Broschüre zu „Standards der Sexualaufklärung“

Verwirrung um die „Standards der Sexualaufklärung“: Mimikama klärt über die empfohlenen Themen und deren Herkunft auf, um Missverständnisse zu vermeiden

Eine wiederkehrende Bildtafel sorgt für Verwirrung. Das hat es mit den “Standards der Sexualaufklärung” auf sich:

Immer wieder erhalten wir Anfragen zu Bildern, die augenscheinlich von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stammen.

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Es geht dabei um die empfohlenen Standards für Sexualaufklärung:

Screenshot by mimikama.org / Facebook
Screenshot by mimikama.org / Facebook

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung empfiehlt Standards für Sexualaufklärung mit diesen Themenvertiefungen:

0 – 4 Jahre Frühkindliche Masturbation
4 – 6 Jahre Selbstbefriedung, Homosexualität
6 – 9 Jahre Geschlechtsverkehr, Verhütung, Lust
9 – 12 Jahre Gender Orientierung
12 – 15 Jahre Alles über das Thema “Sex”

WHO-Regionalbüro für Europa und BZgA
Standards für die Sexualaufklärung in Europa, Köln 2011

gender-mich-nicht.de ist eine Aktion der Wochenzeitung JUNGE FREIHEIT jf.de

Der Faktencheck

Diese “Empfehlung” erhielten wir in der Vergangenheit schon öfters, jedoch mit anderem Bild versehen. Zudem kursierte dazu noch die Behauptung, dass man so Kinder für Pädophile zugänglicher machen wolle.

Auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung lässt sich folgendes Dokument zum Download finden: WHO-BzgA-Standards

So findet man in der Matrix ab Seite 41 jene Aussagen von oben. Auf Nachfrage von mimikama-Teammitglied Beate bei der Pressestelle des BZgA erhielten wir folgende Antwort:

Die „Standards für die Sexualaufklärung in Europa“ wurden von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und der Weltgesundheitsorganisation (Regionalbüro für Europa) gemeinsam mit einer internationalen Expertengruppe erarbeitet.

Ziel dieses Rahmenkonzepts ist es, Experten im Gesundheits- und Bildungswesen dabei zu unterstützen, die sexuelle Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu fördern und diese unter anderem vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Diese Standards sind weder als Richtlinien für den Sexualkunde-Unterricht in Deutschland noch als Methodensammlung zur Anwendung in der Schule zu verstehen.

Vielmehr liefert das Dokument zentrale Hintergrundinformationen zu Theorien, Konzepten und Definitionen aus dem Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie der Sexualaufklärung und gibt zudem praktische Hilfestellungen für die Ausarbeitung von Curricula. Diese im Curriculum aufgeführten Themen der Sexualaufklärung orientieren sich an der psychosexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und an deren Lebensrealität.

Oft handelt es sich bei in diesem thematischen Kontext in Sozialen Medien geposteten Bildern nicht um Broschüren oder sonstige Dokumente der Bundeszentrale für gesundheitlichen Aufklärung (BZgA) sondern um sinnverfälschte oder aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen der „Standards für die Sexualaufklärung in Europa“.

Sofern Rechte der BZgA durch das Posten von Dokumenten u.Ä. verletzt sind, geht die BZgA in der Regel im Rahmen des rechtlich Möglichen gegen diese Rechtsverletzungen vor.

Auf nähere Nachfrage erhielten wir nochmals die Bestätigung, dass es sich bei dem angefragten Bildmaterial um kein offizielles Dokument der BZgA handelt, sondern Textstellen der “Standards für die Sexualaufklärung” sinnverfälscht aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt wird.

Ergebnis:

Die “Standards für die Sexualaufklärung” – herausgegeben durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), der Weltgesundheitsorganisation (Regionalbüro für Europa) und gemeinsam mit einer internationalen Expertengruppe erarbeitet – existieren.

Jedoch gehören die Bilder, die zum Teil sehr hartnäckig auf Facebook kursieren, nicht zu diesen Dokumenten dazu. Hier hat jemand Textstellen aus dem eigentlichen Dokument extrahiert und mit Bildern versehen.

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Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
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