Die Behauptung
In sozialen Netzwerken wird derzeit vielfach behauptet, dass die AfD offiziell als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft wurde und das geheime Gutachten nun öffentlich sei. Tatsächlich stuft ein geheimes Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein und wurde in voller Länge durch das Magazin Cicero veröffentlicht.
Aufgestellt von: Unbekannt / verbreitet über soziale Netzwerke
Wahr
Ja, das Bundesamt für Verfassungsschutz hat ein internes Gutachten erstellt, in dem die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft wird, und ja, Cicero hat dieses vertrauliche Dokument vollständig veröffentlicht, trotz Geheimhaltungsvermerk.
Aber: Diese Einstufung ist derzeit juristisch ausgesetzt. Nach einem Eilantrag der AfD darf das BfV die Partei aktuell nicht offiziell als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnen, sondern lediglich weiterhin als Verdachtsfall führen. Zudem handelt es sich bei der Veröffentlichung nicht um eine offizielle Freigabe, sondern um einen bislang ungeklärten Leak.
Worum geht es in diesem Artikel?
Ein als geheim eingestuftes Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz stuft die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ ein – und wurde in voller Länge vom Magazin Cicero veröffentlicht. Was ursprünglich nur Behörden zugänglich war, ist nun öffentlich für alle einsehbar.
Doch mit der Veröffentlichung beginnen die juristischen und politischen Fragen erst: Durfte Cicero das? Ist der Leak strafbar? Gilt die Einstufung der AfD überhaupt schon?
In diesem Artikel liefern wir die Einordnung: Was steht im Gutachten? Wer trägt rechtlich Verantwortung? Wie reagieren Politik und Fachleute? Und: Ist das ein journalistischer Akt der Transparenz oder ein politisch kalkulierter Tabubruch?
🔍 Wie wir recherchiert haben
Für diesen Artikel haben wir ausschließlich auf nachprüfbare Primärquellen und anerkannte Fachmeinungen zurückgegriffen. Grundlage unserer Recherche sind:
- das veröffentlichte Originaldokument des AfD-Gutachtens (Version Cicero, Stand: Mai 2025),
- offizielle Erklärungen des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesinnenministeriums,
- juristische Bewertungen namhafter Verfassungsrechtler (u. a. Prof. Matthias Bäcker, Prof. Waldhoff, Prof. Kyrill-A. Schwarz),
- Medienberichte und Hintergrundanalysen aus etablierten, redaktionell geprüften Quellen (z. B. Tagesspiegel, ZEIT, Süddeutsche Zeitung, Deutschlandfunk…),
- aktuelle Rechtsprechung zur Pressefreiheit, Geheimhaltungspflicht und Veröffentlichung von Verschlusssachen (u. a. BVerfG, BGH, EuGHMR).
Wir haben alle Fakten einzeln geprüft, juristisch eingeordnet und klar voneinander getrennt:
Was ist sicher belegt? Was ist Interpretation? Und was ist rechtlich umstritten?
Unser Ziel: Einordnen, statt aufbauschen. Prüfen statt spekulieren.
Was steht im Gutachten?
Das Gutachten des BfV umfasst mehr als 1.000 Seiten und enthält zahlreiche Aussagen von AfD-Politikern, die als Belege für rechtsextremistische Bestrebungen dienen. Beispielsweise wird Alice Weidel mit der Aussage zitiert, dass „Messerkriminalität“ in der deutschen Kultur unbekannt sei und durch „gewaltbereite Kulturen“ aus Afrika und dem Nahen Osten nach Deutschland gebracht werde.
Weitere Beispiele umfassen Aussagen von Tino Chrupalla, der das Tanzen von AfD-Nachwuchskadern zu ausländerfeindlicher Musik auf einer Wahlparty verteidigte, sowie von Hans-Christoph Berndt, der die „Umvolkungstheorie“ verbreitete.
War die Veröffentlichung durch Cicero rechtlich zulässig?
Ja. Aus verfassungsrechtlicher Sicht war die Veröffentlichung des AfD-Gutachtens durch das Magazin Cicero grundsätzlich zulässig. Journalistinnen und Journalisten dürfen auch als „Verschlusssache“ eingestufte Dokumente publizieren, wenn sie selbst nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind, also das Dokument nicht aktiv und rechtswidrig aus einem geschützten Bereich beschafft haben.
Die Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ bindet ausschließlich staatliche Stellen, nicht jedoch die Presse.
Auch das Urheberrecht steht der Veröffentlichung nicht entgegen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information besteht, was bei der Bewertung einer im Bundestag vertretenen Partei durch den Verfassungsschutz zweifelsfrei gegeben ist. Strafbar machen sich daher nicht die Medien, sondern allenfalls jene, die das Dokument aus dem behördlichen Bereich heraus weitergegeben haben.
War der Leak strafbar und die Veröffentlichung legal?
Während die Veröffentlichung des AfD-Gutachtens durch Journalist:innen wie bei Cicero durch die Pressefreiheit gedeckt ist, sieht die rechtliche Lage für die Quelle ganz anders aus. Denn laut § 353b StGB macht sich strafbar, wer als Amtsträger ein Dienstgeheimnis unbefugt weitergibt, insbesondere dann, wenn dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden.
Ein interner Vermerk wie „Keine Weitergabe ohne Zustimmung des BfV“ bindet Behörden, nicht aber die Presse. Doch für Mitarbeiter:innen im öffentlichen Dienst ist die Weitergabe klar untersagt und kann, wie aktuelle BGH-Rechtsprechung bestätigt, selbst dann strafbar sein, wenn nicht der Inhalt, sondern schon der Vertrauensbruch das öffentliche Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert.
Die Veröffentlichung selbst ist laut BGH und Bundesverfassungsgericht jedoch zulässig, solange das Material der Redaktion lediglich zugespielt und nicht aktiv, etwa durch Hackerangriffe oder Bestechung, beschafft wurde.
Warum hat der Verfassungsschutz das Gutachten nicht selbst veröffentlicht?
Obwohl das Gutachten offiziell als vertraulich eingestuft war, wurde es nach wenigen Tagen gleich mehreren Medien zugespielt. Dass das Gutachten binnen weniger Tage mehreren Medien vollständig vorlag, ohne dass es eine Sperrerklärung gab, wirft Fragen auf, ob in den zuständigen Behörden tatsächlich auf eine vollständige Geheimhaltung hingearbeitet wurde.
Eine offizielle Veröffentlichung durch das BfV wäre rechtlich aufwendig gewesen: Da das Gutachten zahlreiche personenbezogene Angaben zu AfD-Mitgliedern enthält, hätte jede einzelne Nennung gemäß § 16 Bundesverfassungsschutzgesetz abgewogen und begründet werden müssen. Eine solche Veröffentlichung erfolgte nicht, stattdessen gelangte das vollständige Dokument auf inoffiziellem Weg an mehrere Medien.
Vermerk im Dokument: Weitergabe nur mit Zustimmung des BfV
Auf jeder Seite des Dokuments befindet sich der Hinweis: „Keine Weitergabe außerhalb des VS-Verbundes ohne Zustimmung des BfV.“
Dieser Vermerk zeigt klar: Die Verbreitung des Dokuments an externe Stellen, insbesondere an Medien, war ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt.
Nicht die Veröffentlichung durch Journalist:innen ist das Problem, sondern die Weitergabe durch interne Quellen, etwa aus dem Ministerium oder dem Verfassungsschutz selbst.
Wer das Gutachten an Cicero oder NIUS weitergeleitet hat, hat damit gegen behördeninterne Geheimhaltungsvorgaben verstoßen und möglicherweise rechtswidrig gehandelt.
Wichtig: Medien dürfen solche Unterlagen dennoch veröffentlichen, wenn sie ihnen nicht aktiv und illegal beschafft, sondern zugespielt wurden, das ist durch die Pressefreiheit gedeckt.
Geheimhaltung im Verfahren: Einstufung ist nicht gleich Sperre
Die bloße Einstufung des Dokuments als „Nur für den Dienstgebrauch“ bedeutet noch keine juristisch verbindliche Geheimhaltung im Sinne des Prozessrechts.
Was bedeutet „VS – Nur für den Dienstgebrauch“?
Die Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (kurz: NfD) ist die niedrigste Geheimhaltungsstufe nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) des Bundes. Sie wird verwendet, wenn die Offenlegung eines Dokuments für die dienstlichen Belange einer Behörde nachteilig sein könnte – etwa durch politische Verwirrung oder strategische Nachteile.
Wichtig: Diese Einstufung verpflichtet ausschließlich staatliche Stellen zum Schutz des Dokuments. Für Journalist:innen, Bürger:innen oder Gerichte hat sie keine direkte rechtliche Bindung. Eine tatsächliche Geheimhaltung im Sinne des Prozessrechts, etwa vor Verwaltungsgerichten, erfordert eine formelle Sperrerklärung durch die zuständige Behörde. Im Fall des AfD-Gutachtens blieb eine solche Sperre aus. (Quelle: BMI Bund / Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz – Verschlusssachenanweisung – VSA)
Für eine echte Beschränkung der Akteneinsicht wäre eine sogenannte Sperrerklärung durch das Innenministerium nötig gewesen, diese blieb jedoch aus.
Ohne eine solche Erklärung war das Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einsehbar und durfte dem Prozessbevollmächtigten der AfD überlassen werden. Dass das Verwaltungsgericht Köln die Einsichtnahme nur unter strengen Auflagen erlaubte, ist rechtlich zwar umstritten, aber im Rahmen des richterlichen Ermessens grundsätzlich möglich.
Urheberrecht: Kein Hindernis bei überwiegendem öffentlichem Interesse
Auch das Urheberrecht stellt in diesem Fall kein wirksames Hindernis für die Veröffentlichung dar. Zwar könnten Behörden versuchen, unter Berufung auf ein sogenanntes „Zensurheberrecht“ die Weiterverbreitung interner Dokumente zu verhindern. Doch laut Bundesgerichtshof kann ein herausragendes öffentliches Interesse wie bei politisch besonders brisanten Inhalten den urheberrechtlichen Schutz überwiegen. Eine gerichtliche Untersagung der Veröffentlichung wäre auf dieser Grundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzbar gewesen. (Quelle: BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15)
Reaktionen auf die Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Gutachtens durch „Cicero“ hat eine breite öffentliche Debatte ausgelöst. Während einige die Transparenz begrüßen, kritisieren andere die Preisgabe eines Dokuments, das mit einem Geheimhaltungsvermerk versehen war. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte zuvor argumentiert, die Klassifizierung sei notwendig, um Quellen und Verfahren zu schützen.
Rechtswissenschaftler wie Matthias Bäcker (Universität Mainz) äußerten Unverständnis über die vollständige Geheimhaltung des Gutachtens. Gegenüber der Süddeutschen Zeitung kritisierte Bäcker: „Warum man nicht jene Teile des Gutachtens gebündelt veröffentlicht, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, erschließt sich mir nicht.“ Er forderte eine „offene und transparente Debatte“ über die rechtliche Einstufung der AfD.
Wie politisch ist die Veröffentlichung des Gutachtens wirklich?
Besondere Brisanz erhält die Veröffentlichung des Dokuments durch die Rolle von Wolfram Weimer, dem Gründer von „Cicero“ und heutigen Kulturstaatsminister. Kritiker werfen dem Magazin vor, nicht journalistische Aufklärung, sondern politisches Kalkül zu verfolgen. Weimer, der sich einst als „liberal-konservativ“ verstand, gilt heute als Symbolfigur für die ideologische Annäherung konservativer Kreise an den rechten Rand.
Für zusätzliche Irritation sorgt dabei der Wandel in der öffentlichen Kommunikation von Cicero selbst:
Noch am 8. Mai 2025 sprach das Magazin auf X von einem möglichen „Geheimnisverrat“, weil das als vertraulich eingestufte Gutachten an den Spiegel durchgestochen worden sei, und bezeichnete dies als handfeste Straftat.
Nur fünf Tage später, am 13. Mai, veröffentlichte Cicero das gesamte Dokument selbst und rechtfertigte diesen Schritt mit dem „Glauben an eine kritische Öffentlichkeit“ in der Demokratie.
Dieser abrupte Wandel im Tonfall nährt den Vorwurf, dass es hier nicht um Pressefreiheit oder Aufklärung ging, sondern um gezielte Deutungshoheit über den politischen Umgang mit der Einstufung der AfD.
Der Vorwurf lautet: Die ungeschwärzte Veröffentlichung sei kein Beitrag zur demokratischen Transparenz, sondern ein gezieltes politisches Signal, ein Signal, das vom rechten Lager gefeiert wird. Es entsteht der Verdacht, dass mediale und politische Macht hier ineinander greifen, um den Verfassungsschutz selbst zu delegitimieren.
Die zentrale Frage bleibt: Wie konnte ein als geheim eingestuftes Dokument in die Hände eines Magazins gelangen, dessen Gründer heute Regierungsamt bekleidet?
Die Veröffentlichung durch Cicero wirft damit nicht nur Fragen nach Pressefreiheit und journalistischer Verantwortung auf, sondern auch nach möglicher politischer Strategie und Nähe zwischen Regierungsakteuren und publizistischen Plattformen.
Gezielte Leaks? Wie rechte Medien die Justiz unter Druck setzen
Der Zeitpunkt der Veröffentlichung durch Cicero und das ebenfalls beteiligte Portal NIUS wirft viele Fragen auf. Warum genau jetzt kurz bevor wichtige juristische Entscheidungen zur Einstufung der AfD anstehen? Der Verdacht: Das Gutachten wurde gezielt geleakt, möglicherweise von parteinahen Anwälten, um eine mediale Vorverurteilung zu provozieren oder um den öffentlichen Druck auf Gerichte zu erhöhen.
Während einige Kommentatoren behaupten, das Gutachten bestehe nur aus frei verfügbaren Zitaten, die „auch ein Praktikant hätte zusammenkopieren können“, beklagen dieselben Stimmen aber gleichzeitig den Geheimhaltungsstatus des Dokuments. Ein bekanntes Muster: Erst wird der Staat für seine Verschwiegenheit kritisiert, dann wird der Inhalt als irrelevant abgetan. Das Ergebnis ist keine Aufklärung, sondern gezielte Desinformation.
Was hier stattfindet, ist kein Kampf um Meinungsfreiheit, sondern eine gezielte PR-Kampagne gegen den Rechtsstaat. Rechte Medien präsentieren sich als Aufklärer, während sie in Wahrheit das Vertrauen in Institutionen untergraben. Die Demokratie wird zur Bühne für ein taktisches Schauspiel, mit kalkulierten Leaks als Hauptakte.
Juristische Auseinandersetzung
Die AfD hat gegen die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ Klage eingereicht. Infolge eines Eilantrags der Partei hat das BfV die Einstufung vorläufig ausgesetzt. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung wird die AfD weiterhin nur als Verdachtsfall geführt.
Der neue Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat angekündigt, sich direkt vom Verfassungsschutz in das Gutachten einweisen zu lassen. Seine Vorgängerin Nancy Faeser (SPD) hatte eine Veröffentlichung des Dokuments abgelehnt.
FAQ – Das Wichtigste zum AfD-Gutachten auf einen Blick
Was ist das AfD-Gutachten des Verfassungsschutzes?
Es handelt sich um ein über 1.000 Seiten starkes Dokument des Bundesamts für Verfassungsschutz, in dem die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft wird. Die Bewertung stützt sich auf Reden, Texte und öffentliche Aussagen von Funktionären sowie programmatische Positionen.
Warum wurde das Gutachten veröffentlicht?
Das Magazin Cicero veröffentlichte das vollständige Gutachten mit dem Hinweis auf die demokratische Notwendigkeit einer informierten Öffentlichkeit, sofern sie das Dokument nicht aktiv und rechtswidrig beschafft haben (z. B. durch Bestechung oder Hacking), sondern es ihnen zugespielt wurde
Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Einstufung für die AfD?
Die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ würde dem Verfassungsschutz eine erweiterte Beobachtung und nachrichtendienstliche Mittel erlauben. Aktuell ist die Einstufung jedoch nach einem Eilantrag der AfD gerichtlich ausgesetzt – bis zur endgültigen Klärung gilt die Partei weiterhin als Verdachtsfall.
Wie hat die AfD auf das Gutachten reagiert?
Die AfD hat rechtliche Schritte gegen die Einstufung unternommen und bezeichnet die Veröffentlichung des Gutachtens als politisch motivierten Angriff. Der Partei wurde zunächst nur eingeschränkter Zugang zum Gutachten gewährt, was ebenfalls juristisch umstritten ist.
Welche Rolle spielt die Öffentlichkeit in dieser Debatte?
Die Veröffentlichung hat eine breite Diskussion über Transparenz, Pressefreiheit und den Umgang mit rechtsextremen Tendenzen in demokratischen Institutionen ausgelöst. Zugleich werfen Zeitpunkt und Art der Veröffentlichung Fragen nach politischer Instrumentalisierung und strategischen Leaks auf.
Fazit zum Thema
Die Veröffentlichung des AfD-Gutachtens durch „Cicero“ hat eine wichtige Debatte angestoßen – über Transparenz, Meinungsfreiheit und den Umgang mit rechtsextremen Tendenzen in demokratischen Institutionen.
Das BfV stuft die AfD intern als „gesichert rechtsextremistisch“ ein – doch juristisch ist diese Bewertung derzeit ausgesetzt.
Mit der nun öffentlichen Einsicht in das vollständige Gutachten hat die Gesellschaft die Möglichkeit, sich ein eigenes Urteil zu bilden.
Die Frage bleibt: Wie geht der Rechtsstaat künftig mit Bedrohungen um, die aus der Mitte des politischen Systems heraus entstehen?
Hinweis: Dieser Artikel basiert ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Informationen. Mimikama hat keine vertraulichen Unterlagen beschafft oder weiterverbreitet.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
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