Zuviel Geld? Das kann man schnell mit Drohanrufen loswerden!

Achtung: Drohanrufe sind kein Spaß! Mimikama warnt vor den hohen Kosten und rechtlichen Konsequenzen solcher Scherze. Informiere dich jetzt!

So manch Einer hält es anscheinend immer noch für einen einfachen groben Scherz, einen „Prank“, Drohanrufe zu tätigen.

Zumindest sorgen solche Anrufe, in denen beispielsweise angedroht wird, dass Bomben irgendwo versteckt sind, wohl nur bei dem Anrufer für Lacher (wobei auch uns da rätselhaft ist, was daran witzig sein soll).

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Nun mögen sich so manche Scherzbolde für besonders intelligent halten, indem sie beispielsweise die Rufnummer unterdrücken oder eine Prepaid-Karte verwenden, doch haben diese Leute anscheinend nicht sonderlich viel Ahnung davon, was technisch alles möglich ist:
Trotz Rufnummernunterdrückung und Prepaid-Karte können Behörden natürlich feststellen, über welchen Funkturm oder welche Zentrale ein Anruf getätigt wurde.
Dies mag zwar aufwändig sein, lohnt sich aber, da die Kosten für den Einsatz von Polizei und evtl. Feuerwehr sehr schnell in die Tausende gehen kann.

So berichtet die Polizei NRW Recklingshausen von einem aktuellen Fall eines Drohanrufes, der dem Täter teuer zu stehen kommt:

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Für den Polizeieinsatz nach einem Drohanruf im Movie Park Bottrop am 26. Oktober 2018 hat der mutmaßliche Täter nun die Rechnung von uns über 22.156,75 Euro erhalten. Hinter dem Anruf steckte wohl keine ernst gemeinte Drohung. Das mögliche Motiv lag eher im privaten Bereich. Der Drohanruf des damals Unbekannten hatte während einer Halloween-Party einen größeren Polizei- und Feuerwehreinsatz verursacht. Aus Sicherheitsgründen mussten die Besucher des Parks das Gelände verlassen.

Man bedenke, dass dies „nur“ die Rechnung der Polizei ist. Der Movie Park Bottrop dürfte sich wahrscheinlich ebenfalls noch bei dem Täter melden.

„Pleite sein“ ist übrigens kein sanftes Ruhekissen für potentielle Täter! Grundsätzlich muss man zwar nicht wegen Schulden ins Gefängnis, bei behördlich verordneten Geldstrafen jedoch kann eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §43 StGB verhängt werden.

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