Die Behauptung
In sozialen Medien wird verbreitet, dass Dänemark Syrern, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren, eine Rückkehrhilfe von bis zu 27.000 Euro zahlt. Kritiker befürchten, dass dieses Geld missbraucht wird, indem Heimkehrer es annehmen und später wieder zurückkommen.
Irreführend
Die Behauptung ist irreführend. Dänemark bietet finanzielle Rückkehrhilfen an, jedoch unter strengen Bedingungen. Rückkehrer erfüllen strenge Voraussetzungen und müssen, wenn sie ihre Entscheidung widerrufen, das erhaltene Geld vollständig zurückzahlen. Missbrauch ist aufgrund der Regularien unwahrscheinlich. Das System ist stark reglementiert, und eine Rückkehr ist nur unter strikten Auflagen möglich.
Kurze Faktenübersicht:
- Rückkehrhilfe: Dänemark zahlt Flüchtlingen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren, bis zu rund 27.000 Euro (ca. 200.000 dänische Kronen) – jedoch in zwei Raten und nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen.
- Rückkehrrecht: Nicht jeder Heimkehrer darf zurückkommen. Nur Flüchtlinge mit gültiger Aufenthaltserlaubnis oder doppelter Staatsbürgerschaft können das „Widerrufsrecht“ nutzen.
- Rückzahlungsverpflichtung: Wer aus seinem Herkunftsland wieder zurückkehrt, muss die erhaltene Rückkehrhilfe vollständig zurückzahlen.
Auf Facebook wird ein Sharepic geteilt, das besagt, dass Dänemark jedem Syrien-Rückkehrer 27.000 Euro zahlt. Ein Kommentar lautet beispielsweise: „Die nehmen das Geld und kommen zurück.“ – Doch ist das tatsächlich so einfach?
Berufen wird sich hierbei auf einen Artikel der „BILD“, die darüber berichtet und auch erklärt, dass viele Syrer in Dänemark keiner Beschäftigung nachgehen. Somit ist es für das Land attraktiver, das Rückkehrgeld zu bezahlen.
Rückkehrhilfe – wie funktioniert sie?
Dänemark verfolgt eine restriktive Asyl- und Migrationspolitik mit dem Ziel, die Zahl der Asylsuchenden zu minimieren. Ein zentrales Instrument dieser Strategie ist die Rückkehrhilfe, die Flüchtlinge zur freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer motivieren soll.
Voraussetzung, um die Rückkehrhilfe zu erhalten, ist unter anderem, dass die Person selbst nicht über die nötigen Mittel dazu verfügt. Umgekehrt bedeutet dies, dass in der Regel keine Rückführungshilfe beantragt werden kann, wenn man diese selbst finanzieren kann.
Auch wird keine Rückführungshilfe in Fällen geleistet, in denen man davon ausgehen muss, dass die Person nur eine Zeit lang im Herkunftsland bleibt und dann nach Dänemark zurückkehrt. Sie wird nur dann gewährt, wenn die betreffende Person nachweislich in das Herkunftsland, das Land ihres früheren Wohnsitzes oder ein Land, zu dem sie enge familiäre Bindungen hat, ausreist.
Gemäß Rückführungsgesetz wird die Rückführungshilfe außerdem nur einmal geleistet.
Diese Regelung soll die Reintegration im Herkunftsland wie z. B. Syrien erleichtern und basiert auf dem dänischen Rückführungsgesetz.
Auszahlung der Rückkehrhilfe – Details und gesetzliche Grundlagen
Die Auszahlung der Rückkehrhilfe erfolgt gestaffelt und ist an klare gesetzliche Regelungen gebunden, die in § 7 des dänischen Rückführungsgesetzes sowie im dänischen Ausländergesetz (§ 17a) definiert sind. Möglich sind hier neben der Niederlassungsbeihilfe weitere finanzielle Unterstützungen, die in den Abschnitten 7.1 bis 7.5 des Rückführungsgesetzes detailliert beschrieben sind. Darunter fallen beispielsweise Reisekosten, Transport persönlicher Gegenstände und Hilfe zur Einrichtung.
Die Hauptkomponenten dieser Hilfen sind also:
- Niederlassungsbeihilfe:
- Erwachsene (über 18 Jahre): Bis zu 155.417 DKK / rund 20.800 Euro, ausgezahlt in zwei Raten.
- Erste Rate: 62.166 DKK / rund 8.300 Euro bei Ausreise.
- Zweite Rate: 93.251 DKK / rund 12.500 Euro nach 12 Monaten im Herkunftsland.
- Minderjährige (unter 18 Jahren): Bis zu 47.401 DKK / rund 6.350 Euro, ebenfalls in zwei Raten.
- Erste Rate: 18.960 DKK / rund 2.540 Euro bei Ausreise.
- Zweite Rate: 28.441 DKK / rund 3.810 Euro nach 12 Monaten im Herkunftsland.
- Erwachsene (über 18 Jahre): Bis zu 155.417 DKK / rund 20.800 Euro, ausgezahlt in zwei Raten.
- Reisekosten (Abschnitt 7.2):
- Erstattung der notwendigen Reisekosten für die Ausreise aus Dänemark in das Herkunftsland oder ein anderes Aufnahmeland.
- Transport persönlicher Gegenstände (Abschnitt 7.3):
- Unterstützung für den Versand von Möbeln, Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen, um den Neustart im Herkunftsland zu erleichtern.
- Transport von Geschäftsausstattung (Abschnitt 7.4):
- Für Personen, die im Herkunftsland eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchten, besteht die Möglichkeit, Unterstützung für den Transport von notwendiger Geschäftsausstattung zu erhalten.
- Hilfe zur Einrichtung (Abschnitt 7.5):
- Finanzielle Beihilfe für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten, um den Aufbau eines neuen Haushalts im Herkunftsland zu unterstützen.
Die genaue Höhe dieser zusätzlichen Unterstützungen variiert je nach individueller Situation und den spezifischen Bestimmungen des dänischen Rückführungsgesetzes.
Voraussetzungen für die Auszahlung der zweiten Rate
Gemäß dem dänischen Rückführungsgesetz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, bevor der verbleibende Betrag ausgezahlt wird:
- Aufenthaltsnachweis / Keine Rückkehr nach Dänemark: Der Rückkehrer muss sich weiterhin im Land seines Aufenthalts aufhalten und darf nicht nach Dänemark zurückgekehrt sein. Die betreffende Person muss sich weiterhin in ihrem Heimatland, ihrem früheren Wohnsitzland oder einem Land, zu dem sie enge familiäre Bindungen hat, aufhalten.
- 12 Monate Frist: Es müssen mindestens 12 Monate seit der Ausreise aus Dänemark vergangen sein, es sei denn, eine Verlängerung des Widerrufsrechts wurde beantragt. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung erst nach Ablauf dieser Frist.
- Widerrufsrecht: Für Personen mit einem Widerrufsrecht gemäß § 17a Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfolgt die Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Sollte das Widerrufsrecht verlängert werden, verschiebt sich die Auszahlung entsprechend.
Die Rückkehrhilfe wird zurückgefordert, wenn:
- Rückkehrer von der Ausreise absieht oder die Rückkehr abbricht.
- Rückkehrer in den ersten zwei Jahren erneut eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark beantragen und diese erhalten.
- Rückkehrer unter falschen Angaben das Geld beantragt haben.
Die genauen Bestimmungen und Beispiele beschreibt das dänische Ministerium für Einwanderung und Integration auf seiner offiziellen Webseite.
Kann man zurückkehren?
Nicht alle Rückkehrer dürfen wieder einreisen. Die Regelungen unterscheiden zwischen:
- Flüchtlingen und dänischen Staatsbürgern mit doppelter Staatsbürgerschaft:
- Sie können innerhalb eines Jahres zurückkehren, wenn sie ihre Entscheidung „bereuen“.
- Voraussetzung: Rückzahlung der gesamten Rückkehrhilfe.
- Einwanderern ohne dänische Staatsbürgerschaft:
- Ihre Entscheidung ist endgültig. Eine Rückkehr ist ausgeschlossen, und sie verlieren sämtliche in Dänemark gewährten Rechte.
Laut der Seite des Danish Refugee Council sind diese Regelungen darauf ausgelegt, das Rückkehrprogramm vor Missbrauch zu schützen.
Fazit
Die verbreitete Behauptung in sozialen Medien ist irreführend. Zwar gibt es finanzielle Unterstützung, jedoch nur unter strengen Bedingungen. Rückkehrer, die nach Dänemark zurückwollen, müssen die gesamte Hilfe zurückzahlen und erfüllen strenge Voraussetzungen. Für viele Gruppen – wie Einwanderer ohne dänische Staatsbürgerschaft – ist die Rückkehr endgültig ausgeschlossen.
Das dänische Rückführungsprogramm ist kein leicht missbrauchbares System, sondern an klare Regeln geknüpft. Die Behauptung, dass Syrer problemlos Geld erhalten und dann wieder nach Dänemark zurückkehren können, ist falsch.
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Quellen:
Leitfaden zum Rückführungsgesetz
Rückführungsgesetz (LBK Nr. 1021 vom 27.08.2024), Rückführungsgesetz (LBK Nr. 1023 vom 10.02.2019)
Dänisches Ministerium für Einwanderung und Integration – Repatriierung
Integrationsbarometer – Migrationen und Rückführungen mit Unterstützung nach dem Rückführungsgesetz
DRC Danish Refugee Council
refugees.dk – Aktuelle Informationen für Syrer in Dänemark
Artikel der BILD
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