Seit Mitte November 2016 bekommen wir immer wieder Anfragen zu einem Leistungsbescheid, der auf Facebook die Runde macht.
Dem Leistungsbescheid nach gibt es hier für eine afghanische Flüchtlingsfamilie, mit 5 Kindern, aus dem Saalekreis pro Monat: 4285,00 EUR
Über diesen Fall haben wir bereits sehr ausführlich berichtet!
Nun macht das Schreiben erneut die Runde, da es erneut veröffentlicht wurde. Und abermals erreichen uns dazu unzählige Anfragen! Es geht um dieses Schreiben:
Vorab! Dieses Geld bekommt die Familie mit den fünf Kindern nicht!
Wir dürfen die wichtigsten Punkte zusammenfassen:
- Die genannte Summe bekommt die 7-Köpfige Familie nicht
- Die Afghanische Familie erhält AlG II/Hartz IV – genau wie eine vergleichbare deutsche Familie
- Die Familie bewohnt eine Wohnung (Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern) aus dem Bestand der Betreuungs- und Integrationshilfe GmbH (BIH)
- Die Familie aus Afghanistan hat mittlerweile die Anerkennung erhalten und bekommt damit keine Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz mehr
- Die Familie erhält jetzt AlG II/Hartz IV – und zwar nicht mehr und nicht weniger als eine deutsche Familie mit fünf Kindern, die Hartz IV bezieht
- Sie bekommen 1.700 EUR pro Monat (Siehe Hartz IV Leistungsrechner)
- Die Betreuungs- und Integrationshilfe GmbH erhält für die Unterbringung eine Kopfpauschale.
- Hinzu kommt noch eine Pauschale für soziale Arbeit und Betreuung, da die BIH ihre Mieter zum Beispiel auch bei Behördengängen und dem Ausfüllen von Formularen unterstützt. Pro Kopf geht es hierbei vermutlich um eine Summe von rund 320 Euro
Internetuser sind empört!
Viele Nutzer im Netz glauben wahrlich, dass erwähnte Familie die gesamte Summer in BAR erhält, was so nicht stimmt. Die MZ schreibt auch, dass vermutet wird, dass ein Mitarbeiter des Jobcenters den Bescheid ins Netz gestellt hat.
Eine detaillierte Information und Aussage zu diesem Thema findet man hier vor!
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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)

