Die neue Pflegeversicherung 2017 – was sich ändert

Autor: Kathrin Helmreich

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert über die Änderungen in der Pflege, welche ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Unter anderem werden künftig neben körperlicher Handicaps auch die geistigen und psychischen Beeinträchtigungen miteinbezogen.

Wer bereits Pflegeleistungen bezieht, behält den Anspruch auf die bisherigen Leistungen.

Menschen mit Pflegestufe I und II, die zuhause gepflegt werden, erhalten kommendes Jahr höhere Leistungen, hingegen Menschen mit geringen Hilfsbedarf, die ab dem nächsten Jahr in ein Pflegeheim ziehen wollen, mit einem höheren Eigenanteil bei Pflegeleistungen rechnen müssen.

Aus diesem Grund die Verbraucherzentrale NRW:

“Wer unter körperlichen Einschränkungen leidet und mit dem Gedanken spielt, einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit zu stellen, sollte diesen Plan noch in diesem Jahr in die Tat umsetzen. Rasches Handeln wird mit großzügigen Übergangsregelungen belohnt.”

Betroffene können sich auch folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW zu Herzen nehmen, um auf die neue Situation bei der Pflege im nächsten Jahr gut vorbereitet zu sein:

Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade

  • ab Januar wird Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbstständigkeit im Alltag und nach der Abhängigkeit von personeller Hilfe bemessen

Die drei Pflegestufen werden von der Einteilung in fünf Pflegegrade abgelöst. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen.

Geistige und psychische Einschränkungen (z.B. Demenz) fallen künftig bei der Begutachtung stärker ins Gewicht und werden ebenso wie körperliche Einschränkungen erfasst. Wer schon einer Pflegestufe zugeteilt wurde, wird automatisch dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet. (z.B. von Pflegestufe I und II in Pflegegrad 2 und 3)

Sollte sich die Pflegebedürftigkeit einer Person steigern, kann jederzeit bei der Pflegekasse eine erneute Begutachtung zur Einstufung in einen höheren Pflegegrad beantragt werden.

Wer bislang nicht pflegebedürftig war, muss einen Antrag stellen.

Informationspflicht der Pflegekasse

  • alle Kassen müssen alle Bewohner eines Pflegeheims bis zum 30. November diesen Jahres über die Regeln zur Überleitung informieren
  • Menschen, die zuhause gepflegt werden, sollten bis Anfang Dezember eine Nachricht von der Pflegekasse erhalten

Sollte eine Pflegekasse diese Pflicht verabsäumen, werden Betroffene oder deren Angehörige gebeten, bei der Pflegekasse nachzuhaken.

Im alten Jahr noch Pflegeantrag stellen

  • Fokus liegt auf geistigen und psychischen Beeinträchtigungen

Die Bemessung von Pflegeleistungen orientiert sich künftig stärker an geistigen und psychischen Beeinträchtigungen.

Dies kann dazu führen, dass Personen, die ausschließlich unter körperlichen Beeinträchtigungen leiden, schwieriger einen hohen Pflegegrad erreichen können. Aus diesem Grund ist es ratsam, noch in diesem Jahr einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu stellen, denn bisherige Ansprüche bleiben auch künftig erhalten. Sollte man in diesem Jahr keine Pflegestufe mehr erhalten, kann im nächsten Jahr erneut ein Antrag gestellt werden.

Höhere Eigenleistung für Leben im Pflegeheim

  • bis jetzt war die Höhe des Eigenanteils in Pflegeheimen von der Pflegestufe beeinflusst, dies ändert sich mit dem neuen Jahr.

Künftig wird im Pflegeheim jeder Bewohner den gleichen Betrag zahlen, unabhängig vom Pflegegrad.

Die Zuzahlungen für die unteren Pflegegrade wird vermutlich deutlich ansteigen, hingegen die für die höheren Pflegegrade günstiger werden kann.

Für die niedrigeren Pflegegrade 2 und 3 wird allerdings in stationären Einrichtungen weniger Geld gezahlt:

  • Pflegestufe I (Pflegegrad 2) 294 Euro weniger pro Monat
  • Pflegestufe II (Pflegegrad 3) 68 Euro weniger pro Monat

Dies gilt für Menschen, die ab dem 1. Januar 2017 in ein Pflegeheim umziehen.

Für alle, die bereits in einer Pflegeeinrichtung wohnen, zahlen künftig nicht mehr als bisher, da für sie die Bestandsschutzregelung gilt. Haben Bewohner bereits einen hohen Pflegebedarf, müssen sie ab Januar weniger entrichten.

Deshalb gilt:

Wer plant, in nächster Zeit in ein Pflegeheim umzuziehen, sollte das am besten noch in diesem Jahr bewerkstelligen.

Bestandsschutz für Pflege daheim

  • wer zu Hause versorgt wird, erhält nach der Überleitung in einen Pflegegrad gleich viel oder sogar mehr

Dieser sogenannte Schutz des Besitzstandes gilt lebenslang! (auch beim Wechsel der Kranken- und Pflegekasse)

Wird bei einer erneuten Begutachtung jedoch festgestellt, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht, gilt dieser Schutz nicht mehr.

Quelle: Verbraucherschutz NRW

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