Facebook muss Hetzprofile löschen – dauerhaft und unwiderruflich

Endlich Schluss mit der digitalen Menschenjagd – das Netz braucht klare Grenzen

💬Wie erkennt man Facebook-Betrug im Alltag? Antworten finden Sie im Leitfaden Facebook-Betrug.

Kurz & Knallhart: Worum geht’s in diesem Artikel?

ThemaUrteil gegen Facebook wegen Hetzprofilen
GerichtOberlandesgericht Frankfurt am Main (26.06.2025)
KernentscheidungFacebook muss zwei Profile vollständig löschen, nicht nur einzelne Beiträge
GrundMassive Beleidigungen & manipulierte Bilder gegen eine Frau – ausschließlich zur Herabwürdigung
Juristische RelevanzFacebook haftet als mittelbare Störerin, weil es trotz konkreter Hinweise untätig blieb
SignalwirkungGilt auch für andere Plattformen wie X, TikTok, Instagram, Telegram
Streitwert65.000 € – das zeigt, wie ernst das Gericht digitale Hetze nimmt

Dieser Artikel erklärt nicht nur das Urteil – er zeigt, wie Plattformen Verantwortung verschleppen, wie Betroffene sich wehren können und warum dieses Urteil ein Wendepunkt sein könnte.

Ein Urteil mit Signalwirkung: Facebooks Pflicht zur Löschung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 26. Juni 2025 eine Entscheidung verkündet, die nicht nur für Meta, sondern für alle sozialen Netzwerke eine klare Richtungsweisung bedeutet.

Es ging um zwei Nutzerkonten auf Facebook, die ausschließlich dazu genutzt wurden, eine Frau durch beleidigende Beiträge und verfremdete Bilder systematisch herabzuwürdigen. Die Richter sprachen ein deutliches Urteil: Wird ein Profil ausschließlich zur Verbreitung rechtsverletzender Inhalte genutzt, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der einzelnen Beiträge, sondern auf die komplette Löschung des Profils selbst.

Dass es dafür überhaupt erst ein Gerichtsurteil braucht, sagt viel über den Zustand unserer digitalen Gesellschaft – und noch mehr über die zynische Passivität milliardenschwerer Tech-Giganten.

Die Klägerin war über Monate Ziel schwerer Beleidigungen, darunter Aussagen wie „DU DUMME SAU“, „frigide menopausierende Schnepfen“ und „Vielleicht sollte die Anzeigenerstatterin einfach mal die Fresse halten“. Die Namen der Profile, insbesondere „Brigülle Q“, stellten eine diffamierende Verfremdung ihres echten Namens dar.

Was wie ein Auszug aus einem besonders widerlichen Trollkommentar klingt, ist tatsächlich juristisch belegt. Das Gericht hat diese Aussagen schwarz auf weiß dokumentiert. Und genau das zeigt, worum es hier geht: um gezielte, systematische Herabwürdigung einer Frau – öffentlich, dauerhaft, ohne jede Hemmung.

Hier ein Auszug aus dem Urteil, der zeigt, wie perfide und menschenverachtend die Angriffe wirklich waren:

Facebook muss Hetzprofile löschen – dauerhaft und unwiderruflich – mimikama.org

Screenshot | Originalzitate aus dem Urteil: Menschenverachtung in Reinform
Screenshot | Originalzitate aus dem Urteil: Menschenverachtung in Reinform

Wer nach diesen Zeilen noch von „Meinungsfreiheit“ schwafelt, sollte sich fragen, ob es ihm wirklich um Meinungen geht – oder nur um die Freiheit, andere Menschen zu entwürdigen.

Unterstützt wurden die Äußerungen durch manipulierte Bilder, auf denen die Klägerin lächerlich gemacht wurde. Die Profile enthielten keine anderen Inhalte – es ging ausschließlich um Herabwürdigung. Das genügte dem Gericht, um nicht nur eine Löschung der Beiträge, sondern der gesamten Konten anzuordnen.

Wer an dieser Stelle noch von „Meinungsfreiheit“ spricht, will offenbar bewusst die Grenze zwischen Kritik und menschenverachtender Hetze verwischen.

Der 16. Zivilsenat, zuständig für Presserecht, betonte:

„Wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen, besteht ein Anspruch auf Löschung des Kontos.“

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass in einem solchen Fall die Konten selbst zur Rechtsverletzung beitragen. Facebook hafte als sogenannte „mittelbare Störerin“, weil das Unternehmen trotz konkreter Hinweise nicht rechtzeitig eingegriffen habe.

Mit anderen Worten: Wer wegsieht, während andere im Netz öffentlich hingerichtet werden, macht sich mitschuldig – auch wenn er einen blauen Daumen als Logo trägt.

Wie Facebook versagte – und die Persönlichkeitsrechte ignorierte

Der Weg zum Urteil war lang und er zeigt eindrucksvoll, wie schwer es für Betroffene ist, sich gegen digitale Gewalt zu wehren. Schon im Januar 2022 hatte die Klägerin Facebook schriftlich über die Hetzprofile informiert. Sie legte Beweise vor: Screenshots, URLs, Erläuterungen zu den beleidigenden Inhalten. Dennoch blieb das Unternehmen untätig.

Es verschickte lediglich eine allgemeine Rückmeldung, dass die Inhalte „offenbar entfernt“ worden seien. Doch das war nicht der Fall. Die Profile waren nur zeitweise offline, später aber mit denselben Inhalten wieder online.

Facebooks Reaktion war so durchsichtig wie feige – Hauptsache, der Anschein von Aktivität wird gewahrt, während im Hintergrund weitergehetzt wird.

Facebook wurde von der Klägerin erneut angeschrieben mit noch deutlicheren Belegen. Wieder keine Reaktion, die der Pflicht zur Löschung gerecht wurde. Die Richter urteilten später, dass spätestens ab dem zweiten Schreiben eine klare Rechtsverletzung erkennbar war und damit eine Pflicht zur Löschung bestand. Facebook hat diese Pflicht nicht erfüllt. Stattdessen verschwanden die Inhalte erst am 7. bzw. 9. Februar – viel zu spät.

Wer derart träge reagiert, beweist nicht Inkompetenz, sondern kaltes Kalkül – denn jedes weitere Hetzposting generiert Klicks, Interaktionen, Werbeeinnahmen.

Besonders problematisch: Facebook hatte nicht einmal überprüft, ob die Profile endgültig gelöscht oder nur deaktiviert waren. Das Unternehmen überließ es offensichtlich den Nutzer:innen, ihre Profile wieder zu aktivieren – was auch geschah. Diese Passivität war für das Gericht ein klarer Verstoß gegen die Prüf- und Handlungspflichten eines Plattformbetreibers. Und sie zeigt, wie lückenhaft der Schutz von Betroffenen auf digitalen Plattformen noch immer ist.

Während Täter mit einem Klick zurückkehren, bleiben Opfer oft monate- oder jahrelang mit den Folgen allein – digitaler Pranger als Geschäftsmodell.

Eine Entscheidung mit Breitenwirkung – auch für andere Plattformen

Das Urteil hat Signalwirkung, weil es eine Lücke schließt, die bisher von Plattformbetreibern systematisch ausgenutzt wurde. Bisher war gängige Praxis: Nur konkrete Inhalte werden gelöscht, das restliche Profil bleibt bestehen. Damit bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dass neue, ähnlich beleidigende Inhalte folgen – unter demselben Namen, mit derselben Absicht. Genau das hat der Frankfurter Senat nun gestoppt.

Ein längst überfälliger Dammbruch in einem System, das Hetze löscht, aber die Hetzer schützt.

Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Wenn ein Profil ausschließlich rechtswidrig genutzt wird, genügt es nicht, nur einzelne Beiträge zu löschen. Dann muss das gesamte Konto verschwinden – dauerhaft und unwiderruflich. Ein solches Profil ist kein soziales Konto mehr, sondern eine Plattform für gezielte Persönlichkeitsverletzung. Damit ist es selbst Teil der Rechtsverletzung.

Digitale Brandstifter brauchen keine Accounts – sie brauchen Konsequenzen. Und zwar echte, nicht symbolische.

Besonders relevant ist dabei, dass das Gericht die Interessen abgewogen hat: auf der einen Seite die unternehmerische Freiheit von Facebook, auf der anderen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Und das Ergebnis ist eindeutig. Die Rechte der Betroffenen wiegen in Fällen gezielter digitaler Gewalt schwerer. Die Plattformbetreiber können sich nicht auf wirtschaftliche Interessen berufen, wenn ihre Untätigkeit zur Fortsetzung von Hetze führt.

Denn wirtschaftliches Kalkül darf nie Vorrang haben vor dem Schutz menschlicher Würde – auch wenn es Facebook lieber anders hätte.

Damit stärkt das Urteil die Rechte all jener, die sich im Netz gegen Diffamierung und digitale Gewalt wehren wollen – und verpflichtet Plattformen zur konsequenten Umsetzung. Die Ausrede „Wir sind nur die Technik“ zählt nicht mehr. Wer Reichweite verkauft, muss auch Verantwortung übernehmen.

Kein Platz mehr für Ausreden: Prüfpflichten greifen sofort

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist die sogenannte Prüfpflicht: Facebook hätte nach dem ersten konkreten Hinweis tätig werden müssen – spätestens aber nach dem zweiten, in dem die Klägerin erneut Beweise vorlegte und auf das Wiederauftauchen der Profile hinwies. Diese Prüfpflicht ist für Plattformen kein „Kann“, sondern ein „Muss“. Und sie gilt ab dem Moment, in dem ein hinreichend konkreter Hinweis vorliegt.

Das ist keine Bitte, sondern ein rechtlicher Befehl. Wer ihn ignoriert, macht sich angreifbar – zu Recht.

Das OLG Frankfurt betont: Wer trotz eines solchen Hinweises keine Maßnahmen ergreift oder nur oberflächlich prüft, haftet als mittelbare:r Störer:in. Facebook hatte nicht nur die Äußerungen nicht gelöscht, sondern die Profile nicht technisch so entfernt, dass sie nicht erneut aktiviert werden konnten.

Und genau das bestätigt auch die geltende Rechtsprechung: Plattformen wie Facebook dürfen sich nicht länger hinter ihrer Rolle als bloßer „Host-Provider“ verstecken. Wer Inhalte verbreitet – oder wissentlich stehen lässt –, haftet. Punkt.

Auszug aus dem Urteil: Warum Facebook als „mittelbare Störerin“ haften muss
(Die Verantwortung beginnt ab dem Moment, wo eine Rechtsverletzung bekannt wird.)

Screenshot | So begründet das Gericht: Facebook ist nicht neutral, sondern mittelbare Störerin.
Screenshot | So begründet das Gericht: Facebook ist nicht neutral, sondern mittelbare Störerin.

Die Entscheidung stellt auch klar: Eine Plattform darf sich nicht darauf berufen, Inhalte seien „derzeit nicht verfügbar“. Das genügt nicht. Nur eine vollständige, unwiderrufliche Löschung verhindert künftige Rechtsverletzungen.

Technische Ausreden zählen nicht mehr – wer Hetze ermöglicht, haftet. Punkt.

Die Begründung des Gerichts enthält dabei auch einen wichtigen technologischen Aspekt: Es genügt nicht, wenn ein Profil temporär verschwindet. Solange Facebook technisch nicht verhindern kann, dass ein Konto unter demselben Namen und derselben URL wiederhergestellt wird, besteht Wiederholungsgefahr – und damit eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung.

Diese Klarstellung betrifft auch alle anderen Anbieter: Ob X, TikTok, Instagram oder Telegram – wer Hinweisen auf Persönlichkeitsverletzungen nicht konsequent nachgeht, riskiert nicht nur gerichtliche Unterlassung, sondern auch empfindliche Bußgelder.

Digitale Gewalt ist kein Kavaliersdelikt. Wer sie ignoriert, macht sich mitschuldig – egal, ob mit Herz-Emoji oder blauer Kachel.

Häufige Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn ich auf Facebook selbst Opfer von Hetze werde?

Dokumentiere alles: Screenshots, URLs, Uhrzeiten. Reiche eine Beschwerde bei der Plattform ein und sichere parallel Beweise für juristische Schritte.

Ist Facebook wirklich haftbar, wenn jemand anderes hetzt?

Ja, sobald Facebook von der Hetze erfährt und nicht handelt, haftet es als „mittelbare Störerin“. Genau das bestätigt das Gerichtsurteil.

Reicht es, beleidigende Inhalte zu melden?

Nein – Erfahrung zeigt: Nur juristischer Druck wirkt. Melden ist wichtig, aber du solltest Verstöße auch rechtlich prüfen lassen.

Warum ist dieser Fall so wichtig?

Weil er zeigt, dass auch private Hetzprofile juristische Konsequenzen haben können – und Plattformen endlich in die Pflicht genommen werden.

Facebooks Pflicht zum Schutz – ein Weckruf mit Folgen

Mit dem Urteil vom 26. Juni 2025 sendet das OLG Frankfurt ein unmissverständliches Signal: Die Zeit der Gleichgültigkeit ist vorbei. Plattformbetreiber müssen aktiv werden, wenn sie von Persönlichkeitsverletzungen erfahren. Die bloße Existenz eines Löschformulars reicht nicht. Ein wirklicher Schutz der Persönlichkeitsrechte im Netz erfordert entschlossenes Handeln – und eine klare Dokumentation.

Und keine halbherzigen FAQ-Seiten, automatisierte Standardantworten oder Chatbots, die sich vor Verantwortung drücken.

„Facebook“ habe hier – so das Gericht – mehrfach versagt. Die Hinweise der Klägerin waren klar. Die Beweise lagen vor. Doch es geschah zu wenig, zu spät, zu oberflächlich. Die Profile waren nicht nur Plattformen für Beleidigungen, sondern wurden von Facebook indirekt ermöglicht. Wer Inhalte verbreiten lässt, die ausschließlich zur Herabwürdigung dienen, trägt Verantwortung.

Und wer Milliarden mit Netzwerken verdient, darf sich nicht verhalten wie ein ahnungsloser Praktikant im Servicecenter.

Auch juristisch ist die Entscheidung von Bedeutung: Sie schließt sich an bestehende Rechtsprechung zur mittelbaren Störerhaftung an, geht aber einen Schritt weiter. Denn erstmals wird nicht nur die Löschung von Inhalten gefordert, sondern die Löschung ganzer Profile, wenn sie ausschließlich der Diffamierung dienen. Diese klare Grenze war überfällig.

Endlich wird der Spieß umgedreht: Nicht die Opfer müssen beweisen, dass sie Schutz verdienen – sondern die Plattformen, dass sie ihn gewährleisten.

Für Betroffene ist das ein Hoffnungsschimmer: Wer sich gegen digitale Hetze wehrt, hat jetzt bessere Karten. Das Urteil schafft eine klare Grundlage für zukünftige Klagen – und erhöht den Druck auf Plattformen, endlich ernst zu machen mit ihrem Versprechen, gegen Hass im Netz vorzugehen.

Denn Worte allein reichen nicht – es braucht Systeme, die schützen. Und Richter, die klare Kante zeigen.

Und wer glaubt, es ginge hier nur um eine bagatellisierte Privatfehde im Internet, irrt gewaltig. Das Gericht hat diesen Fall mit einem Streitwert von 65.000 € bewertet – und damit klargestellt: Digitale Hetze ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein massiver Eingriff in die Menschenwürde.

Urteilsausschnitt: So bewertet das Gericht den Streitwert und die Tragweite der Hetze
(Auch kleine Profile können großen Schaden anrichten – und rechtlich haften.)

Screenshot | Digitaler Pranger hat einen Preis: Das Gericht setzt 65.000 € als Streitwert an
Screenshot | Digitaler Pranger hat einen Preis: Das Gericht setzt 65.000 € als Streitwert an

Quelle:

Gericht:OLG Frankfurt 16. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:26.06.2025
Aktenzeichen:16 U 58/24
ECLI:ECLI:DE:OLGHE:2025:0626.16U58.24.00
Dokumenttyp:Urteil

Lesen Sie auch:


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)