Sellners Remigrationsplan: Auch bestimmte Deutsche mit Migrationshintergrund sind Zielgruppe

Martin Sellner, Leitfigur der rechtsextremen Identitären Bewegung, hat mit seinem „Institut für Remigration“ einen 49-seitigen Plan für Sachsen-Anhalt vorgelegt. Er zielt nicht nur auf Menschen, die ausreisen müssen, sondern auch auf Menschen, die legal hier leben, und auf bestimmte Deutsche mit Migrationshintergrund. Wo Abschiebungen nicht möglich sind, setzt das Papier auf Druck: Die Lebensbedingungen sollen so verändert werden, dass Menschen „freiwillig“ gehen.

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Wer bei „Remigration“ nur an die Abschiebung von ausreisepflichtigen Menschen denkt, findet in diesem Papier etwas anderes. Das 49-seitige Konzept von Martin Sellners „Institut für Remigration“ für Sachsen-Anhalt definiert drei Zielgruppen. Darunter sind auch Menschen, die legal in Deutschland leben, und bestimmte deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund, die das Papier als nicht ausreichend „assimiliert“ einstuft. Menschen sollen also nicht nur nach ihrem Aufenthaltsrecht beurteilt werden, sondern auch danach, ob die Autoren sie als ausreichend angepasst ansehen. Wo sich eine Ausreise rechtlich nicht erzwingen lässt, setzt das Papier auf „Assimilationsdruck“, auf einen „strukturellen Pushfaktor“ – also Bedingungen, die Menschen zum Gehen bewegen sollen – und auf das, was es selbst „Self-Deportation“ nennt.

Wir haben uns die 49 Seiten komplett angesehen und mit der Rechtslage verglichen. Dabei zeigt sich noch etwas: Vieles, was im 100-Tage-Plan nach neuen Befugnissen klingt, gibt es bereits – und anderes kann ein Bundesland gar nicht allein beschließen.

Warum wir darüber berichten
Der Begriff „Remigration“ taucht längst in politischen Debatten, Medien und sozialen Netzwerken auf. Gleichzeitig wird sehr unterschiedlich dargestellt, was damit eigentlich gemeint ist. Dieses Papier macht konkrete Vorschläge, nennt konkrete Zielgruppen und soll politische Wirkung entfalten. Deshalb schauen wir ins Original: Wer ist tatsächlich gemeint, was wird vorgeschlagen – und was davon wäre rechtlich überhaupt möglich?
Collage in Mimikama-Farben: ein Dokument mit dem Titel „Landesremigration Sachsen-Anhalt“ und der markierten Überschrift „Gruppe C: Parallelgesellschaften nichtassimilierter Staatsangehöriger“, daneben eine Deutschlandkarte mit hervorgehobenem Sachsen-Anhalt und die Silhouette einer Person von hinten. Text: „Sellners Remigrationsplan – Sachsen-Anhalt im Faktencheck“.
Wer ist Martin Sellner?
Martin Sellner stammt aus Wien und ist politischer Aktivist und Autor. Bis 2023 war er Sprecher der Identitären Bewegung Österreich und über Jahre eines ihrer bekanntesten Gesichter. Der sächsische Verfassungsschutz bezeichnet ihn als „österreichischen Rechtsextremisten“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz nennt ihn eine „Leitfigur“ der Identitären Bewegung im gesamten deutschsprachigen Raum.
Den Begriff „Remigration“ vertritt Sellner seit Jahren. Im November 2023 stellte er sein Konzept bei einem Treffen in Potsdam vor, an dem auch AfD-Politiker teilnahmen. Bekannt wurde das Treffen durch eine Recherche von Correctiv. Nach eigener Darstellung richtet sich sein Konzept nicht nur an Menschen ohne Aufenthaltsrecht, sondern auch an „nicht assimilierte Staatsbürger“. Mit diesem früheren Konzept hat sich 2025 auch das Bundesverwaltungsgericht befasst – dazu weiter unten mehr.
Das neue Papier nennt Sellners Buch „Remigration. Ein Vorschlag“ ausdrücklich als eine seiner Grundlagen.
Quellen: ORF, Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, Bundesamt für Verfassungsschutz, Correctiv, Policy Paper „Landesremigration“ S. 7. Stand: 28. September 2026.

Wer in welche Gruppe fällt

Für jede der drei Gruppen sieht das Papier andere Mittel vor. So sind sie im Original definiert:

Drei Zielgruppen – so teilt das Papier ein
Quelle: Policy Paper „Sachsen-Anhalt Landesremigration“ des Instituts für Remigration, Kapitel 3 und 4, August 2026. Zusammenfassung: Mimikama.
A
Asylsuchende, Geduldete und Ausreisepflichtige
Wer gemeint ist
Menschen, die ausreisen müssen, Geduldete und Asylbewerber mit laufendem Verfahren.
Was das Papier vorsieht
Rückkehr beziehungsweise Abschiebung, sobald eine Ausreisepflicht besteht und der Vollzug rechtlich möglich ist.
B
Ausländer, die legal hier leben
Wer gemeint ist
Menschen mit Arbeits-, Studien-, Ausbildungs- oder Familienaufenthalt, die das Land laut Papier „kulturell, durch Straffälligkeit oder wirtschaftlich belasten“.
Was das Papier vorsieht
Aufenthaltstitel streng prüfen und die Bedingungen so ändern, dass sich der Aufenthalt nicht „verfestigt“.
C
Deutsche mit Migrationshintergrund
Wer gemeint ist
Eingebürgerte und andere Deutsche mit Migrationshintergrund, bei denen die Autoren eine „Distanz zur Mehrheitsgesellschaft“ sehen.
Was das Papier vorsieht
Druck zur „Assimilation“ und Maßnahmen gegen sogenannte Parallelgesellschaften; zugleich sollen künftige Einbürgerungen erschwert werden.
Deutsche Staatsbürger können nicht mit dem Ausländerrecht abgeschoben werden. Das weiß auch das Papier. Trotzdem erklärt es Menschen mit deutschem Pass und Migrationshintergrund zu einem „zentralen Ansatzpunkt für Remigrationspolitik“ und setzt bei ihnen auf Druck zur „Assimilation“ und „politischen Druck gegen Parallelgesellschaften“.

Gruppe A bündelt unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Situationen. Vollziehbar Ausreisepflichtige müssen Deutschland verlassen. Bei Geduldeten ist die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt, etwa weil tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen – zum Beispiel ein fehlender Pass. Asylsuchende mit laufendem Verfahren dürfen dagegen grundsätzlich für die Dauer ihres Asylverfahrens in Deutschland bleiben.

Bei den Gruppen B und C geht das Papier deutlich weiter. Wie ernst das gemeint ist, zeigt die Maßnahmen-Tabelle für die ersten 100 Tage. Dort steht bei jeder Maßnahme, welche Gruppe sie treffen soll. Das geplante „Quartiersstabilisierungsgesetz“ und eine Überprüfung aller migrations-, integrations- und demokratiepolitischen Förderprogramme sind für A, B und C vorgesehen. Beim Ortsbildschutz und der „Leitkulturpolitik“ stehen im Jahresprogramm B und C.

Ausschnitt aus Seite 15 des Papiers: Gruppe C bezeichnet eingebürgerte und andere deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund. Sie bilden laut Papier einen zentralen Ansatzpunkt für Remigrationspolitik.
So definiert das Papier Gruppe C. Ausschnitt: Policy Paper „Landesremigration“, S. 15. Markierung: Mimikama

Wie soll „strukturelle Remigration“ funktionieren?

„Strukturelle Remigration“ ist ein eigener Begriff des Papiers. Sie soll dort greifen, wo eine Abschiebung rechtlich nicht möglich ist oder den Autoren nicht reicht. Gemeint ist alles, was der Staat beeinflussen kann: Sozialleistungen, Unterkunft, Wohnort, Arbeit, Schule und Förderungen.

Das Papier beschreibt das Ziel ausdrücklich als Herstellung eines „strukturellen Pushfaktors“. Staatlich beeinflussbare Rahmenbedingungen sollen demnach so verändert werden, dass eine „freiwillige Abwanderung“ begünstigt wird. Dafür verwendet das Institut selbst den im internationalen Diskurs gebräuchlichen Begriff „Self-Deportation“, wörtlich etwa „Selbstabschiebung“. Das Papier spricht also zwar von „freiwilliger Abwanderung“. Diese Freiwilligkeit soll aber ausdrücklich durch veränderte staatliche Bedingungen herbeigeführt werden – genau das meint „struktureller Pushfaktor“.

Ausschnitt aus Seite 17 des Papiers: Ziel der strukturellen Remigration ist ein struktureller Pushfaktor. Ergebnis kann die freiwillige Abwanderung sein, im internationalen Diskurs häufig als Self-Deportation bezeichnet.
Der Absatz zur „Self-Deportation“. Ausschnitt: Policy Paper „Landesremigration“, S. 17. Markierung: Mimikama

Ein Werkzeug dafür soll das „Quartiersstabilisierungsgesetz“ sein, nach dem Vorbild Dänemarks. Wohngegenden sollen jedes Jahr nach Kriminalität, Arbeitslosigkeit, Bildung und Sozialleistungen bewertet werden. Wer über bestimmten Werten liegt, bekommt einen Maßnahmenplan: mehr Polizei, strengere Kontrollen, gesteuerte Wohnungsvergabe bis hin zu Umnutzung, Verkauf oder Rückbau großer Wohnanlagen. Anders als in Dänemark soll die Einstufung dabei laut Papier nicht unmittelbar an eine „nicht-westliche Herkunft“ anknüpfen, sondern an messbare Zustände im Viertel.

Auch die Schule wird eingebunden. Ausreisepflichtige Kinder sollen in „Transit-Klassen“ lernen, die sie auf ein Leben im Herkunftsland vorbereiten – mit Herkunftssprache, Geschichte und „Heimatlandkunde“. Im Text geht es dabei um Gruppe A. In der Maßnahmen-Tabelle stehen bei diesen Klassen aber die Gruppen A und B. Die Leitlinie formuliert das Papier so: Dauerhafter Aufenthalt verlange „Assimilation“, vorübergehender Aufenthalt zusätzlich „Rückkehrfähigkeit“. Für den öffentlichen Raum spricht es offen von „Assimilationsdruck“ – etwa bei Gebetsrufen, beim Bau religiöser Anlagen und bei Gesichtsverhüllung in Ämtern und Schulen.

Warum im Plan auch Vereine und Kongresse vorkommen

Der Plan endet nicht bei Behörden. Sachsen-Anhalt soll laut Papier zum „Hafen für patriotische NGOs, rechte Kongresse, Medien, Bewegungen und Kulturinitiativen“ werden. NGO steht für Nichtregierungsorganisation, also etwa Vereine und Initiativen. Gleichzeitig sollen „linksradikalen und migrationspolitisch gegenläufigen Strukturen“ staatliche Gelder und Räume entzogen werden.

Hervorgehobener Kasten auf Seite 18 des Papiers: Sachsen-Anhalt solle sich als Hafen für patriotische NGOs, rechte Kongresse, Medien, Bewegungen und Kulturinitiativen etablieren und gegenläufigen Strukturen Ressourcen entziehen.
Der Kasten zur Zivilgesellschaft. Ausschnitt: Policy Paper „Landesremigration“, S. 18. Markierung: Mimikama

Später wird das konkreter. Das Land soll Projekte fördern, die sich mit „Remigration“, „Leitkultur“ und „Heimatbindung“ beschäftigen. Das Papier nennt das eine „metapolitische Flankierung“. Gemeint ist, politische Ideen nicht nur über Gesetze zu verbreiten, sondern auch über Medien, Kultur und öffentliche Debatten. In den Worten des Papiers: Die Politik soll „publizistisch und kulturell“ begleitet und langfristig in der Gesellschaft verankert werden. Dazu kommt der Vorschlag einer „freiwilligen Bürgerwacht“. Sie soll keine Zwangsbefugnisse haben, sondern auf Präsenz, Beobachtung und Meldung beschränkt sein.

Wie das Institut seine eigene Rolle sieht, steht auf seiner Website. Es will Politiker, Forscher und Journalisten vernetzen und bezeichnet sich als „Katalysator“. Außerdem kündigt es an, Politiker und Parteien danach zu bewerten, wie stark sie sich für „Remigration“ einsetzen. Sellner beschreibt das Ziel dort so: „Eine politische Wende gelingt nur durch eine Wende im Denken. Wir müssen die mediale Debatte beeinflussen und Begriffe prägen.“

Woher das Papier kommt

Das Papier ist auf August 2026 datiert, Stand 25. August. Herausgeber ist Sellners „Institut für Remigration“. Seit 31. August 2026 hat das Institut auch eine deutsche Gesellschaft. Laut Handelsregister, über das der „Spiegel“ berichtet hat, ist beim Amtsgericht Stendal eine „Institut für Remigration Martin Sellner (NGO) UG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen.

Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH, die mit geringerem Stammkapital gegründet werden kann. Das Stammkapital beträgt 2.000 Euro, Geschäftsführer ist Sellner. Als Sitz ist Magdeburg eingetragen, als Adresse aber die Edisonstraße 2 in Chemnitz. Dort befindet sich das „Zentrum Chemnitz“, das die Bundesregierung als Treff- und Veranstaltungsort der neurechten Szene beschreibt.

Neben Sellner tritt Philipp Huemer für das Institut auf, früher Leiter der Wiener Gruppe der Identitären Bewegung und bis vor Kurzem für den österreichischen Sender AUF1 tätig. Die „taz“ bezeichnete ihn am 26. August als Geschäftsführer des Instituts – zu einem Zeitpunkt, als die deutsche UG noch nicht eingetragen war. Geschäftsführer der am 31. August registrierten deutschen Gesellschaft ist laut Handelsregister Martin Sellner.

Papier und Firmeneintrag stammen damit aus den Tagen kurz vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt. Am 6. September wurde die AfD mit 43,8 Prozent stärkste Kraft und erhielt 39 der 83 Sitze. Die absolute Mehrheit verfehlte sie damit um drei Mandate. Die Regierungsbildung ist weiterhin offen. Neben Sellners Buch nennt das Papier als Grundlage ausdrücklich auch das „AfD-Regierungsprogramm für Sachsen-Anhalt“. Gleichzeitig betont es, keine Fortschreibung eines Parteiprogramms zu sein. Ob die AfD das Papier übernehmen will, geht daraus nicht hervor.

Dass ein Österreicher in Deutschland eine Gesellschaft gründet, ist rechtlich kein Problem. Als EU-Bürger darf Sellner sich in jedem Mitgliedstaat niederlassen und dort Unternehmen gründen. Geschäftsführer einer UG muss auch kein Deutscher sein. Politisch ist Deutschland für ihn ohnehin kein Neuland: Er trat unter anderem beim Treffen in Potsdam und im „Zentrum Chemnitz“ auf; seine Positionen wurden zudem in Medien wie dem „Compact“-Magazin verbreitet. Warum er für das Institut gerade Magdeburg und Chemnitz gewählt hat, geht aus den öffentlichen Unterlagen nicht hervor. Das Papier selbst zeigt aber, wohin die Arbeit zielt: Es entwirft konkrete Maßnahmen für eine deutsche Landesregierung und schreibt, Sachsen-Anhalt könne zum „Remigrationsmusterland“ und „politischen Schaufenster für ganz Deutschland“ werden. Der Anspruch reicht damit über das Bundesland hinaus.

Auf europäischer Ebene verweist das Institut auf den „Save Europe Act“. Martin Sellner und die niederländische Aktivistin Eva Vlaardingerbroek sind die offiziellen Kontaktpersonen der Initiative. Sie fordert unter anderem ein Moratorium für neue „nicht-westliche“ Einwanderungswege sowie eine beschleunigte „Remigration“. Die EU-Kommission lehnte die Registrierung als Europäische Bürgerinitiative im Juli 2026 ab. Nach ihrer Prüfung würde das Moratorium Menschen nach ihrer ethnischen, kulturellen oder „zivilisatorischen“ Herkunft unterscheiden und damit aufgrund von „Rasse“ und ethnischer Herkunft diskriminieren. Die Initiative verstoße deshalb offenkundig gegen die Werte und Grundrechte der Union.

Wer bezahlt das Institut – und lässt sich das stoppen?

Das Institut finanziert sich nach eigenen Angaben über Unterstützer. Auf seiner Website schreibt es, ohne staatliche Mittel zu arbeiten. Größeren Geldgebern verspricht es Anonymität und Diskretion. Spenden lässt sich dort per Kreditkarte über den Zahlungsdienst Stripe, monatlich über die Spendenplattform GiveSendGo und in mehreren Kryptowährungen.

Auffällig ist, was fehlt: ein eigenes Bankkonto. Das hat eine Vorgeschichte. Ende Januar 2026 wollte Sellner für das geplante Institut ein Geschäftskonto bei der Sparkasse Chemnitz eröffnen. Die Sparkasse lehnte am 9. Februar ab und stützte sich laut Medienberichten unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sellners früherem Konzept, um das es weiter unten noch geht. Sellner stellte dagegen einen Eilantrag, also einen Antrag auf eine schnelle, vorläufige Gerichtsentscheidung. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies ihn ab – allerdings nur, weil es die Sache nicht für dringend hielt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Ende August warb das Institut laut „taz“ noch um Überweisungen an eine irische Bank. Heute setzt das Institut laut Website nur noch auf Stripe, GiveSendGo und Kryptowährungen. Das erklärt, warum gerade diese Zahlungsdienste so wichtig für das Projekt sind.

Die Kampagne auf GiveSendGo hat Martin Sellner selbst angelegt. Sie sammelt nach eigener Beschreibung für laufende Infrastruktur und künftige Projekte. Am 28. September zeigte sie ein Monatsziel von 2.500 Euro und insgesamt rund 3.960 Euro an Spenden an. Wie viel über Stripe und Kryptowährungen hereinkommt, ist öffentlich nicht zu sehen.

Interessant ist das Versprechen der Anonymität. Laut Datenschutzerklärung können bei Spenden unter anderem Name, Kontaktdaten, Betrag, Datum und Zahlungsreferenz verarbeitet und Daten für die Zahlungsabwicklung an Zahlungsdienstleister weitergegeben werden. Als Verantwortlichen nennt die Datenschutzerklärung Martin Sellner persönlich mit einer Wiener Adresse, nicht die deutsche UG. Was die zugesicherte Anonymität für größere Förderer konkret umfasst und gegenüber wem sie gelten soll, erklärt das Institut öffentlich nicht. Ebenso bleibt aus den öffentlich zugänglichen Angaben unklar, wer rechtlich Empfänger der über die verschiedenen Zahlungswege eingehenden Gelder ist.

Fast 120.000 Unterschriften gegen die Zahlungswege

Inzwischen richtet sich der Protest auch gegen die Finanzierung des Instituts. Avaaz, ein internationales Kampagnennetzwerk, das seit 2007 Menschen für Online-Petitionen und politische Kampagnen mobilisiert, verbreitet derzeit eine Kampagne gegen die Zahlungswege des Instituts. Avaaz finanziert sich nach eigenen Angaben über Mitgliederspenden und nimmt keine Gelder von Regierungen oder Unternehmen an. Daneben betreibt die Organisation auch eine Plattform, über die Mitglieder eigene Petitionen starten können.

Die aktuelle Kampagne fordert GiveSendGo und Stripe auf, keine Zahlungen mehr für Sellners „Institut für Remigration“ abzuwickeln. Am 28. September wurden auf der Kampagnenseite knapp 120.000 Unterstützungen angezeigt. Avaaz begründet die Forderung unter anderem mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sellners früherem Remigrationskonzept sowie mit den jeweiligen Regeln der Zahlungsdienstleister.

Nach Angaben von Avaaz haben sich GiveSendGo und Stripe inzwischen zurückgemeldet und angekündigt, die Spendensammlungen zu prüfen. Eine eigene öffentlich zugängliche Bestätigung der beiden Unternehmen dazu haben wir bislang nicht gefunden. Zum Zeitpunkt unserer Überprüfung waren beide Zahlungswege beim Institut weiterhin verfügbar.

Bei GiveSendGo ist für die Prüfung relevant, dass die Plattform in ihren Regeln unter anderem rassistische und hasserfüllte Fundraising-Kampagnen untersagt. Stripe erklärt dagegen ausdrücklich, den Zugang zu seinen Diensten nicht aufgrund politischer Ansichten oder Zugehörigkeiten einzuschränken. Fundraising – auch durch politische Organisationen – gehört bei Stripe allerdings zu den eingeschränkten Geschäftsbereichen, für die zusätzliche Prüfungen erforderlich sind. Eine erteilte Genehmigung kann Stripe nach seinen Regeln jederzeit ändern oder widerrufen.

Ob GiveSendGo oder Stripe die Zahlungen tatsächlich einstellen, ist derzeit offen. Eine Petition kann öffentlichen Druck erzeugen und Unternehmen dazu bringen, einen Fall anhand ihrer eigenen Regeln zu überprüfen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Zahlungsabwicklung beendet werden muss.

Was in den ersten 100 Tagen passieren soll

Der Kern des Papiers ist ein Zeitplan. Wörtlich heißt es: „Die ersten 100 Tage dienen der Neuorientierung des Staatsapparates auf Remigrationsmaximierung.“ Dafür listet das Papier 13 Maßnahmen auf. Dazu gehören ein „Landesamt für Remigration“, eine Überprüfung aller Duldungen, ein Vorrang für ausreisepflichtige Straftäter und sogenannte Gefährder, also Menschen, denen die Polizei schwere Straftaten zutraut, sowie ein strengerer Einsatz von Bezahlkarte und Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz.

Die meisten Punkte versieht das Papier mit dem Etikett „unmittelbar umsetzbar“. Andere, etwa das Quartiersgesetz, nennt es selbst ein „Prüfmodell“. Die Einstufung „unmittelbar umsetzbar“ stammt von den Autoren – eine rechtliche Prüfung ist das nicht. Deshalb lohnt der Abgleich mit dem, was es heute schon gibt.

Neu klingt es – aber ist es das auch?

Ein Bundesland hat durchaus Spielraum. Nach dem Grundgesetz führen die Länder Bundesgesetze selbst aus und organisieren dafür ihre eigenen Behörden. Eine Landesregierung kann also Zuständigkeiten bündeln, Personal umschichten und Schwerpunkte setzen. Das Papier sagt beim Landesamt selbst, es wolle „die bestehenden Strukturen des Rückkehrmanagements“ ausbauen. Wie viel davon schon steht, zeigt der Vergleich.

Gefordert – und schon vorhanden
Links Forderungen aus dem Papier, rechts der Stand in Sachsen-Anhalt. Quellen: Landesverwaltungsamt, Innenministerium Sachsen-Anhalt, Landesbaugesellschaft IPS, Aufenthaltsgesetz. Stand: 28. September 2026.
Gefordert
Ein „Landesamt für Remigration“, das Passbeschaffung, Rückkehr und Abschiebung bündelt
Was es bereits gibt
Seit Dezember 2016 ein Referat „Zentrales Rückkehrmanagement“ im Landesverwaltungsamt, dazu damals eine „Taskforce Rückkehr“
Gefordert
„Maximale Nutzung“ der Bezahlkarte
Was es bereits gibt
Seit Juli 2025 nahezu landesweit im Einsatz, rund 8.500 Karten; Bargeld nur bis 50 Euro im Monat
Gefordert
Mehr Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber, Kürzungen bei Verweigerung
Was es bereits gibt
Im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5) bundesweit geregelt – samt Folgen bei Ablehnung
Gefordert
Mehr Plätze für Abschiebungshaft
Was es bereits gibt
Einrichtung in Volkstedt im Bau: 30 Plätze, Inbetriebnahme 2027 vorgesehen
Gefordert
Ein „landeseigener Rückkehrfonds“ für freiwillige Ausreise
Was es bereits gibt
Ein „Landesprogramm Rückkehr“, das freiwillige Ausreisen zusätzlich zu Bundesprogrammen fördert
Eine neue Behörde oder ein neuer Name schafft keine zusätzlichen bundesrechtlichen Befugnisse.

Wo ein Bundesland nicht weiterkommt

Bei den Duldungen kann eine Landesregierung genauer hinschauen lassen. Aufheben kann sie sie aber nicht nach Belieben. Das Aufenthaltsgesetz schreibt vor: Solange eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss sie ausgesetzt werden. Härtere Folgen für Menschen, die bei der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, gibt es bereits – aber nur nach Prüfung des Einzelfalls. Und Abschiebungshaft muss immer ein Gericht anordnen.

Ähnlich ist es bei Sozialleistungen. Wann Leistungen für Asylbewerber gekürzt werden dürfen, regelt das Bundesgesetz genau. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 zudem klargestellt, dass niemand aus migrationspolitischen Gründen unter das menschenwürdige Existenzminimum gedrückt werden darf, also unter das, was ein Mensch mindestens zum Leben braucht. Die Menschenwürde sei „migrationspolitisch nicht zu relativieren“. Das Papier zitiert dieses Urteil übrigens selbst.

Eine besonders klare rechtliche Grenze liegt bei der Staatsbürgerschaft. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder absichtlich falsche Angaben zustande kam, und das nur innerhalb von zehn Jahren. Mangelnde „Assimilation“ ist kein Grund. Auch wer eingebürgert werden darf, legt ein Bundesgesetz fest. Artikel 16 des Grundgesetzes schützt deutsche Staatsangehörige vor der Entziehung ihrer Staatsangehörigkeit. Deutsche unterliegen außerdem keinem Ausländer-Aufenthaltsrecht und können daher nicht mit dessen Instrumenten zur Ausreise verpflichtet werden.

Das Papier weiß das und sagt es an mehreren Stellen auch. Längere Wartezeiten für Einbürgerungen, „höhere Assimilationsanforderungen“ und strengere Regeln für doppelte Staatsbürgerschaften führt es deshalb als Wünsche an den Bund auf. Sachsen-Anhalt könnte dafür im Bundesrat werben, also in der Länderkammer, über die die Länder an Bundesgesetzen mitwirken. Beschließen kann das Land das allein nicht.

Was ein Gericht über Sellners Konzept schon gesagt hat

Mit Sellners Vorstellungen hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt. Im Juni 2025 ging es dort um das Verbot des „Compact“-Magazins. Das Gericht hob das Verbot auf, weil verfassungsfeindliche Inhalte das Magazin nicht insgesamt prägten. In der Begründung bewertete es aber Sellners damaliges Remigrationskonzept, dem „Compact“ viel Raum gegeben hatte.

Bei der Einordnung von Sellners damaligem Remigrationskonzept kam das Gericht zu einem eindeutigen Befund. Das Konzept behandle deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als „Staatsbürger zweiter Klasse“. Wer sich nicht „assimilieren“ könne oder wolle, solle zumindest durch Druck zur Ausreise bewegt werden. Das sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Wichtig: Das neue Papier zu Sachsen-Anhalt hat das Gericht nicht geprüft. Es definiert aber ebenfalls Deutsche mit Migrationshintergrund als eigene Zielgruppe und knüpft an „Assimilation“ an.

Warum ist so etwas nicht einfach verboten?

Das Compact-Urteil zeigt einen Unterschied, der vielen nicht bewusst ist. Dass ein Gericht eine Position für menschenwürdewidrig hält, heißt noch nicht, dass sie verboten ist. Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit sehr weit. Laut Bundesverfassungsgericht muss niemand die Werte teilen, auf denen die Verfassung beruht. Das Grundgesetz baue zwar auf Werteloyalität, erzwinge sie aber nicht. Grenzen setzen vor allem die Strafgesetze, etwa bei Volksverhetzung.

Auch Organisationen können verboten werden, nicht nur Vereine, sondern auch Gesellschaften – „Compact“ war eine GmbH. Die Hürden sind aber hoch. Nach Artikel 9 des Grundgesetzes muss sich eine Vereinigung zum Beispiel gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder gegen Strafgesetze verstoßen. Die Eintragung ins Handelsregister ist kein politisches Gütesiegel. Das Registergericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen der Gesellschaftsgründung, aber nicht, ob jede politische Position, die eine Gesellschaft später vertritt oder veröffentlicht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Ähnlich ist es bei Sellner persönlich. Im März 2024 verhängte die Stadt Potsdam gegen ihn ein Einreiseverbot für ganz Deutschland, befristet auf drei Jahre. Ende Mai 2024 stoppte das Verwaltungsgericht Potsdam das Verbot im Eilverfahren: Die Stadt habe eine „tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit nicht belegt. Im März 2026 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe außerdem ein Aufenthaltsverbot der Gemeinde Neulingen für rechtswidrig erklärt, mit dem 2024 eine Lesung Sellners verhindert worden war. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das heißt nicht, dass alles erlaubt ist. Aber der Staat muss für jeden Eingriff konkrete Gründe nachweisen – politische Ablehnung allein reicht nicht.

Steht da wirklich „Deportation nicht-weißer Menschen“?

Nicht in diesen Worten. Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ fasste den Inhalt des 49-seitigen Strategiepapiers am 26. September 2026 mit der Formulierung zusammen, das Institut werbe für die „massenweise Deportation von nicht-weißen Menschen“. Diese Wörter stehen so nicht im Original. Das Papier verwendet Hautfarbe nicht als ausdrückliches Kriterium und spricht auch nicht von einer solchen „Deportation“. Das in Dänemark verwendete Kriterium einer „nicht-westlichen Herkunft“ will das Papier nicht unmittelbar übernehmen. Eine solche Regelung sei in Deutschland unions- und verfassungsrechtlich besonders problematisch. Stattdessen schlägt es eine „funktionale Übersetzung“ über soziale, sicherheitsbezogene und strukturelle Kriterien vor. Seine Kategorien sind Aufenthaltsstatus, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, „Assimilation“ und sogenannte Parallelgesellschaften. Die Formulierung des „Standard“ ist daher eine journalistische Einordnung, kein Zitat aus dem Papier.

Das bedeutet allerdings nicht, dass „Remigration“ in dem Papier lediglich die Abschiebung ausreisepflichtiger Menschen bezeichnet. Das Original widerspricht dieser Verkürzung selbst: Gruppe B umfasst Menschen mit rechtmäßigem Aufenthalt und Gruppe C deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund.

Auch das Papier selbst arbeitet mit Zahlen, die eine bestimmte Geschichte erzählen sollen. Die wichtigsten haben wir mit den amtlichen Quellen verglichen.

Zahlencheck
Was das Papier behauptet – und was die Zahlen zeigen
Das Papier begründet den „Bevölkerungsaustausch“ mit amtlichen Statistiken. Wir haben die wichtigsten Zahlen an der Originalquelle geprüft. Sie stimmen – aber sie belegen nicht automatisch die Geschichte, die das Papier daraus ableitet.
1Die Kernbehauptung
Das Papier sagt
Die Bevölkerung sank, die Zahl der Ausländer stieg. „Im Begriffsverständnis dieses Papers ist dies Ausdruck eines fortschreitenden Bevölkerungsaustauschs.“
Policy Paper, Seite 8 und 13
Die amtlichen Zahlen zeigen
Sachsen-Anhalt verliert Einwohner, weil viel mehr Menschen sterben als geboren werden – 2025 so viele wie nie seit 1990. Gleichzeitig ziehen mehr Menschen zu als weg.
Mehr Gestorbene als Geborene 2025
22.887
Mehr Zu- als Fortzüge 2025
7.918
Das heißt
2025 schrumpfte Sachsen-Anhalt trotz Zuwanderung: Entscheidend war, dass 22.887 mehr Menschen starben als geboren wurden. Ohne Zuwanderung würde es noch schneller schrumpfen. Der Ausländeranteil liegt bei 7,9 Prozent – etwa halb so hoch wie bundesweit (14,9 Prozent).
2Geburten
Das Papier sagt
1,365 Kinder je deutscher Frau, 2,476 je ausländischer Frau. „Die Fertilität ausländischer Frauen lag damit rund 80 Prozent höher.“
Policy Paper, Seite 9
Die amtlichen Zahlen zeigen
Der Wert stimmt, ist aber ein Durchschnitt aus 2022 und 2023. Bundesweit lag die Geburtenziffer ausländischer Frauen 2025 bei 1,78 und sinkt seit 2017 fast durchgehend.
Das heißt
Eine Momentaufnahme von 2022/23 taugt nicht als Beleg für eine dauerhafte Entwicklung.
3Bürgergeld
Das Papier sagt
46,9 Prozent der ausländischen Kinder beziehen Bürgergeld, bei deutschen Kindern 9,1 Prozent.
Policy Paper, Seite 11
Die amtlichen Zahlen zeigen
Die Werte stimmen (Dezember 2025). Viele Geflüchtete aus der Ukraine erhalten seit Juni 2022 Bürgergeld statt Asylbewerberleistungen.
Das heißt
Die Zahl zeigt, wie viele Familien Hilfe brauchen – nicht, warum.
4Kriminalität
Das Papier sagt
Nichtdeutsche Tatverdächtige seien „deutlich über ihrem Anteil an der Landesbevölkerung vertreten“: 22,7 Prozent.
Policy Paper, Seite 12
Die amtlichen Zahlen zeigen
Die Zahl stimmt. Aber die ausländische Bevölkerung ist viel jünger – und junge Menschen tauchen in jeder Kriminalstatistik häufiger auf als ältere.
Ausländer unter 30
50,5 %
Deutsche unter 30
23,5 %
Das heißt
Ein fairer Vergleich müsste das Alter berücksichtigen. Und Tatverdächtige sind keine Verurteilten.
5Schulabschluss
Das Papier sagt
Von 1.761 Abgängern ohne Abschluss waren „rund 37 Prozent“ ausländische Staatsangehörige.
Policy Paper, Seite 11
Die amtlichen Zahlen zeigen
Die Zahl stimmt. Umgekehrt heißt sie: Fast zwei Drittel sind Deutsche.
63 % Deutsche
37 % Ausländer
Das heißt
Es bedeutet nicht, dass 37 Prozent der ausländischen Jugendlichen ohne Abschluss abgehen. Den Anstieg erklärt das Ministerium mit rund 5.800 Schülern aus der Ukraine.
Quellen: Policy Paper „Sachsen-Anhalt Landesremigration“; Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Statistisches Bundesamt, Deutscher Bundestag (Drucksache 21/7372), Innenministerium und Bildungsministerium Sachsen-Anhalt. Stand: 28. September 2026. Grafik: Mimikama
Drei Fragen, wenn ein politischer Begriff die Runde macht
  • Wen genau betrifft es?Ein Wort wie „Remigration“ kann sehr Verschiedenes meinen. Entscheidend ist, wer in der Definition steht.
  • Steht das so im Original?Eine Zusammenfassung ist noch kein Zitat – egal, von welcher Seite sie kommt.
  • Darf die Stelle das überhaupt?Ob Land, Bund oder EU zuständig ist, entscheidet, was aus einem Plan werden kann.
Beschwichtigen und Übertreiben haben dasselbe Problem: Beide ersparen einem den Blick ins Original.
FAQ: Die wichtigsten Fragen kurz erklärt
Zum Aufklappen. Stand: 28. September 2026. Ausführliche Belege stehen im Artikel und in den Quellen darunter.
Was bedeutet „Remigration“ in diesem Papier eigentlich?
Das Papier benutzt „Remigration“ deutlich weiter als nur für die Abschiebung von Menschen, die Deutschland verlassen müssen. Es teilt Menschen in drei Gruppen ein (Kapitel 3, S. 13–16). Dazu gehören auch Ausländer, die legal in Deutschland leben, sowie deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund, die nach Ansicht der Autoren nicht ausreichend „assimiliert“ seien.
Geht es also nicht nur um Menschen ohne Aufenthaltsrecht?
Nein. Gerade das ist einer der wichtigsten Punkte des 49-seitigen Papiers. Die sogenannte Gruppe B (S. 14–15) umfasst Menschen, die sich rechtmäßig etwa zum Arbeiten, Studieren, für eine Ausbildung oder aus familiären Gründen in Deutschland aufhalten. Gruppe C umfasst sogar deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund (S. 15).
Sind tatsächlich Menschen mit deutschem Pass gemeint?
Ja. Das Papier nennt eingebürgerte und andere deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund ausdrücklich als eigene Gruppe C (S. 15). Gleichzeitig räumt es selbst ein, dass Deutsche nicht einfach mit dem Ausländerrecht zur Ausreise gezwungen werden können (S. 15). Stattdessen spricht es unter anderem von „Assimilationsdruck“ (S. 27) und politischem Druck gegen sogenannte Parallelgesellschaften (S. 15).
Kann man deutsche Staatsbürger einfach abschieben?
Nein. Deutsche unterliegen nicht dem Aufenthaltsrecht für Ausländer. Das Grundgesetz schützt die deutsche Staatsangehörigkeit ausdrücklich. Eine rechtswidrig erlangte Einbürgerung kann zwar unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen werden – beispielsweise bei Täuschung oder absichtlich falschen Angaben –, aber nicht einfach deshalb, weil jemand als „nicht assimiliert“ gilt.
Warum gründet Martin Sellner als Österreicher ein Institut in Deutschland?
Weil seine österreichische Staatsangehörigkeit dem rechtlich nicht entgegensteht. Als EU-Bürger hat Sellner grundsätzlich das Recht, sich auch in einem anderen EU-Staat niederzulassen und dort ein Unternehmen zu gründen und zu leiten.
Warum er gerade Magdeburg als Sitz und Chemnitz als Geschäftsadresse gewählt hat, ist öffentlich nicht erklärt. Inhaltlich ist der Deutschland-Bezug dagegen deutlich: Das Papier entwirft Maßnahmen für Sachsen-Anhalt und beschreibt das Land als mögliches „Remigrationsmusterland“ und als politisches „Schaufenster“ für ganz Deutschland (S. 8).
Warum sitzt die Gesellschaft in Magdeburg, hat ihre Adresse aber in Chemnitz?
Der eingetragene Sitz einer Gesellschaft und ihre Geschäftsanschrift müssen nicht identisch sein. Bei Sellners UG ist Magdeburg als Sitz eingetragen, die Geschäftsanschrift liegt in Chemnitz. Warum genau diese Kombination gewählt wurde, geht aus den öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht hervor. Darüber sollte man deshalb nicht spekulieren.
Kann sich eigentlich jeder einfach „Institut“ nennen?
Das Wort „Institut“ allein macht eine Organisation weder zu einer Universität noch zu einer staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Forschungseinrichtung. Bei einem eingetragenen Firmennamen gilt allerdings: Er darf nicht geeignet sein, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse zu täuschen. Das regelt § 18 Handelsgesetzbuch. Die deutsche Gesellschaft wurde mit „Institut“ im Namen ins Handelsregister eingetragen – daraus folgt aber keine wissenschaftliche Anerkennung.
Was macht dieses „Institut für Remigration“ eigentlich?
Nach seiner eigenen Darstellung will es nicht nur Texte veröffentlichen. Es will Politiker, Forscher und Journalisten vernetzen, politische Vorschläge entwickeln und die öffentliche Debatte beeinflussen. Auf seiner Website kündigt es auch an, Politiker und Parteien danach zu bewerten, wie stark sie sich für „Remigration“ einsetzen. Das 49-seitige Papier für Sachsen-Anhalt ist ein Beispiel für diese Arbeit.
Hat das Institut etwas mit der AfD zu tun?
Eine direkte organisatorische Zusammenarbeit oder ein Auftrag der AfD für dieses Papier ist bislang nicht belegt. Das Papier nennt allerdings ausdrücklich das AfD-Regierungsprogramm für Sachsen-Anhalt als eine seiner Grundlagen und betont zugleich, keine Fortschreibung eines Parteiprogramms zu sein (S. 7). Ob die AfD das Papier übernehmen will, lässt sich daraus nicht ableiten.
Warum wird das Institut nicht einfach verboten?
Weil ein Verbot in einem Rechtsstaat bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen muss. Eine Organisation kann nicht allein deshalb verboten werden, weil ihre Positionen als extrem, verfassungsfeindlich oder menschenwürdewidrig bewertet werden. Nach dem Grundgesetz und dem Vereinsgesetz muss unter anderem geprüft werden, ob ihre Zwecke oder Tätigkeiten gegen Strafgesetze beziehungsweise gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und ob die Voraussetzungen für ein Organisationsverbot insgesamt erfüllt sind.
Das Compact-Verfahren zeigt diese hohe Hürde: Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete unter anderem Teile von Sellners Remigrationskonzept, hob das Verbot von „Compact“ aber trotzdem auf, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für das Verbot der Organisation insgesamt nicht erfüllt waren.
Aber wenn ein Gericht Teile des Konzepts für menschenwürdewidrig hält – warum darf Sellner dann weiter darüber sprechen?
Weil „menschenwürdewidrige politische Vorstellung“ und „strafbare Äußerung“ nicht automatisch dasselbe sind. Die Meinungsfreiheit schützt auch politische Aussagen, die der Verfassungsordnung widersprechen können. Grenzen bestehen dort, wo konkrete Gesetze verletzt werden. Genau deshalb muss bei staatlichen Eingriffen immer geprüft werden, was tatsächlich gesagt oder getan wurde und welche Rechtsgrundlage dafür gilt.
Warum verbietet der Verfassungsschutz das nicht?
Weil der Verfassungsschutz selbst keine Verbotsbehörde und auch keine Polizei oder Staatsanwaltschaft ist. Er sammelt und bewertet Informationen über verfassungsfeindliche oder sicherheitsgefährdende Bestrebungen. Eigene Zwangsbefugnisse hat er nicht, Straftaten verfolgt er nicht selbst.
Ist das Wort „Remigration“ an sich strafbar?
Nein. Ein politischer Begriff ist nicht allein dadurch strafbar, dass er verwendet wird. Entscheidend ist, was konkret damit gefordert wird, in welchem Zusammenhang das geschieht und ob dabei Strafgesetze verletzt werden. Deshalb kann man nicht jede Verwendung des Wortes automatisch als Straftat behandeln.
Ist „Remigration“ in Österreich automatisch nationalsozialistische Wiederbetätigung?
Ebenfalls nein. § 3g des österreichischen Verbotsgesetzes verlangt eine Betätigung „im nationalsozialistischen Sinn“. Ob eine konkrete Äußerung oder Handlung darunter fällt, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Auch andere Straftatbestände wie Verhetzung können je nach Inhalt und Umständen relevant sein – die bloße Verwendung des Wortes „Remigration“ erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht automatisch.
Was wurde eigentlich aus Sellners Einreiseverbot nach Deutschland?
Die Stadt Potsdam verhängte 2024 ein bundesweites Einreiseverbot gegen Sellner. Das Verwaltungsgericht Potsdam stoppte das Verbot im Eilverfahren, weil eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung nicht ausreichend belegt worden sei. Die Stadt legte gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, sie wurde im Juni 2024 rechtskräftig. Seither ist Sellner wieder bei Veranstaltungen in Deutschland aufgetreten.
Ein anderes Aufenthaltsverbot für eine Veranstaltung in Neulingen erklärte das Verwaltungsgericht Karlsruhe im März 2026 ebenfalls für rechtswidrig, weil konkrete Tatsachen für eine zu erwartende Straftat fehlten.
Wer bezahlt das Institut?
Nach eigenen Angaben finanziert sich das Institut über Unterstützer. Zum Zeitpunkt unserer Recherche waren Zahlungen über Stripe, die Plattform GiveSendGo und Kryptowährungen möglich. Auf GiveSendGo ist ein Teil der eingegangenen Unterstützung öffentlich sichtbar; wie viel Geld insgesamt über Stripe und Kryptowährungen eingeht, lässt sich von außen nicht feststellen. Auch wer bei allen Zahlungswegen rechtlich Empfänger der Gelder ist, geht aus den öffentlich zugänglichen Angaben nicht eindeutig hervor.
Was bedeutet die versprochene „Anonymität“ für größere Geldgeber?
Das ist öffentlich nicht genau erklärt. Die Datenschutzerklärung nennt gleichzeitig personenbezogene Daten, die bei Spenden verarbeitet werden können, darunter Name, Kontaktdaten, Betrag und Zahlungsinformationen. Gegenüber wem die zugesicherte Anonymität gelten soll und was sie konkret umfasst, bleibt damit offen.
Können Stripe und GiveSendGo die Zahlungen an das Institut stoppen?
Grundsätzlich können Zahlungsanbieter prüfen, ob eine Kampagne oder ein Kunde ihre Regeln erfüllt. GiveSendGo verbietet in seinen Nutzungsbedingungen unter anderem rassistische und hasserfüllte Fundraising-Kampagnen und behält sich interne Prüfungen sowie Sperren vor.
Stripe erklärt dagegen ausdrücklich, den Zugang nicht aufgrund politischer Ansichten oder Zugehörigkeiten einzuschränken. Fundraising gehört bei Stripe allerdings zu den eingeschränkten Geschäftsbereichen, für die zusätzliche Prüfungen erforderlich sind. Eine Genehmigung kann Stripe ändern oder widerrufen.
Was bringt dann die Avaaz-Kampagne?
Eine Kampagne kann Aufmerksamkeit und öffentlichen Druck erzeugen. Sie kann Stripe oder GiveSendGo aber nicht selbst dazu zwingen, die Zahlungen zu beenden. Die Anbieter entscheiden zunächst anhand ihrer eigenen Regeln und gesetzlichen Pflichten, ob sie eine Geschäftsbeziehung fortführen. Avaaz erklärte, beide Unternehmen hätten eine Prüfung angekündigt; eine eigene öffentliche Bestätigung der Unternehmen dazu lag uns bei unserer Recherche nicht vor.
Warum berichtet Mimikama überhaupt so ausführlich darüber?
Weil rund um den Begriff „Remigration“ sehr unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Behauptungen verbreitet werden. Uns interessiert deshalb nicht, wer am lautesten darüber spricht, sondern was im Original tatsächlich steht: Wer wird als Zielgruppe genannt? Welche Maßnahmen werden vorgeschlagen? Was könnte ein Bundesland davon überhaupt umsetzen? Und wo werden aus politischen Forderungen oder medialen Zusammenfassungen Behauptungen, die das Original so gar nicht hergibt?
Genau deshalb haben wir die 49 Seiten gelesen und die Aussagen mit Gesetzen, Gerichtsentscheidungen und öffentlich zugänglichen Unterlagen verglichen.
Transparenzhinweis
Dieser Beitrag stützt sich auf das vollständige 49-seitige Policy Paper, amtliche Register, Gerichtsentscheidungen, Behördenangaben und dokumentierte Webseitenstände. Zitate sind als solche gekennzeichnet, Bewertungen Dritter werden diesen ausdrücklich zugeordnet, und offene oder nicht belegbare Punkte werden im Text als solche benannt. Die der Recherche zugrunde liegenden Dokumente und Screenshots liegen der Redaktion vor. Sollten Betroffene eine konkrete Tatsachenbehauptung für falsch oder unvollständig halten, bitten wir um genaue Benennung der betreffenden Passage und um nachvollziehbare Belege. Substanzielle Hinweise prüfen wir und korrigieren Fehler transparent.

Quellen

Das untersuchte Material
NGO
Institut für Remigration
Policy Paper „Sachsen-Anhalt Landesremigration – Umkehr des Bevölkerungsaustauschs in Sachsen-Anhalt“ (liegt der Redaktion vor)
25. August 2026
NGO
Institut für Remigration
Datenschutzerklärung
29. Mai 2026
UNTERNEHMEN
GiveSendGo
Kampagnenseite „Institute for Remigration“ (abgerufen am 28. September 2026)
Ohne Datumsangabe
NGO
Institut für Remigration
Website (abgerufen am 28. September 2026)
Ohne Datumsangabe
Behörden, Gerichte und Gesetze
BEHÖRDE
Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
Juli 2026
BEHÖRDE
Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
22. Juni 2026
BEHÖRDE
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
24. März 2026
BEHÖRDE
Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt
28. November 2025
BEHÖRDE
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
3. Juli 2025
BEHÖRDE
Bundesverwaltungsgericht
24. Juni 2025
BEHÖRDE
Landesregierung Sachsen-Anhalt
19. November 2024
BEHÖRDE
Bundesverfassungsgericht
Urteil 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 (Existenzminimum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
18. Juli 2012
BEHÖRDE
Bundesverfassungsgericht
28. November 2011
BEHÖRDE
Bundesamt für Verfassungsschutz
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet)
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet)
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet)
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet)
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Bundeszentrale für politische Bildung
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Gesetzestexte
Aufenthaltsgesetz §§ 60a, 60b; Asylbewerberleistungsgesetz §§ 1a, 5; Grundgesetz Art. 16, 83, 84; Handelsgesetzbuch § 18; Bundesverfassungsschutzgesetz; österreichisches Verbotsgesetz § 3g
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
IPS Sachsen-Anhalt
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Polizei Sachsen-Anhalt
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
Ohne Datumsangabe
BEHÖRDE
Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
Ohne Datumsangabe
Medien
MEDIUM
MEDIUM
Evangelische Zeitung (epd)
Juli 2026
MEDIUM
evangelisch.de (epd)
17. Juni 2026
MEDIUM
Tagesspiegel
27. Januar 2026
MEDIUM
MEDIUM
Unternehmen und Plattformen
UNTERNEHMEN
Stripe
22. September 2026
UNTERNEHMEN
GiveSendGo
Ohne Datumsangabe
UNTERNEHMEN
Organisationen
NGO
Avaaz
Ohne Datumsangabe


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