Unternehmen erhalten gehäuft eine vermeintliche Rechnung von ITR-Register, nachdem sie sich beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EuIPO) registriert haben.

So berichtet unser Partner Watchlist Internet, dass Unternehmen, die ihre Marke oder ihr Geschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EuIPO) registrieren, bereits eine Gebühr bezahlen. Zusätzlich zu diesen Kosten können sie eine 1.380 Euro hohe Rechnung von ITR Register mit Sitz in Breslau, Polen erhalten.

Rechnung von ITR-Register

In der Zahlungsaufforderung von ITR-Register heißt es auszugsweise:

Trademark Publication

Please pay the amount , on acceptance within 10 days by wire transfer or cheque. Please don’t forget to quote the reference number

Im Kleingedruckten des Schreibens findet sich dazu schließlich der ergänzende Hinweis:

the publication of the public registration of your trademark is the basis of our offer. We offer you the registration of your brankd in our private database www.itr-service.com (…).

Der Hinweis darauf, dass die angebliche Rechnung in Wahrheit ein Vertragsangebot ist, ist jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar, denn er ist am Ende der Zahlungsaufforderung angebracht:

Müssen Sie die Rechnung von ITR-Register bezahlen?

Nein, Sie müssen die Rechnung von ITR-Register nicht bezahlen, denn dafür gibt es keinen Rechtsgrund. Das Unternehmen sendet Ihnen unaufgefordert ein irreführend gestaltetes Vertragsangebot. Es ist auf den ersten Blick nicht als solches erkennbar.

Sie haben die 1380 Euro an ITR-Register bezahlt?

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hält in § 28a fest, dass es „verboten (ist), im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt“. Sollten Sie das irreführend gestaltete Vertragsangebot bezahlt haben, können Sie das Unternehmen „unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch“ nehmen.


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