Eine Nutzerin aktiviert auf ihrem Smartphone die Freunde-Finder-Funktion von Facebook. Wenige Sekunden später sind sämtliche im Telefonbuch gespeicherten Kontakte auf Servern von Meta gespeichert, darunter auch Personen, die nie ein Facebook-Konto hatten. Genau diese Praxis hat das Landgericht Berlin II nun für rechtswidrig erklärt.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. 15 O 569/18) gab das Gericht dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in wesentlichen Punkten recht. Meta darf personenbezogene Daten von Nicht-Nutzenden nicht ohne Rechtsgrundlage erfassen, speichern und verarbeiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wie der Freunde-Finder funktioniert
Die Funktion ermöglicht registrierten Facebook-Mitgliedern, die auf ihrem Gerät gespeicherten Kontaktdaten hochzuladen. Dazu zählen Telefonnummern, E-Mail-Adressen und weitere in den Kontakten hinterlegte Informationen. Die Daten werden auf Servern von Meta gespeichert.
Ziel ist es, bestehende Kontakte auf Facebook zu identifizieren oder Freundschaftsvorschläge zu generieren. Nutzerinnen und Nutzer können die hochgeladenen Kontakte in ihrem Konto wieder löschen. Die Datenübertragung selbst erfolgt jedoch zunächst vollständig.
Problematisch ist dabei: Mit dem Upload gelangen auch Daten von Personen zu Meta, die keinen Vertrag mit dem Unternehmen geschlossen und der Verarbeitung nicht zugestimmt haben.
Fehlende Rechtsgrundlage nach DSGVO
Nach Auffassung des Gerichts fehlt für diese Verarbeitung eine ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Personen, die nicht bei Facebook registriert sind, müssten nicht damit rechnen, dass ihre Daten allein durch das Verhalten Dritter auf Servern eines sozialen Netzwerks gespeichert werden.
In der Entscheidung heißt es, der Durchschnittsverbraucher erwarte nicht, „dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden“. Zudem hätten Nicht-Nutzende keinen Vorteil von der Speicherung ihrer Daten.
Das Gericht stellte klar: Auch wenn ein registriertes Mitglied die Funktion freiwillig aktiviert, ersetzt dies nicht die Einwilligung der betroffenen Dritten.
Umfang der betroffenen Daten
Nach den Feststellungen des Gerichts beschränkt sich der Datenzugriff nicht nur auf Basisinformationen wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen. Je nach Eintrag im Adressbuch können auch weitere Angaben erfasst werden – etwa berufliche Informationen, Beziehungsangaben oder gespeicherte Bilder.
Gerade weil diese Personen keine Geschäftsbeziehung mit Meta unterhalten, könne das Unternehmen nicht davon ausgehen, die Daten nutzen zu dürfen. Die Verarbeitung erfolgte nach Ansicht des Gerichts ohne ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage und war damit unzulässig.
Nicht verpflichtet wurde Meta allerdings, bereits erhobene Daten zu löschen. Das Urteil untersagt die beanstandete Praxis in der damaligen Ausgestaltung, entfaltet jedoch keine automatische Löschanordnung.
Grenzen für personalisierte Werbung
Neben der Freunde-Finder-Funktion befasste sich das Gericht auch mit der Erstellung von Werbeprofilen registrierter Nutzerinnen und Nutzer. Meta hatte Aktivitäten innerhalb von Facebook ausgewertet, um personalisierte Werbung auszuspielen.
Auch hier sah das Gericht klare Grenzen. Die Zusammenführung personenbezogener Daten zu umfassenden Nutzungsprofilen sei ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Allein das wirtschaftliche Interesse an zielgerichteter Werbung genüge nicht als Rechtfertigung.
Das Gericht betonte, dass die Nutzung eines sozialen Netzwerks nicht automatisch die Zustimmung zu weitreichender Profilbildung bedeute. Personalisierte Werbung bleibt grundsätzlich erlaubt, setzt jedoch eine wirksame Einwilligung voraus.
In einem Punkt blieb die Klage jedoch ohne Erfolg: Ein Verbot der Erstellung von Nutzungsprofilen nicht registrierter Besucherinnen und Besucher von Facebook-Seiten sprach das Gericht nicht aus. Meta hatte bestritten, solche Profile zu erstellen. Einen ausreichenden Nachweis sah das Gericht insoweit nicht.
Langer Weg zum Urteil
Der vzbv hatte die Klage bereits 2018 eingereicht. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich ausgesetzt, da die Frage der Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei Datenschutzverstößen höchstrichterlich nicht geklärt war.
Erst 2025 bestätigte der Bundesgerichtshof – auf Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – die entsprechende Befugnis. Danach wurde das Verfahren vor dem Landgericht Berlin fortgeführt.
Das aktuelle Urteil richtet sich unmittelbar nur gegen Meta beziehungsweise die zuständige europäische Tochtergesellschaft. Es ist noch nicht rechtskräftig; Rechtsmittel sind möglich.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Unmittelbare Änderungen ergeben sich für Nutzerinnen und Nutzer zunächst nicht. Auch für Nicht-Nutzende besteht keine automatische Benachrichtigung oder Löschung gespeicherter Daten.
Betroffene können sich jedoch an Meta wenden und Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten gespeichert sind. Das Urteil stärkt dabei ihre rechtliche Argumentation.
Darüber hinaus hat die Entscheidung Signalwirkung. Viele soziale Netzwerke nutzen vergleichbare Funktionen zur Kontaktabgleichung. Das Urteil macht deutlich, dass die Verarbeitung von Daten Unbeteiligter ohne eigene Einwilligung datenschutzrechtlich eng begrenzt ist.
Ob und in welcher Form die Entscheidung Bestand haben wird, hängt vom weiteren Verfahrensverlauf ab. Klar ist jedoch: Die Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten – auch außerhalb direkter Vertragsbeziehungen – bleiben hoch.
Quellen
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