Das ist absurd! Landgericht Hamburg verschärft Verlinkung

Autor: Andre Wolf


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Webseitenbetreiber können in Zukunft dafür haften, wenn sie auf Seiten verlinken, auf denen Urheberrechte verletzt werden. Ganz ohne selbst ein Urheberrecht verletzt zu haben.

Klingt absurd, ist aber leider wahr.

Man muss in Zukunft auch darauf aufpassen, was die Seiten so posten, die man selbst verlinkt. Es handelt sich hierbei um ein Urteil des Landgericht Hamburg.

Wir haben hierzu unsere Partner Gulden Röttger Rechtsanwälte gefragt, was dieses Urteil bedeuten wird.

Tobias Röttger von Gulden Röttger Rechtsanwälte erklärt:

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Ein herber Schlag für das freie Internet – Urheberrechtsverletzung durch Link setzen.

Eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg (Az.: 310 O 402/16 – Volltext von den Kollegen von Spirit Legal ) lässt mich (RA Tobias Röttger) nur noch mit dem Kopf schütteln.

Die Entscheidung des LG Hamburg bedeutet:

Wer eine Website / Blog / Social Media Fanpage, etc. mit „Gewinnerzielungsabsicht“ betreibt und einen Link auf eine andere Website / Blog, etc. setzt, haftet für die (nicht erkennbaren) Urheberrechtsverstöße, die auf der verlinkten Seite begangen worden sind.

Außer man hat ausreichende Nachforschungen dahingehend betrieben, dass sämtliche urheberrechtliche Werke (Bilder, Texte, Videos, etc.) auf der verlinkten Seite auch rechtmäßig dort eingebunden worden sind.

Wie diese Nachforschungen auszusehen haben, wurde nicht näher dargelegt. Verlinkt man bspw. auf einen Blogartikel und dort ist ein Bild enthalten, was nicht ordnungsgemäß lizenziert worden ist, dann begeht man nach dem LG Hamburg durch die bloße Verlinkung bereits eine Urheberrechtsverletzung – Wahnsinn.

Dass es vollkommen weltfremd ist, dass man ausführliche Nachforschungen betreibt, ob auf der zu verlinkenden Seite irgendwelche urheberrechtswidrigen Texte, Bilder, etc. eingebunden sind, scheint die Richter in Hamburg nicht zu interessieren.

Die Entscheidung des LG Hamburg stützt sich auf eine Entscheidung des EuGH [1], die noch recht schwammig war.

Hier war insbesondere die Frage noch offen, wann das Merkmal der „Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegt.

Ist diese nur dann gegeben, wenn man mit dem Link selbst Geld verdient, bspw. bei einem Affiliate-Link?

Das LG Hamburg holt auch hier die Keule raus und sagt, es reicht bereits aus, wenn die gesamte Website auf „Gewinnerzielung“ ausgerichtet ist.

Dies ist äußerst schnell erreicht. Damit sind nicht nur User betroffen, die bspw. einen Webshop betreiben, sondern jeder der Werbung / Werbebanner / AdSense auf seiner Seite hat oder seine Dienstleistung oder Waren bewirbt.

Es reicht schon aus, wenn man nur eine Seite hat, auf der man seine Referenzen präsentiert.

Daher sind von dieser Rechtsprechung alle betroffen, die nicht 100% privat unterwegs sind.

Wie der Kollege Thomas Schwenke richtig anmerkt, das ist vollkommen absurd. Man kann nur hoffen, dass andere Gerichte dies etwas differenzierter sehen und ein solcher Fall mal vor dem BGH landet.

Wie soll man den ernsthaft überprüfen, ob die verlinkte Seite urheberrechtskonform ist. Sicher wird der Website-Betreiber auf Nachfrage mitteilen, dass die Bilder „geklaut“ sind und man von einer Verlinkung besser Abstand nehmen sollte MIMIKAMA;-).


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