Darf man die Scheibe eines Autos einschlagen, um einen Hund zu retten?

Autor: Tom Wannenmacher

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Alle Jahre wieder veröffentlichen Facebook-Nutzer die Information, dass man bei großer Hitze die Scheibe eines Autos ungestraft einschlagen darf, wenn sie sich in diesem ein Tier befindet.

Es wird wieder wärmer und wie alle Jahre wieder gelten viele „Bilder“ im Internet der Sorge um Hunde in überhitzten Autos und der Frage, darf man eine Fahrzeugscheibe einschlagen, um einen Hund zu retten?  Zunächst wird irgendwie der Eindruck vermittelt, der § 90 a BGB wäre eine relativ neue Rechtslage, allerdings stammt diese Rechtsnorm in der heute gültigen Fassung aus dem Jahr 1990. Damals wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (TierVerbG) erlassen. Den angesprochenen § 34 StgB kann man tatsächlich so anwenden, aber es sollten ein paar wesentliche Dinge beachtet werden.

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Der Inhalt als Wortlaut:

[vc_message message_box_color=“grey“ icon_fontawesome=“fa fa-info“]Das Einschlagen der Scheibe an einem Kfz ist erlaubt, seitdem Tiere gem. §90a BGB nicht mehr als Sache behandelt werden, sondern als Mitgeschöpfe gelten und durch eigene Gesetze geschützt werden-nennt sich dann RECHTFERTIGENDER NOTSTAND und findet sich im §§ 34StgB[/mk_info]

Die Rechtslage

Grundsätzlich ist es zunächst einmal Sachbeschädigung gem. §303 StGB (Geldstrafe oder bis zu maximal vier Jahre Haft) zuzüglich eines eventuellen Schadensersatzes nach § 823 BGB.

Wie gesagt grundsätzlich, aber grundsätzlich lässt auch immer Ausnahmen zu. Das bedeutet in unserem Fall eine Sachbeschädigung, also das Einschlagen einer Scheibe, kann durch einen Notstand gerechtfertigt sein, so dass die Strafbarkeit entfällt.

Dazu § 34 StGB

[vc_message message_box_color=“grey“ icon_fontawesome=“fa fa-info“]Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.[/mk_info]

Um so richtig auf der sicheren Seite zu sein sollte man bei einem Hund, der bei brütender Hitze in einem Auto eingesperrt ist, nach folgender Reihenfolge vorgehen:

  1. Den Besitzer suchen, also umsehen, ob der Fahrer des Fahrzeuges sich irgendwo in der näheren Umgebung aufhält. Steht der Wagen vor einem Ladengeschäft, sollte man kurz nachfragen, ob der Fahrer anwesend ist, ist er nicht binnen kürzerer Zeit aufzufinden, geht man zu Schritt 2 über.
  2. Die Polizei alarmieren und um Hilfe bitten. Dazu den genauen Standort angeben. Dauert es zu lange bis zum Eintreffen der Polizei, oder das Tier zeigt bereits deutliche Zeichen eines Kollapses (glasige Augen, Erbrechen, blutrote Zunge, oder es ist bereits ohnmächtig), ist ein sofortiges Handeln notwendig und man geht zu Schritt 3 über.
  3. Die Scheibe einschlagen, natürlich ist man aufgrund der Notlage des Hundes ziemlich aufgebracht und als Tierfreund rechtschaffend empört, dennoch sollte man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren und nicht gleich mit einem Vorschlaghammer die Front- und/oder Heckscheibe einschlagen, oder die Türen aufbrechen. Es ist völlig ausreichend eine Seitenscheibe einzuschlagen, um eine Tür zu öffnen.

In diesem Fall hat der Wagenbesitzer auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Aktion über den Notstand nach § 228 BGB gerechtfertigt ist.

Hinweis zur Absicherung

Findet man Kinder oder Tiere in einem überhitzten Wagen vor, so sollte man dringend Zeugen herbeirufen, diese können später die Situation und die Rettungsaktion bezeugen. Ist niemand in der Nähe, der als Zeuge dienen könnte, benutzt Euer Smartphone, filmt die Lage, notiert das Kennzeichen und die Uhrzeit. Nicht selten wird der Besitzer die Lage anders einschätzen und darauf bestehen den Schaden vom Retter ersetzt zu bekommen.

Quellen:

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