Es gibt eine große Menge an Rezeptsammlungen im Internet. Die meisten sind eine Art Community, in denen Nutzer Rezepte präsentieren und sich auch austauchen. Das sind lebendige Seiten, auf denen man viel Neues lernt und, was noch viel angenehmer ist, sie sind kostenfrei.


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Das ist auch gängig. Rezeptseiten sind zumeist ohne versteckte Kosten und ohne Registrierungszwang. Aber dann gibt es vereinzelt jene, die auf den ersten Blick ebenso wie eine Rezeptseite aussehen, auf Facebook mit einer Facebookseite auftreten und eben nur den Anschein machen, als seien sie ein frei zugänglichen Rezeptarchiv.

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Es geht um diese Facebook Seite, deren Betreiber die B2B Web Consulting GmbH. B2B! Diese Abkürzung sollte nochmal deutlich erklärt werden, denn das Kürzel B2B steht für “Business to Business”, gemeint ist damit ein Geschaftsverhältnis zwischen Geschäftsleuten. Privatpersonen sind somit in der Regel ausgeschlossen.

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Zum Vergleich: wer den Facebookauftritt des (beispielsweise) kostenlosen Angebotes von “Chefkoch” [1] aufruft, sieht in der Darstellung und dem inhaltlichen Aufbau der Statusmeldungen schon Parallelen.

Die Seite “Eigenes” verlinkt jedoch NICHT auf ein kostenfreies Angebot, was leider nicht aus der Facebookpräsentation hervorgeht. Mit keiner Silbe. Auch nicht in der Seiteninfo, die eine sehr lange Beschreibung ennthält. In dieser „ausführlichen Beschreibung“ steht dann spät in einem langen Text::

[…] Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine,
Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig.
Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen.

Dementsprechend dürfen “Verträge” mit Privatpersonen gar nicht zustande kommen. “Welche Verträge” könnte man sich an dieser Stelle fragen?

Die Rezeptesammlung

Es ist nun egal, welchen der vielen Statusbeiträge man auf der Facebookseite anklickt: bei jedem Rezeept wird man auf eine Seite mit dem Namen bestesrezept.de geleitet.

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Rezepte bekommt man dort jedoch nicht angezeigt, zumindest nicht bei einem normalen Besuch. Es spielt auch keine Rolle, was man in diesem Falle anklickt, man wird grundsätzlich auf eine Seite geleitet, die eine Anmeldung erfordert. Was man dieser Anmeldeseite zumindest zugute halten muss: über dem Formular gibt es einen deutlichen Hinweis, dass nur Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler zulässig für diesen Vertrag sind.

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Welcher Vertrag?

Ganz genau … welcher Vertrag. Wieso wurden diese Informationen nicht ebenso deutlich dargestellt, wie die B2B Information über den Formularfeldern? Die kann man deutlich lesen, der Hinweis auf ein Jahresabo mit Gesamtkosten von 238,80 € hingegen ist seitlich in einem Feld vermerkt, welches an dieser Stelle mit einer Grafik unterlegt ist, die jene Vertragsinformation schwerer lesbar gestaltet. Wir haben diese Stelle hervorgehoben:

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Es werden nicht allein Rechnungen versendet, was wir unlängst schon erfahren haben, sondern auch Mahn- und Drohbescheide, welche wirklich harte Worte nutzen.

B2B Web Consulting GmbH macht ernst!

Aus mehreren Leserzuschriften in den vergangenen Monaten wissen wir: B2B Web Consulting GmbH macht ernst! Es werden zunächst direkt Rechnungen versendet, welche den Betrag einfordern,

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Das Schreiben wirkt in erster Linie bedrohlich, es nutzt Worte wie “Gerichtlicher Mahnbescheid”, “Zwangsvollstreckung” und “Kontopfändung” in Fettschrift. Die eigentliche Rechnung ist, aufgrund von Zinsen und weiteren Gebühren, mittlerweile auf 302,67 € angewachsen.

So sieht das Schreiben aus

Das Schreiben wirkt nach außen wie ein offizielles Schreiben und lehnt sich auch, mit den Worten “Gerichtlicher Mahnbescheid”, bewusst an ein gerichtliches Schreiben an.

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Die “Kundin”, welche hier angeschrieben wurde, hatte seinerzeit nach Empfang der Rechnung bereits 3 Male ein Widerrufsschreiben zukommen lassen, welches jedoch stets mit der selben formulierten Antwort abgewiesen wurde.

Widerruf abgewiesen wegen B2B

Hierbei berufen sich die Rechnungssteller darauf, dass es sich um einen B2B Vertrag handeln würde. B2B, das bedeutet “Business to Business”, also ein Vertrag zwischen zwei Gewerbetreibenden. Privatleute sind von dieser Art Geschäften ausgeschlossen.

Auch wenn nun ein solches B2B Unternehmen damit drohe, man hätte sie betrogen, da man eine Privatperson sei und sie würden Anzeige erstatten, so ist das lediglich Holes Drohgebärden. In diesen Fällen liegt mit der Anmeldung als Verbraucher keine strafbare Handlung vor. Es liegt weder ein Täuschungsvorsatz vor noch kam es durch die Anmeldung zu einer tatsächlichen Täuschungshandlung. Die reine Anmeldung stellt noch keine strafbare Täuschungshandlung dar.

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Welchen Stellenwert hat nun dieser Brief?

So sehr in diesem Brief auch getrampelt, geschimpft und gedroht wird, wie ein kleines Rumpelstilzchen, so hat dieser Mahnbescheid, welcher mit den Worten “Gerichtlicher Mahnbescheid” spielt, keinerlei zwingende Relevanz. Man deutet es ja selbst an, indem in dem eigenen Schreiben heimlich relativiert wird, und hinter den grafisch hervorgehobenen Worten “Gerichtlicher Mahnbescheid” heimlich ein ein “Ankündigung nachschiebt.

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Wir haben das mal verdeutlicht (rot- roter Balken!). Man schimpft hier in dem ganzen Brief im Grunde lang und breit daher, dass man zu Gericht gehen wird und dann dort Bescheid gibt.

Auf den Punkt gebracht: Drohungen wie “Zwangsvollstreckung” oder Kontopfändung” sind zunächst ganz weit aus der Ecke geholt, da diese Firmen selbst das gar nicht ausführen können.

Das raten Anwälte

Unsere Partner von GGR Rechtsanwälte raten in diesem Fall:

Wenn Sie eine solche Rechnung erhalten haben, sollten Sie umgehend

  • den Vertrag widerrufen,
  • bestreiten, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist – Die Entgeltabrede ist wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB),
  • gleichzeitig den Vertrag wegen arglistiger Täuschung § 123 Abs. 1 BGB anfechten,
  • den Vertrag fristlos kündigen,
  • der Forderung klar und deutlich widersprechen – nur unbestrittene Forderungen können bei der SCHUFA angemeldet werden,
  • einer eventuellen Weitergabe der personenbezogenen Daten an die SCHUFA widersprechen
  • und zum Schluss noch die Gegenseite unter Fristsetzung auffordern, dass diese offen legen soll, welche personenbezogenen Daten diese von Ihnen gespeichert haben

Ferner:

Die meisten Nutzer bekommen auf den ersten Blick NICHT die Information, dass es sich um ein kostenpflichtiges B2B-Abo mit langer Laufzeit und hohen Kosten handelt. Im Gegenteil: Facebooknutzer sehen meist nur einen lecker fotografierten Eintrag in ihrem Newsstream.´

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(Screenshot: Facebook, öffentlicher Status)

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB

Ein solch gestaltete Facebook Seite ist zur Täuschung geeignet und planmäßig darauf angelegt, den Adressaten / Teilnehmer zu täuschen. Weiteres Indiz für eine Täuschung: Internetdienstleistungen dieser Art werden in der Praxis nach wie vor kostenlos zur Verfügung gestellt. Es wird bewusst darauf angelegt, dass die Facebook Veranstaltungsseite  den flüchtigen Betrachter in seinem ersten, unzutreffenden Eindruck bestätigt, dass es sich um eine kostenlose Veranstaltung handeln würde.

Artikelvorschau: its_al_dente / Shutterstock.com


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