Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert: Werbeanrufe können nicht nur nervig sein, sondern auch teuer werden. Darauf kann man nie genug hinweisen. Werbeanrufe haben meist nur ein Ziel, Vertragsabschlüsse. Häufig fallen die Angerufenen durch fingierte Fragen auf diese Anrufe herein.
Ein Gesetz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher daher vor unerlaubter Telefonwerbung. Viele der angerufenen werden am Telefon überrumpelt und wissen daher gar nicht, um was es genau geht, sehen häufig am Ende auch die Schuld bei sich selbst, wenn teure Rechnungen oder oder Aboverträge ins Haus flattern.
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Auf der Webseite “Wissen wappnet” informiert die Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen vor dem Anruf ausdrücklich eingewilligt haben, dass sie Werbeanrufe erhalten wollen (§ 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Dies gilt unabhängig davon, ob die Werbeanrufe von einer natürlichen Person durchgeführt werden oder eine automatische Anrufmaschine eingesetzt wird.
Alles andere wäre ein sog. “Cold-Call”, der mitbis zu 300.000 € Geldbuße durch die Bundesnetzagentur geahndet werden kann.
Ebenso ist es bei Werbeanrufen grundsätzlich verboten, die Rufnummer zu unterdrücken.
Info für Betroffene
Ebenso informiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Betroffene, welche Schritte sie einleiten können, sollten Sie selbst von einem unerlaubten Telefonanruf bekommen haben und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden sein. können In diesem Falle soll man sich an die Bundesnetzagentur wenden, jedoch aber auch nach Möglichkeit die folgenden Eckdaten des empfangenen Anrufes parat haben:
- Die Anschrift des Unternehmens
- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- Name des Anrufers
- Nummer des Anrufers
- Ihre Nummer
Man kann sowohl über die Online-Beschwerde, als auch ein Beschwerdeformular zur Bundesnetzagentur Kontakt aufnehmen.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
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