Die Behauptung
Der Angeklagte wurde freigesprochen, weil keine ausreichenden Beweise für eine Vergewaltigung vorlagen. Das Gericht sah im Verhalten des Mädchens keinen eindeutigen Widerstand und bewertete die Situation als einvernehmlich.
Irreführend
Das Urteil ist umstritten, da es die Definition von Einvernehmlichkeit infrage stellt. Der Freispruch beruht auf der juristischen Auslegung des Begriffs „Einvernehmlichkeit“ und einer Interpretation des Verhaltens des Kindes. Kritiker bemängeln, dass hier die Bedeutung eines klaren „Neins“ nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Kurzer Überblick über den Sachverhalt:
- Das Urteil: Freispruch des Angeklagten im zweiten Prozess um das zwölfjährige Mädchen in Favoriten.
- Begründung des Gerichts: Zweifel an Nötigung und keine Anzeichen einer Traumatisierung des Opfers.
- Kritik: Das klare „Nein“ des Opfers und der Kontext der Tat wurden aus Sicht vieler Beobachter nicht ausreichend berücksichtigt.
Was geschah während des Prozesses?
Hintergrund des Falles
Der heute 17-jährige Angeklagte soll im Jahr 2023 ein zwölfjähriges Mädchen in einem Parkhaus in Wien-Favoriten zum Oralverkehr gezwungen haben. Das Mädchen hatte ihn zuvor über das Internet kennengelernt. Laut Anklage soll der Angeklagte trotz wiederholter Ablehnung den Kopf des Opfers in Richtung seiner Genitalien gedrückt haben.
Verteidigung: Einvernehmlichkeit und „keine klassische Vergewaltigung„
Die Verteidigung stellte die Tat als einvernehmlich dar. Das Mädchen hätte „um Hilfe schreien“ oder sich anderweitig wehren können. Ein „Nein“, so der Verteidiger, sei nicht automatisch als Ablehnung einer sexuellen Handlung zu verstehen.
Begründung des Gerichts für den Freispruch
Das Gericht folgte dieser Argumentation zum Teil. Es ging davon aus, dass der Angeklagte „gefragt und gebettelt“ habe und davon ausgegangen sei, dass das Mädchen einverstanden gewesen sei. Außerdem sei kein bleibender psychischer Schaden festgestellt worden.
„Wir haben uns sehr intensiv damit auseinandergesetzt“, begründet Hahn das Urteil. Aus Sicht des Senats stehe fest, dass beiden Beteiligten „wenig vorgelebt“ worden sei, „wie man Intimität und Sexualität“ auslebe. Beide hätten geschildert, der Angeklagte habe nach dem ersten „Nein“ des Kindes „gebeten und gebettelt“, beide würden ursprünglich auch davon sprechen, dass A. den Kopf nur mit einer Hand leicht in Richtung seiner Genitalien gedrückt habe.
„Im Zweifel ist der Angeklagte davon ausgegangen, dass er das Mädchen überredet hat und sie schlussendlich doch einverstanden war“, zeigt die Vorsitzende sich überzeugt. „Der Angeklagte denkt vielleicht, dass es moralisch, religiös oder kulturell ein Fehler war“, strafrechtlich sei er aber freizusprechen. Auch das Nachtat-Verhalten, dass das Kind dem Angeklagten nach dem Vorfall weitere explizite Aufnahmen schickte, deutet für den Senat darauf hin, dass das Kind nicht traumatisiert gewesen sei. Grundsätzlich meint Hahn: „Es passiert oft, dass man erst ‚Nein‘ sagt und sich dann durch Zärtlichkeiten überzeugen lässt.“
Aus der Urteilsbegründung
Fragwürdiges Signal an die Gesellschaft
Das Urteil wirft ernsthafte Fragen auf: Welche Rolle spielt ein klares „Nein“ in der juristischen Bewertung? Ist es zulässig, ein Kind so lange unter Druck zu setzen, bis es „nachgibt“? Die Interpretation des Gerichts, dass Überredung auf Einverständnis hindeutet, wird von Experten und Opferschutzorganisationen scharf kritisiert.
Fazit zum Freispruch im Vergewaltigungsprozess
Der Fall zeigt, wie dringend notwendig eine gesellschaftliche und juristische Debatte über Einvernehmlichkeit und die Wahrnehmung von Opfern sexueller Gewalt ist. Ein „Nein“ muss ohne Interpretation gelten – alles andere ist eine gefährliche Relativierung.
Quelle: derStandard
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