
Auf europäischer Ebene verweist das Institut auf den „Save Europe Act“. Martin Sellner und die niederländische Aktivistin Eva Vlaardingerbroek sind die offiziellen Kontaktpersonen der Initiative. Sie fordert unter anderem ein Moratorium für neue „nicht-westliche“ Einwanderungswege sowie eine beschleunigte „Remigration“. Die EU-Kommission lehnte die Registrierung als Europäische Bürgerinitiative im Juli 2026 ab. Nach ihrer Prüfung würde das Moratorium Menschen nach ihrer ethnischen, kulturellen oder „zivilisatorischen“ Herkunft unterscheiden und damit aufgrund von „Rasse“ und ethnischer Herkunft diskriminieren. Die Initiative verstoße deshalb offenkundig gegen die Werte und Grundrechte der Union.
Wer bezahlt das Institut – und lässt sich das stoppen?
Das Institut finanziert sich nach eigenen Angaben über Unterstützer. Auf seiner Website schreibt es, ohne staatliche Mittel zu arbeiten. Größeren Geldgebern verspricht es Anonymität und Diskretion. Spenden lässt sich dort per Kreditkarte über den Zahlungsdienst Stripe, monatlich über die Spendenplattform GiveSendGo und in mehreren Kryptowährungen.
Auffällig ist, was fehlt: ein eigenes Bankkonto. Das hat eine Vorgeschichte. Ende Januar 2026 wollte Sellner für das geplante Institut ein Geschäftskonto bei der Sparkasse Chemnitz eröffnen. Die Sparkasse lehnte am 9. Februar ab und stützte sich laut Medienberichten unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sellners früherem Konzept, um das es weiter unten noch geht. Sellner stellte dagegen einen Eilantrag, also einen Antrag auf eine schnelle, vorläufige Gerichtsentscheidung. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies ihn ab – allerdings nur, weil es die Sache nicht für dringend hielt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Ende August warb das Institut laut „taz“ noch um Überweisungen an eine irische Bank. Heute setzt das Institut laut Website nur noch auf Stripe, GiveSendGo und Kryptowährungen. Das erklärt, warum gerade diese Zahlungsdienste so wichtig für das Projekt sind.
Die Kampagne auf GiveSendGo hat Martin Sellner selbst angelegt. Sie sammelt nach eigener Beschreibung für laufende Infrastruktur und künftige Projekte. Am 28. September zeigte sie ein Monatsziel von 2.500 Euro und insgesamt rund 3.960 Euro an Spenden an. Wie viel über Stripe und Kryptowährungen hereinkommt, ist öffentlich nicht zu sehen.
Interessant ist das Versprechen der Anonymität. Laut Datenschutzerklärung können bei Spenden unter anderem Name, Kontaktdaten, Betrag, Datum und Zahlungsreferenz verarbeitet und Daten für die Zahlungsabwicklung an Zahlungsdienstleister weitergegeben werden. Als Verantwortlichen nennt die Datenschutzerklärung Martin Sellner persönlich mit einer Wiener Adresse, nicht die deutsche UG. Was die zugesicherte Anonymität für größere Förderer konkret umfasst und gegenüber wem sie gelten soll, erklärt das Institut öffentlich nicht. Ebenso bleibt aus den öffentlich zugänglichen Angaben unklar, wer rechtlich Empfänger der über die verschiedenen Zahlungswege eingehenden Gelder ist.
Fast 120.000 Unterschriften gegen die Zahlungswege
Inzwischen richtet sich der Protest auch gegen die Finanzierung des Instituts. Avaaz, ein internationales Kampagnennetzwerk, das seit 2007 Menschen für Online-Petitionen und politische Kampagnen mobilisiert, verbreitet derzeit eine Kampagne gegen die Zahlungswege des Instituts. Avaaz finanziert sich nach eigenen Angaben über Mitgliederspenden und nimmt keine Gelder von Regierungen oder Unternehmen an. Daneben betreibt die Organisation auch eine Plattform, über die Mitglieder eigene Petitionen starten können.
Die aktuelle Kampagne fordert GiveSendGo und Stripe auf, keine Zahlungen mehr für Sellners „Institut für Remigration“ abzuwickeln. Am 28. September wurden auf der Kampagnenseite knapp 120.000 Unterstützungen angezeigt. Avaaz begründet die Forderung unter anderem mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sellners früherem Remigrationskonzept sowie mit den jeweiligen Regeln der Zahlungsdienstleister.
Nach Angaben von Avaaz haben sich GiveSendGo und Stripe inzwischen zurückgemeldet und angekündigt, die Spendensammlungen zu prüfen. Eine eigene öffentlich zugängliche Bestätigung der beiden Unternehmen dazu haben wir bislang nicht gefunden. Zum Zeitpunkt unserer Überprüfung waren beide Zahlungswege beim Institut weiterhin verfügbar.
Bei GiveSendGo ist für die Prüfung relevant, dass die Plattform in ihren Regeln unter anderem rassistische und hasserfüllte Fundraising-Kampagnen untersagt. Stripe erklärt dagegen ausdrücklich, den Zugang zu seinen Diensten nicht aufgrund politischer Ansichten oder Zugehörigkeiten einzuschränken. Fundraising – auch durch politische Organisationen – gehört bei Stripe allerdings zu den eingeschränkten Geschäftsbereichen, für die zusätzliche Prüfungen erforderlich sind. Eine erteilte Genehmigung kann Stripe nach seinen Regeln jederzeit ändern oder widerrufen.
Ob GiveSendGo oder Stripe die Zahlungen tatsächlich einstellen, ist derzeit offen. Eine Petition kann öffentlichen Druck erzeugen und Unternehmen dazu bringen, einen Fall anhand ihrer eigenen Regeln zu überprüfen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Zahlungsabwicklung beendet werden muss.
Was in den ersten 100 Tagen passieren soll
Der Kern des Papiers ist ein Zeitplan. Wörtlich heißt es: „Die ersten 100 Tage dienen der Neuorientierung des Staatsapparates auf Remigrationsmaximierung.“ Dafür listet das Papier 13 Maßnahmen auf. Dazu gehören ein „Landesamt für Remigration“, eine Überprüfung aller Duldungen, ein Vorrang für ausreisepflichtige Straftäter und sogenannte Gefährder, also Menschen, denen die Polizei schwere Straftaten zutraut, sowie ein strengerer Einsatz von Bezahlkarte und Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz.
Die meisten Punkte versieht das Papier mit dem Etikett „unmittelbar umsetzbar“. Andere, etwa das Quartiersgesetz, nennt es selbst ein „Prüfmodell“. Die Einstufung „unmittelbar umsetzbar“ stammt von den Autoren – eine rechtliche Prüfung ist das nicht. Deshalb lohnt der Abgleich mit dem, was es heute schon gibt.
Neu klingt es – aber ist es das auch?
Ein Bundesland hat durchaus Spielraum. Nach dem Grundgesetz führen die Länder Bundesgesetze selbst aus und organisieren dafür ihre eigenen Behörden. Eine Landesregierung kann also Zuständigkeiten bündeln, Personal umschichten und Schwerpunkte setzen. Das Papier sagt beim Landesamt selbst, es wolle „die bestehenden Strukturen des Rückkehrmanagements“ ausbauen. Wie viel davon schon steht, zeigt der Vergleich.
Wo ein Bundesland nicht weiterkommt
Bei den Duldungen kann eine Landesregierung genauer hinschauen lassen. Aufheben kann sie sie aber nicht nach Belieben. Das Aufenthaltsgesetz schreibt vor: Solange eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss sie ausgesetzt werden. Härtere Folgen für Menschen, die bei der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, gibt es bereits – aber nur nach Prüfung des Einzelfalls. Und Abschiebungshaft muss immer ein Gericht anordnen.
Ähnlich ist es bei Sozialleistungen. Wann Leistungen für Asylbewerber gekürzt werden dürfen, regelt das Bundesgesetz genau. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 zudem klargestellt, dass niemand aus migrationspolitischen Gründen unter das menschenwürdige Existenzminimum gedrückt werden darf, also unter das, was ein Mensch mindestens zum Leben braucht. Die Menschenwürde sei „migrationspolitisch nicht zu relativieren“. Das Papier zitiert dieses Urteil übrigens selbst.
Eine besonders klare rechtliche Grenze liegt bei der Staatsbürgerschaft. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder absichtlich falsche Angaben zustande kam, und das nur innerhalb von zehn Jahren. Mangelnde „Assimilation“ ist kein Grund. Auch wer eingebürgert werden darf, legt ein Bundesgesetz fest. Artikel 16 des Grundgesetzes schützt deutsche Staatsangehörige vor der Entziehung ihrer Staatsangehörigkeit. Deutsche unterliegen außerdem keinem Ausländer-Aufenthaltsrecht und können daher nicht mit dessen Instrumenten zur Ausreise verpflichtet werden.
Das Papier weiß das und sagt es an mehreren Stellen auch. Längere Wartezeiten für Einbürgerungen, „höhere Assimilationsanforderungen“ und strengere Regeln für doppelte Staatsbürgerschaften führt es deshalb als Wünsche an den Bund auf. Sachsen-Anhalt könnte dafür im Bundesrat werben, also in der Länderkammer, über die die Länder an Bundesgesetzen mitwirken. Beschließen kann das Land das allein nicht.
Was ein Gericht über Sellners Konzept schon gesagt hat
Mit Sellners Vorstellungen hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt. Im Juni 2025 ging es dort um das Verbot des „Compact“-Magazins. Das Gericht hob das Verbot auf, weil verfassungsfeindliche Inhalte das Magazin nicht insgesamt prägten. In der Begründung bewertete es aber Sellners damaliges Remigrationskonzept, dem „Compact“ viel Raum gegeben hatte.
Bei der Einordnung von Sellners damaligem Remigrationskonzept kam das Gericht zu einem eindeutigen Befund. Das Konzept behandle deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als „Staatsbürger zweiter Klasse“. Wer sich nicht „assimilieren“ könne oder wolle, solle zumindest durch Druck zur Ausreise bewegt werden. Das sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Wichtig: Das neue Papier zu Sachsen-Anhalt hat das Gericht nicht geprüft. Es definiert aber ebenfalls Deutsche mit Migrationshintergrund als eigene Zielgruppe und knüpft an „Assimilation“ an.
Warum ist so etwas nicht einfach verboten?
Das Compact-Urteil zeigt einen Unterschied, der vielen nicht bewusst ist. Dass ein Gericht eine Position für menschenwürdewidrig hält, heißt noch nicht, dass sie verboten ist. Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit sehr weit. Laut Bundesverfassungsgericht muss niemand die Werte teilen, auf denen die Verfassung beruht. Das Grundgesetz baue zwar auf Werteloyalität, erzwinge sie aber nicht. Grenzen setzen vor allem die Strafgesetze, etwa bei Volksverhetzung.
Auch Organisationen können verboten werden, nicht nur Vereine, sondern auch Gesellschaften – „Compact“ war eine GmbH. Die Hürden sind aber hoch. Nach Artikel 9 des Grundgesetzes muss sich eine Vereinigung zum Beispiel gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder gegen Strafgesetze verstoßen. Die Eintragung ins Handelsregister ist kein politisches Gütesiegel. Das Registergericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen der Gesellschaftsgründung, aber nicht, ob jede politische Position, die eine Gesellschaft später vertritt oder veröffentlicht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Ähnlich ist es bei Sellner persönlich. Im März 2024 verhängte die Stadt Potsdam gegen ihn ein Einreiseverbot für ganz Deutschland, befristet auf drei Jahre. Ende Mai 2024 stoppte das Verwaltungsgericht Potsdam das Verbot im Eilverfahren: Die Stadt habe eine „tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit nicht belegt. Im März 2026 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe außerdem ein Aufenthaltsverbot der Gemeinde Neulingen für rechtswidrig erklärt, mit dem 2024 eine Lesung Sellners verhindert worden war. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das heißt nicht, dass alles erlaubt ist. Aber der Staat muss für jeden Eingriff konkrete Gründe nachweisen – politische Ablehnung allein reicht nicht.
Steht da wirklich „Deportation nicht-weißer Menschen“?
Nicht in diesen Worten. Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ fasste den Inhalt des 49-seitigen Strategiepapiers am 26. September 2026 mit der Formulierung zusammen, das Institut werbe für die „massenweise Deportation von nicht-weißen Menschen“. Diese Wörter stehen so nicht im Original. Das Papier verwendet Hautfarbe nicht als ausdrückliches Kriterium und spricht auch nicht von einer solchen „Deportation“. Das in Dänemark verwendete Kriterium einer „nicht-westlichen Herkunft“ will das Papier nicht unmittelbar übernehmen. Eine solche Regelung sei in Deutschland unions- und verfassungsrechtlich besonders problematisch. Stattdessen schlägt es eine „funktionale Übersetzung“ über soziale, sicherheitsbezogene und strukturelle Kriterien vor. Seine Kategorien sind Aufenthaltsstatus, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, „Assimilation“ und sogenannte Parallelgesellschaften. Die Formulierung des „Standard“ ist daher eine journalistische Einordnung, kein Zitat aus dem Papier.
Das bedeutet allerdings nicht, dass „Remigration“ in dem Papier lediglich die Abschiebung ausreisepflichtiger Menschen bezeichnet. Das Original widerspricht dieser Verkürzung selbst: Gruppe B umfasst Menschen mit rechtmäßigem Aufenthalt und Gruppe C deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund.
Auch das Papier selbst arbeitet mit Zahlen, die eine bestimmte Geschichte erzählen sollen. Die wichtigsten haben wir mit den amtlichen Quellen verglichen.
- Wen genau betrifft es?Ein Wort wie „Remigration“ kann sehr Verschiedenes meinen. Entscheidend ist, wer in der Definition steht.
- Steht das so im Original?Eine Zusammenfassung ist noch kein Zitat – egal, von welcher Seite sie kommt.
- Darf die Stelle das überhaupt?Ob Land, Bund oder EU zuständig ist, entscheidet, was aus einem Plan werden kann.
Was bedeutet „Remigration“ in diesem Papier eigentlich?
Geht es also nicht nur um Menschen ohne Aufenthaltsrecht?
Sind tatsächlich Menschen mit deutschem Pass gemeint?
Kann man deutsche Staatsbürger einfach abschieben?
Warum gründet Martin Sellner als Österreicher ein Institut in Deutschland?
Warum sitzt die Gesellschaft in Magdeburg, hat ihre Adresse aber in Chemnitz?
Kann sich eigentlich jeder einfach „Institut“ nennen?
Was macht dieses „Institut für Remigration“ eigentlich?
Hat das Institut etwas mit der AfD zu tun?
Warum wird das Institut nicht einfach verboten?
Aber wenn ein Gericht Teile des Konzepts für menschenwürdewidrig hält – warum darf Sellner dann weiter darüber sprechen?
Warum verbietet der Verfassungsschutz das nicht?
Ist das Wort „Remigration“ an sich strafbar?
Ist „Remigration“ in Österreich automatisch nationalsozialistische Wiederbetätigung?
Was wurde eigentlich aus Sellners Einreiseverbot nach Deutschland?
Wer bezahlt das Institut?
Was bedeutet die versprochene „Anonymität“ für größere Geldgeber?
Können Stripe und GiveSendGo die Zahlungen an das Institut stoppen?
Was bringt dann die Avaaz-Kampagne?
Warum berichtet Mimikama überhaupt so ausführlich darüber?
Quellen
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