Abzocke im Fitnessstudio? Nicht mit uns!

Autor: Kathrin Helmreich

Einer der häufigsten Vorsätze im neuen Jahr betrifft Sport. Was man über Fitnessstudio-Verträge wissen muss gibt uns die Verbraucherzentrale an die Hand.

Viele fangen motiviert an im Studio  zu trainieren, doch nach ein paar Monaten ist oft die Luft raus und man möchte sich vom Vertrag entbinden. Wie geht das?

Ordentliche Kündigung

Ein Fitnessvertrag kann während der Grundlaufzeit nicht einfach so gekündigt werden.

Eine ordentliche Kündigung kommt praktisch nur in Betracht, wenn die Grundlaufzeit, die Verlängerungszeit oder die Kündigungsfrist unwirksam ist oder wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.

Kündigung bei wichtigem Grund

Außerdem können Verbraucher immer dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung unter Abwägung aller Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

Ein solcher Umstand kann zum Beispiel in einer dauerhaften Erkrankung des Kunden liegen oder im Falle einer Schwangerschaft.

Das Studio darf in diesen Fällen ein ärztliches (kein amtsärztliches!) Attest als Nachweis verlangen.

Der Arzt braucht jedoch nur die dauerhafte Sportunfähigkeit als solche zu attestieren. Über die konkrete Art der Erkrankung muss er keine Angaben machen.

Waren die Beschwerden allerdings schon von Anfang an bekannt, liegt kein wichtiger Grund vor.

Ausnahme: Der Gesundheitszustand hat sich wesentlich verschlimmert. Dann muss das Studio die Kündigung akzeptieren, auch wenn es bei Vertragsschluss über das Leiden informiert war.

Kündigung wegen Umzug

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (BGH XII ZR 62/15) geurteilt, dass ein Umzug während der Vertragslaufzeit Risiko des Verbrauchers und damit nicht per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist. Allerdings haben Amts- und Landgerichte in Einzelfällen schon anders geurteilt.

Daher sollten Verbraucher, wenn sie wegen eines Umzugs ihr Fitnessstudio nicht mehr nutzen können, auf jeden Fall versuchen zu kündigen und die Rückmeldung des Studios abwarten. Möglicherweise lässt sich das Fitnessstudio auf eine kulante Regelung ein.

Wer jedoch schon weiß, dass innerhalb der Vertragslaufzeit ein Umzug anstehen könnte – sei es, weil das Studium endet oder der Arbeitsvertrag nur befristet ist – sollte am besten versuchen, eine individuelle Vereinbarung mit dem Fitnessstudio zu treffen, hinsichtlich der Möglichkeit den Vertrag bei Umzug vorzeitig zu beenden.

Wenn das Fitnessstudio selbst umzieht, müssen Verbraucher dies nicht akzeptieren und können ihren Vertrag auch außerordentlich kündigen. Das Studio darf diese Kündigungsmöglichkeit auch nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen.

Kein kompletter Ausschluss der Haftung

Verletzt sich ein Kunde beim Training oder wird ihm währenddessen die Kleidung gestohlen, kann er normalerweise vom Studio Schadenersatz verlangen.

Dem beugen viele Betreiber vor, indem sie ihre Haftung ausschließen oder beschränken.

Allerdings sind die Studiobesitzer damit nicht automatisch aus dem Schneider. Unwirksam ist z.B. folgende Klausel: „Das Sportstudio haftet (bei Schäden des Kunden) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung“.

Gerade bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten muss das Fitness-Center auch für leicht fahrlässiges Verhalten einstehen. Werden etwa die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet und verletzt sich deshalb jemand, haftet das Studio auf jeden Fall. Für den Verlust gestohlener Kleidung kann ein Studiobesitzer dagegen seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken (z.B. OLG Hamm, Urteil v. 10.10.1991).

Tipp

Vermeiden Sie Ärger und lassen Sie Wertsachen zu Hause oder benutzen Sie vorhandene Schließfächer.

Kein Training, trotzdem Bezahlung

Viele Studios wollen ihre Kunden laut Kleingedrucktem auch zur Kasse bitten, wenn diese aufgrund längerer Krankheit nicht trainieren können.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch solche Klauseln für ungültig erklärt. Der volle Beitrag wird auch dann nicht fällig, wenn sich der Kunde gleich nach Vertragsschluss verletzt.

Allerdings müssen Verbraucher sofort das Fitness-Studio über die Verhinderung informieren und auf Verlangen ein ärztliches Attest vorlegen.

Wer im Urlaub ist und deshalb am Training gehindert ist, für den gelten die Urteile nicht.

Weitere nützliche Tipps findet man unter:

Laufzeiten und Vertragsverlängerungen

Mitnahme eigener Getränke ins Studio

Quelle: Verbraucherzentrale

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