In Österreich gilt seit Jahresanfang bei jedem Einkauf  die elektronische Aufzeichnung und Belegpflicht. Das bedeutet: Kassenzettel zumindest bis zum nächsten Mülleimer außerhalb des Geschäftes aufbewahren.

Über die Aufbewahrungspflicht von Kassenzetteln haben wir bereits im Mai 2015 geschrieben, als es damals um den Gesetzesentwurf ging und einige Menschen in Deutschland diesen missverstanden haben und auf Deutschland ummünzten. Doch ganz unbetroffen sind auch Deutsche nicht: spätestens beim nächsten Österreichbesuch ist diese Information hilfreich.

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Seit dem Jahreswechsel ist nun die Steuerreform in Kraft, in der unter anderem auch die Belegannahmepflicht verschriftlicht ist. das bedeutet, dass der Kunde den Beleg entgegenzunehmen muss und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren hat. Damit soll letztendlich nachweisbar sein, dass der Einkauf registriert wurde. Diese Belegannahmepflicht richtet sich nicht gegen den Konsumenten, sondern soll als Sicherstellung dienen, dass der Handel sich an die neuen Gesetze hält. Daher besteht hier für den Konsumenten keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit.


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Jedoch könnte es nervig sein, wenn vor dem Laden ein Finanzbeamter eine Kontrolle ausführt und man hat keinen Beleg dabei: in so einem Fall dürfte man als Zeuge beiwohnen müssen, bis der Ladeninhaber via Journalbon oder ähnlichem Nachweis den registrierten Einkauf bewiesen hat. Die Finanzverwaltung habe angekündigt in Form von verdeckten Erhebungen, MysteryShopping, oder eben von Kassennachschauen der Finanzpolizei und in Form von Betriebsprüfungen die Kontrollen durchzuführen. Siehe hierzu auch das Handout der Wirtschaftskammer Österreich.

Nicht nur für Österreicher gut zu wissen

Für Deutschland ebenso interessant, da weiterhin viele für ihren Urlaub Österreich als Ziel wählen. Ebenso auch für jene, die planen nach Österreich umzusiedeln (speziell für Deutsche gibt es im “Piefkelexi” eine Übersicht zu den Änderungen).

Weiterführend:

Informationen zur Registrierkassenpflicht

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