Die Behauptung
Ein Video zeigt, wie ein Mann im Frack mehrere Stimmzettel bei der Kanzlerwahl 2025 in die Urne einwirft. Nutzer:innen behaupten, es handle sich um Wahlfälschung, denn nur Bundestagsabgeordnete dürften ihre Stimme abgeben, und das höchstpersönlich.
Aufgestellt von: Social Media Video
Falsch
Falsch! Der gezeigte Vorgang ist rechtlich zulässig und entspricht der seit Jahrzehnten gelebten Praxis im Bundestag. Der Mann im Video ist ein sogenannter Wahldiener, ein Parlamentsbediensteter, der auf Anweisung von stimmberechtigten Abgeordneten, die zuvor persönlich ausgefüllten und verschlossenen Wahlumschläge in die Urne einwirft. Die Wahlentscheidung wurde in jedem Fall persönlich getroffen, der physische Einwurf ist zulässig delegierbar.
Kurze Faktenübersicht:
- Wahldiener im Bundestag dürfen für Abgeordnete Wahlumschläge einwerfen, wenn diese verhindert sind (z. B. krank, körperlich eingeschränkt oder protokollarisch gebunden).
- Die persönliche Willensbildung bleibt Pflicht, der technische Akt des Einwerfens ist delegierbar.
- Die Szene zeigt höchstwahrscheinlich den legitimen Wahlablauf für die Bundestagspräsidentin und zwei Schriftführer:innen, die den Plenartisch während der Wahl nicht verlassen dürfen.
- Gedeckt durch § 49 GOBT i. V. m. § 56 Abs. 6 Nr. 4 Bundeswahlordnung, rechtlich zulässig und regelmäßig praktiziert.
Der Fall: Kanzlerwahl 2025 und ein Frackträger bringt drei Stimmzettel zur Urne
Ein Video, das aktuell auf YouTube und TikTok viral geht, zeigt einen Mann im Frack, der mehrere Stimmzettel in die Wahlurne des Bundestags einwirft. In den Kommentaren kocht die Empörung hoch: „Wahlbetrug!“, „Ungültig!“, „Der Mann hat drei Mal gewählt!“
Doch wer genau hinschaut, und sich informiert, erkennt: Das ist weder ein Skandal noch ein Verstoß, sondern gelebte parlamentarische Realität.
Wahldiener: Was tun diese eigentlich?
Der Mann im Video ist ein sogenannter Wahldiener, oder auch Bundestagsdiener. Diese gehören zum festen Personal des Bundestags. Ihre Aufgabe: Unterstützung bei organisatorischen Abläufen, etwa beim Einwurf von Wahlumschlägen für Abgeordnete, die selbst nicht zur Urne gehen können.
Besonders häufig übernehmen sie diesen Dienst für:
- Die Bundestagspräsidentin (aktuell Julia Klöckner),
- Die beiden Schriftführer:innen (wechselnde MdBs),
- Abgeordnete mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen.
Was sagt die Geschäftsordnung des Bundestages?
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§ 49 GOBT) sieht für die Kanzlerwahl eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln vor. Dort heißt es:
„Die Abstimmungen erfolgen […] in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln, die persönlich abzugeben sind.“
(§ 49 Abs. 1 GOBT)
Weiter heißt es:
„Die Vorschriften des § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung gelten entsprechend.“
(§ 49 Abs. 2 GOBT)
Diese Verweisung bedeutet: Eine Hilfsperson, etwa ein Wahldiener, darf den Abgeordneten beim rein technischen Vorgang der Stimmabgabe, etwa beim Einwerfen in die Urne, unterstützen, sofern die Wahlentscheidung persönlich und eigenverantwortlich getroffen wurde.
Die Wahl bleibt also höchstpersönlich in der Willensbildung, nicht zwangsläufig im physischen Einwurf des Stimmzettels.
Ist das nicht trotzdem Wahlbetrug?
Nein. Der Straftatbestand des Wahlbetrugs (§ 107 StGB) greift nur, wenn
- Stimmen gefälscht werden,
- sie ohne Berechtigung abgegeben werden oder
- das Wahlergebnis manipuliert wird.
Im vorliegenden Fall ist nichts davon gegeben. Die betreffenden Stimmzettel stammen ausnahmslos von stimmberechtigten Abgeordneten, die lediglich organisatorisch oder körperlich daran gehindert waren, ihre Stimmen selbst in die Urne zu werfen, etwa die Bundestagspräsidentin und ihre Schriftführer.
Die Wahlentscheidung wurde von ihnen persönlich getroffen, der Einwurf erfolgte durch einen Wahldiener als reine Hilfsleistung.
Es lag weder eine unzulässige Stellvertretung noch eine Manipulation vor, und damit auch kein Wahlbetrug.
Warum genau drei Umschläge?
Im Video ist ein Wahldiener zu sehen, der drei Wahlumschläge in die Urne einwirft.
Dieses Vorgehen ist rechtlich zulässig und entspricht der gängigen Praxis im Bundestag.
In bestimmten Fällen dürfen bzw. können stimmberechtigte Abgeordnete ihren Wahlzettel nicht selbst in die Urne einwerfen, zum Beispiel:
- Wenn sie aus protokollarischen Gründen ihren Platz nicht verlassen dürfen (z. B. Bundestagspräsident:in oder Schriftführer:innen),
- Wenn sie körperlich eingeschränkt oder mobilitätseingeschränkt sind,
- Wenn sie sich vorübergehend krankheitsbedingt oder organisatorisch nicht frei im Plenarsaal bewegen können.
In solchen Fällen dürfen Wahldiener (Parlamentsbedienstete) die verschlossenen, persönlich ausgefüllten Wahlumschläge zur Urne bringen, unter Wahrung der Geheimhaltung.
Ob es sich im Video exakt um die Stimmzettel von Julia Klöckner und den beiden Schriftführer:innen handelt, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, doch Ablauf und Anzahl der Umschläge deuten plausibel darauf hin.
Alles rechtens und seit Jahrzehnten gelebte Praxis
Dass Wahldiener Stimmzettel zur Urne bringen, wenn Abgeordnete daran gehindert sind, selbst hinzugehen, ist seit Jahrzehnten etablierte Praxis im Bundestag.
Dabei handelt es sich nicht um eine Stimmabgabe „für andere“, sondern um das Einwerfen verschlossener Wahlumschläge, die die betroffenen Abgeordneten zuvor persönlich ausgefüllt haben.
Die Grundlage dafür ist § 49 der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT), der auf § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung (BWO) verweist. Diese Regelung erlaubt ausdrücklich, dass Hilfspersonen eingesetzt werden dürfen, wenn die persönliche Stimmabgabe aus körperlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist.
Die Bundestagsverwaltung bestätigte auf Nachfrage mehrerer Medien, dass dieses Vorgehen ordnungsgemäß ist und regelmäßig vorkommt, unter anderem auch bei der Kanzlerwahl 2025. Auch aus den Fraktionen im Bundestag gab es keine Beanstandung des Wahlablaufs.
FAQ zur Stimmabgabe durch Wahldiener
Dürfen Wahldiener Stimmzettel in die Urne werfen?
Ja, wenn sie dies im Auftrag eines wahlberechtigten Abgeordneten tun, der aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen daran gehindert ist, den Stimmzettel selbst einzuwerfen.
Ist das Einwerfen durch den Wahldiener ein Bruch des Wahlgeheimnisses?
Nein. Der Wahldiener darf den Umschlag nicht öffnen, verändern oder kommentieren.
Die Wahlentscheidung wird ausschließlich vom Abgeordneten selbst getroffen.
Warum sind es drei Umschläge im Video?
Weil es sich sehr wahrscheinlich um die Stimmen der Bundestagspräsidentin und der beiden Schriftführer:innen handelt, die während des Wahlvorgangs aus protokollarischen Gründen den Präsidiumstisch nicht verlassen dürfen.
Ist das ein einmaliger Vorfall oder gängige Praxis?
Gängige Praxis. Das Verfahren ist seit Jahrzehnten Bestandteil parlamentarischer Wahlen im Bundestag und wurde nie beanstandet.
Gibt es einen rechtlichen Rahmen für diese Vorgehensweise?
Ja. Die Grundlage ist § 49 der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) in Verbindung mit § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung (BWO).
Dort ist geregelt, dass Hilfspersonen bei der Stimmabgabe helfen dürfen, wenn eine eigenständige Abgabe nicht möglich ist.
Kann ein Abgeordneter seine Stimme komplett an jemand anderen übertragen?
Nein. Eine Stellvertretung im Sinne einer Vollmacht ist im Bundestag nicht erlaubt.
Es darf nur die mechanische Handlung, also das Einwerfen, durch eine Hilfsperson erfolgen, nicht die Entscheidung über den Inhalt der Stimme.
Fazit zum Thema
Die virale Behauptung über angeblichen Wahlbetrug durch Wahldiener ist unbegründet. Die gezeigte Szene entspricht einem etablierten und rechtskonformen Verfahren im Bundestag. Jeder Stimmzettel wurde von einem wahlberechtigten Abgeordneten persönlich ausgefüllt, der Wahldiener fungierte lediglich als Botendienst.
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