„Hallo! Ich habe an einer Bushaltestelle in Buxtehude eine Bankkarte gefunden- hier ein Foto. Wem die Karte gehört, soll sich per PN bei mir melden.“

So oder so ähnlich hat es vermutlich jeder schonmal auf Facebook gelesen. Meistens finden sich diese Aufrufe in Facebook-Gruppen mit lokalem Bezug, häufig mit einem Bild des gefundenen Gegenstandes. Generell ein ehrenwerter Zug, doch ist hier Vorsicht geboten.

Vorsicht mit persönlichen Daten

Je nachdem welche Daten das gepostete Foto enthält, können diese in den Händen von Betrügern missbraucht werden. Das trifft besonders auf persönliche Daten des Besitzers zu, wenn es sich beispielsweise um einen Personalausweis, eine Krankenkassenkarte oder eine Bank- oder Kreditkarte handelt. Um Menschen in sozialen Netzwerken für dieses Thema zu sensibilisieren, starteten Fundbüros und die Polizei in den letzten Wochen eine Offensive, um vor Betrug im Internet zu warnen.

60 Prozent der Fundsachen bleiben in Fundbüros

Aufgrund der hohen Reichweite, die ein Beitrag in einer Facebook-Gruppe haben kann, kann es durchaus sinnvoll sein, dort auf Fundsachen aufmerksam zu machen. Die Chance, dass dadurch der rechtmäßige Eigentümer gefunden wird, ist deutlich höher als bei der Abgabe im Fundbüro. Dort bleiben rund 60 Prozent der abgegebenen Gegenstände liegen.

Beschreiben statt Fotografieren

Sollten Sie einen Post zu einer Fundsache erstellen wollen, verzichten Sie idealerweise auf ein Foto, denn dies könnte unter Umständen gegen Urheberrechte verstoßen. Beschreiben Sie den Gegenstand stattdessen mit wenigen Merkmalen und nennen Sie möglichst genau Fundort und -zeit. Alternativ können bei Kreditkarten oder Ähnlichem, wichtige Daten, wie beispielsweise Kartennummer und Prüfzahl unkenntlich gemacht werden, wenn Sie doch ein Foto hinzufügen möchten. Sie haben schon ein Dokument mit persönlichen Daten gepostet? Das ist laut Rechtsanwalt Christian Solmecke zwar keine Straftat, kann allerdings zivilrechtliche Folgen haben. „Betroffene können hier Unterlassungs – als auch Schadensersatzansprüche gegen die Person, die das Foto gepostet hat, entstehen“, so Solmecke.

Fundsachen behalten nicht zwangläufig strafbar

Wer einen gefundenen Gegenstand nicht gleich abgibt, macht sich im Übrigen nach §965 (2) BGB nicht gleich strafbar, solange der Fund bei der zuständigen Behörde angezeigt wird. Erst wenn das zuständige Fundbüro die Herausgabe der Sache verlangt, muss dies auch erfolgen. Eine Meldung über eine Fundsache kann mittlerweile sogar online getätigt werden.

Quellen:
Facebook: Fundsachen-Posts sind nicht immer erlaubt – derwesten.de
Zentrales Fundbüro | Soziale Medien als sinnvolle Ergänzung zum Behördengang (zentralesfundbuero.com)


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