Einstweilige Verfügung gegen „Datenschutzauskunft-Zentrale“!

Autor: Ralf Nowotny


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In den letzten Tagen bekamen sehr viele Unternehmer ein Fax von einer „Datenschutzauskunft-Zentrale“. Doch dem Treiben jener Pseudo-Behörde wird nun vorerst ein Riegel vorgeschoben.

Vor wenigen Tagen berichteten wir erst von dem besagten Fax.

Die Kanzlei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte aus München hat nun eine Einstweilige Verfügung gegen die dahinter stehende DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. aus Malta erwirkt.

Das Landgericht München I hat es dem Unternehmen bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verboten, an unsere Kanzlei weitere Schreiben als „Datenschutzauskunft-Zentrale“ zu senden. Nach Zustellung der Einstweiligen Verfügung hat die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. die Gelegenheit, gegen dieses Beschluss Widerspruch einzulegen.

Rechtsanwalt Daniel Loschelder:

„Das Landgericht München I hat mit erfreulich klaren Worten ausgeführt, dass die von der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. verwendeten Trickformulare einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit darstellen.“

Die Kanzlei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte hat in den letzten Jahren unzählige erfolgreiche Gerichtsverfahren gegen Abofallenbetreiber wie die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. geführt.

Rechtsanwalt Loschelder:

„Wir gehen davon aus, dass in den kommenden Tagen die ersten Rechnungen versandt werden. Insofern ist es erfreulich, in einem so frühen Stadium bereits eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt zu haben, welche das Geschäftsmodell der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. ausdrücklich missbilligt.“

Quelle: Pressemitteilung LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
Weiterführende Informationen: Einstweilige Verfügung


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