
Der Bochumer Sicherheitsspezialist rät Internetnutzern, erhaltene Valentinstags-Spam sofort ungelesen zu löschen und Links auf keinen Fall anzuklicken.
Besonders vorsichtig sollten Nutzer von sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook, Twitter oder Xing, sein. Immer häufiger platzieren Online-Kriminelle auf Pinnwänden oder in Nachrichten verkürzte Links zu infizierten Webseiten. Unbemerkt vom Anwender kann sich bei fehlendem Echtzeit-Virenschutz gefährlicher Schadcode auf dem Rechner installieren. Bei Betrügern sehr beliebt ist der URL-Verkürzungsdienst ow.ly, da dieser Service keine Vorschaufunktion bietet und damit das wahre Ziel gänzlich verschleiert. URLs dieser Art bemerkten die G Data-Sicherheitsexperten bei aktuellen Spam-Mails.
„Jedes Jahr beobachten wir vor dem Valentinstag einen explosionsartigen Anstieg von Spam-Mails. Die Betrüger nutzen diesen Tag gezielt aus, um Kreditkarteninformationen und andere wertvolle Daten von ahnungslosen Nutzer zu stehlen. Wir raten daher, erhaltene Spam-Mails erst gar nicht zu öffnen und sofort zu löschen. Enthaltene Links sollten auf keinen Fall angeklickt werden, da diese auf infizierte Webseiten leiten können“,
erläutert Ralf Benzmüller, Leiter der G Data SecurityLabs.
Viele Spam-Mails lassen sich leicht erkennen, da sie häufig grobe Rechtschreib- und Grammatikfehler enthalten.
Beispiel einer aktuellen Valentins-Spam-Mail:

Auswahl an häufigen Betreffzeilen aktueller Valetinstag-Spam:
- Ausgesuchte Geschenke zum Tag aller Verliebten.
- Ausgesuchte Geschenke zum romantischsten Fest der Welt.
- Ausgesuchte feine Geschenke zum Tag aller Verliebten.
- Bereiten Sie sich fruehzeitig zum Tag aller Verliebten vor.
- Besondere Geschenke fuer alle Verliebten hier kaufen.
- Besondere Geschenke fuer alle Verliebten hier kaufen.
- Besorgen Sie ein praechtiges Geschenk zum Valentinstag.
- Beste Geschenke zum romantischen Fest fuer Ihr Liebherz.
Pressemeldung: G DATA
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)

