Das digitale Erbe

Autor: Tom Wannenmacher

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Datenspuren im Netz verschwinden nicht einfach mit dem Tod – Verträge, Rechte, Mitgliedschaften oder Onlinekonten auch nicht. So berichtet die Verbraucherzentrale Sachsen.

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Schon in der sog. „analogen“ Welt ist es als Erbe nicht immer einfach, alle bestehenden Verbindlichkeiten, Verträge oder gar Rechte des Erblassers ausfindig zu machen. Als noch schwieriger kann sich die Recherche zum digitalen Nachlass erweisen.

Als Erbe muss man sich die Fragen stellen, ob es noch laufende Onlineverträge gibt, die erfüllt oder beendet werden müssen, ob der Verstorbene eine besondere Form des Andenkens wünscht und was mit den gespeicherten Daten geschehen soll. „Hilfreich ist es dann, wenn der Erblasser dazu bereits Vorsorge getroffen hat“, so Janine Hartmann von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Zwar regelt das Erbrecht, dass die Erben in Verträge eintreten und Forderungen erfüllen müssen. Es bleibt aber oft unklar, wie sie überhaupt an die online gespeicherten Daten gelangen.

Bestehende Accounts und Mitgliedschaften müssen meist erst ermittelt werden. Die Online-Aktivitäten des Verstorbenen lassen sich von Laien auch nicht immer ohne Weiteres nachverfolgen. Oft sind auch die Zugangsdaten oder Passwörter unbekannt.


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Für das Vorgehen in einem solchen Fall gibt es keine einheitlichen Regelungen, so dass Online-Shops, soziale Netzwerke oder E-Mail-Provider in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils unterschiedliche Bestimmungen im Falle des Versterbens eines Kunden bzw. Mitglieds vorsehen.

Manche Anbieter geben die Nutzerdaten nur gegen Vorlage eines Erbscheins heraus, manche wiederum verlangen nur die Sterbeurkunde. Ob diese Regelungen wirksam sind, ist nicht abschließend entschieden. Uneinigkeit besteht bei den Juristen auch darüber, ob die Online-Daten eines Verstorbenen überhaupt an die Erben übergehen.

Es ist auch nicht in jedem Fall im Interesse des Erblassers, dass die gesetzlichen Erben – wie die eigenen Kinder und bei Kinderlosen die Eltern bzw. Geschwister – Zugang beispielsweise zu den gesamten persönlichen E-Mails oder Einträgen in sozialen Netzwerken haben.

Deshalb ist es sinnvoll, seinen Wunsch zum Umgang mit dem digitalen Nachlass schriftlich festzuhalten. „Möglich ist das beispielsweise mithilfe eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht“, erläutert Hartmann.

Es sollte darin ein Bevollmächtigter bestimmt werden, der sich um den digitalen Nachlass kümmert.

Es sollte klargestellt werden, was mit den Accounts und den Daten passieren soll und wie mit dem Andenken zu verfahren ist. Es empfiehlt sich auch, gesondert eine Passwortliste für wichtige Online-Zugänge zu führen und in der Vorsorgevollmacht deren Ablageort anzugeben.

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