Ein Antrag der SPD und den Grünen in Niedersachsen fordert, dass notfalls Ermittlungen gegen Zuckerberg eingeleitet werden sollen, wenn Hasskommentare nicht gelöscht werden – “Betreiber machen sich strafbar”
Wie die Neue Osnabrücker Zeitung in einer Exklusivnachricht berichtet, fordern SPD und Grüne, dass notfalls gegen Mark Zuckerberg ermittelt werden soll, wenn Hasskommentare nicht entfernt werden.
“Wenn Facebook Hasskommentare nicht löscht, sollen deutsche Strafverfolgungsbehörden notfalls gegen Unternehmens-Chef Mark Zuckerberg vorgehen.”,
das fordern die Fraktionen von SPD und Grünen im niedersächsischen Landtag, berichtet die „Neue Osnabrücker Zeitung“ (Montag) unter Berufung auf einen Entschließungsantrag, über den das Parlament kommende Woche abstimmen soll.
„Auch Verantwortliche sozialer Netzwerke, die trotz entsprechender Hinweise Hasskommentare nicht entfernen, machen sich strafbar“,
sagte Grünen-Abgeordneter Helge Limburg dem Blatt.
Im Zweifel sei hier die Justiz gefragt, so der parlamentarische Geschäftsführer seiner Fraktion. Im Antrag berufen sich SPD und Grüne auf den Paragrafen 130 zur Volksverhetzung im Strafgesetzbuch.
Ihrer Auffassung nach machen sich die Verantwortlichen von sozialen Netzwerken strafbar, „wenn sie volksverhetzende Inhalte tolerieren und nicht umgehend löschen“.
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.
Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtet in seiner aktuellen Ausgabe, dass auch Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) härtere Strafen gegen Hasskommentare auf Facebook plant.
„Es ist denkbar, die rechtliche Verantwortung derjenigen Konzerne gesetzlich auszuweiten, die als Teil ihres Geschäftsmodells die Verbreitung strafbarer Hasskommentare technisch ermöglichen“,
sagte Maas dem „Spiegel“.
So könnte Facebook für strafbare Kommentare seiner Nutzer juristisch belangt werden.
Volksverheztung
§ 130 Volksverhetzung
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a)zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2.einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung, NOZ
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