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Das neue Gesetz soll WLAN-Hotspot-Betreiber schützen, doch ein Abmahn-Risiko bleibt

Am 27. Juli ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesänderung ist die Abschaffung der Störerhaftung, sprich Betreiber von offenen WLAN-Hotspots sollen nicht für die Urheberrechtsverstöße Dritter haften müssen.

Schadensersatzansprüche, aufgrund des Fehlverhaltens von Dritten, sind damit vom Tisch. Es bleibt allerdings unklar, ob das auch für Unterlassungsansprüche gelten soll.

„Für Privatpersonen besteht damit nach wie vor das Risiko abgemahnt zu werden“, erklärt Janine Hartmann von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Verbraucher sollten nun also nicht leichtfertig ihr WLAN für alle öffnen.

„Bis zu einer Klärung der Haftungsfragen durch die Gerichte, ist es sinnvoll, das eigene WLAN weiterhin mit einem sicheren Passwort zu schützen, um nicht auch Nachbarn oder Passanten die Einwahl über den eigenen Router zu ermöglichen“, rät die Juristin.

Flattert doch mal eine Abmahnung ins Haus, sollten Betroffene die Forderungen nicht einfach ignorieren oder ihnen ungeprüft nachkommen.


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„Häufig sind die Forderungen überhöht und die von den Abmahnanwälten vorgelegten Unterlassungserklärungen zu weitgehend“, so Hartmann.

Verbraucher mit Fragen und Problemen zu Urheberrechtsverletzungen können sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden.

Unter 0341-696 29 29 können sie telefonisch immer montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr einen Termin vereinbaren sowie Öffnungszeiten und Leistungen der Beratungseinrichtungen erfragen. Eine Übersicht über unser Beratungsangebot findet man unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de.


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