PETA vs. Pokémon Go: Deutsche Tierschützer wollen Kultspiel verbieten – Alles lesen hilft oft zu verstehen
“Möchte nur wissen ob es stimmt…” so die Anfrage diverse Facebook-Nutzer auf unserer Pinnwand.
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Ok.Ok.Ok. Wir lesen für Euch
Nachdem ein Taubsi unser Mimikama-Büro stürmte -unverständlicher Weise noch im Pokéball-, und uns folgenden Bericht von Verkehrte Netzwelt überbrachte, wussten wir gleich was zu tun ist.
Wir selber wissen das lange Texte so gut wie nie bis zum Ende gelesen werden –sei es aus Faulheit, Desinteresse oder oder oder-, haben wir, als Dankeschön an Brief-Taubsi, den Text mal ganz durchgelesen.
Das kam dabei raus
Der deutsche Ableger der Tierschutzorganisation PETA will das seit wenigen Wochen verfügbare Pokémon Go verbieten lassen – und die Chancen dafür stehen nicht schlecht. Als Grund wird die „öffentliche Hetze gegen tierähnliche Wesen“ angeführt.
Pokémon No! Der deutsche PETA-Ableger setzt sich für ein Verbot des Smartphone-Spiels Pokémon Go ein. (Quelle: netzwelt)
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Wenn diese Aktion mal nicht nach hinten losgeht: PETA Deutschland e.V. leitet rechtliche Schritte gegen Niantic ein. Das Entwicklerteam aus den USA hat kürzlich das Smartphone-Spiel Pokémon Go veröffentlicht. Binnen kürzester Zeit entwickelte sich das noch kostenlose Handy-Game zum Phänomen und dürfte jetzt schon den Titel „App des Jahres“ innehaben. (…)
Wir haben den Artikel von Verkehrte Netzwelt für Euch gekürzt und das Ende Zitiert
„Hinweis: Hier spricht die Verkehrte Netzwelt, einer der ältesten Glossen dieses Internets. Aufmerksame Leser haben es bereits gemerkt, dass hier wie gewohnt Wahres mit Unwahrem vermischt, Kurioses mit einem Schuss Absurdität abgeschmeckt wurde. PETA hat zwar bereits viele Böcke geschossen (Ha!), aber von einer Klage gegen Pokémon ist zur Zeit noch nichts bekannt. Noch nicht ;-)“
Wir haben Taubsi etwas zum Stärken gegeben und dann wieder auf den Heimweg geschickt, natürlich ohne Pokéball.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum. Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein. (Mehr zur Arbeitsweise)
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