Eine politische Kampagne schießt sich auf eine Privatperson ein. Ab wann wird das Verbreiten von Falschmeldungen juristisch relevant?

Der Journalist Patrick Gensing ist seit dessen Gründung Leiter des Online-Portals „faktenfinder“ der tagesschau. Gensing, der auch Autor und Blogger ist, widmete sich in seiner Arbeit immer wieder dem Themenschwerpunkt des Rechtsextremismus. Für diese Arbeit wurde er beispielsweise wiederholt für den Grimme Online Award nominiert.

Nun ist er selbst in das Visier der „Fake-News” geraten: so wird an mehreren Stellen behauptet, er sei Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Die genauen Aussagen lauten „Mitglied der linksterroristischen ANTIFA” (wir werden ab dieser Stelle lediglich auf die Google Suchergebnisse verlinken). Das Problem an dieser Stelle liegt viel eher darin, auf welche Weise nun versucht wird, die Arbeit eines Faktenfinders, sowie ganzheitlich einer Einrichtung zu diffamieren.

MIMIKAMA

Juristisch relevant?

Nun nutzen auch Politiker diese einzelnen Artikel als Grundlage, um die Person Gensing in der Öffentlichkeit zu diffamieren. Auf ihren Facebookseiten werden dementsprechend Artikel veröffentlicht, die behaupten, Gensing sei ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung. So wurde auf einer Facebookseite, die einem Mitglied des Baden-Württembergischen Landtags zuzuordnen ist, folgende Aussage veröffentlicht:

„ARD beschäftigt Linksterroristen“

Bereits im Jahr 2015 outete sich Patrick Gensing als eingefleischtes Mitglied der linksterroristischen ANTIFA und war außerdem fester Mitarbeiter der linksradikalen Amadeu-Antonio-Stiftung.

Hier wurde nochmals in Form eines Statustextes hervorgehoben, dass es sich um einen Linksterroristen handle. Speziell in diesem Falle, in dem nicht einfach nur ein Artikel auf Facebook veröffentlicht, sondern gar per Texteingabe noch weiter verstärkt wird, gilt nun die Frage, ab wann das Verbreiten von Falschmeldungen juristisch relevant wird?

§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Man darf an dieser Stelle davon ausgehen, dass seitens Gensing  gegen die Nutzung der Falschmeldungen, sowie die üble Nachrede eines „Terroristen”  gegen seine Person juristische Schritte eingeleitet werden. In diesem Falle dürfte Gensing zumindest eine Unterlassungserklärung verlangen können, deren Nichtabgabe bzw. NIchteinhaltung durchaus zu Strafen führen kann.

Vorsicht beim Verbreiten!

Wie auch bei anderen Inhalten, die den Tatbestand übler Nachrede erfüllen gilt auch hier: besser das Teilen sein lassen! Jemanden öffentlich als Terroristen (ob rechts oder links spielt da keine Rolle) zu titulieren, ist kein harmloser Spaß mehr und kann teuer enden.


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