Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 09. März 2016 entschieden: Like-Button und Social-Plugins sind rechtswidrig. Dies trifft am Ende besonders Seitenbetreiber, welche die Plugins zumeist mit positiver Intention als Service für ihre Besucher eingebaut haben.


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In einer Presseerklärung schreibt die Verbraucherzentrale NRW:

Unternehmen dürfen den „Gefällt-mir Button“ von Facebook nicht ohne Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihren Webseiten integrieren.

Grund der Klage: Bei direkter Einbindung der Gefällt-mir-Schaltfläche liest Facebook schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Die Besucher der jeweiligen Firmenwebsites werden über diese Handhabe jedoch vorher weder informiert noch willigen sie zur Datenübermittlung ein. Ferner nennt die Verbraucherzentrale: Unterbleiben dort die erforderlichen Hinweise auf die bereits bei bloßem Seitenaufruf erfolgende Datenübermittlung an Facebook und fehlt es am entsprechenden Einverständnis der Nutzer, sind dies gravierende Verstöße gegen den Datenschutz: Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab am 9. März 2016 der Verbraucherzentrale NRW recht, die gegen die bloße Einbindung des Facebook-Like-Buttons beim Webauftritt fashionid.de des gleichnamigen Unternehmens als Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf (AZ: 12 O 151/15) geklagt hatte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Nach Angaben von Allfacebook.de ist davon letztendlich nicht allein der klassische “Like”-Button, sondern alle social Media Plugins betroffen.

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Wir wollen an dieser Stelle das Rad nicht neu erfinden, sondern verweisen auf die ausführlichen FAQs zu diesem Urteil auf Allfacebook.de.

Ein Sieg für den Datenschutz? Ganz bestimmt! Aber ein Problem für Webseitenbetreiber, da die social Plugins ein lebendiger Teil der Seitengestaltung sind und gerade der “Like”-Button ein beliebtes Element ist. Mit diesem Urteil laufen nun Seitenbetreiber in Gefahr, für die Einbettung eines social Plugins abgemahnt zu werden.

Wir möchten Euch an dieser Stelle mit Unterstützung von Gulden Röttger Rechtsanwälte, Tobias Röttger Rechtsanwalt für Social Media Recht, eine juristische, jedoch auch kritische Betrachtung dieses Urteils zeigen:

Wollt Ihr das?

Wenn jetzt sämtliche Webseitenbetreiber aus Angst vor Abmahnungen diese “Like”-Buttons entfernen, hat das natürlich dahingehend Auswirkungen, dass das Nutzerverhalten im Netz verändert wird. Interaktive Inhalte werden verschwinden, statische Darstellungen oder Vorschaltseiten in Form von Pop-Ups werden erscheinen. Die zentrale Frage in diesem Gedankenspiel ist: wollt Ihr das?

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Tobias Röttger, Rechtsanwalt für Social Media Recht bei Gulden Röttger Rechtsanwältemeint zudem:

imageHalbwegs aufgeklärte Menschen wissen, dass ihre Daten gesammelt und für Werbezwecke verwendet werden. Das ist der Preis für das dynamische und interaktive Internet. Für den Wirtschaftsstandort Deutschland ist das Urteil ein erheblicher Nachteil. Wer schaut sich den noch Seiten an, die entweder mit Pop-Ups zugemüllt werden oder auf den gar nichts interaktives mehr passiert?

 

Wir schließen uns am Ende der kritischen Sicht von Allfacebook.de und unseren Partnern Gulden Röttger Rechtsanwälte an und hoffen auf eine Annäherung zwischen Datenschützern und den Anbietern von Plugins. Eine Entschärfung der der Plugins unter Datenschutzbestimmungen wäre zumindest ein Schritt. Eine potentielle Abmahnwelle aufgrund der Einbindung eines Dienstes wäre ein unschöner Weg.

Allfacebook.de schreibt:

Mit dem Urteil des LG Düsseldorf sind die Nutzer der Drittservices noch weiter in den Frontenkrieg zwischen Datenschützern und wirtschaftlichen Interessen geraten und werden so zu den Leidtragenden.

Entweder die Parteien werden aufeinander zugehen oder wir werden ein Revival eines statischen Internets oder Vorschaltseiten und Einwilligungs-Pop-Upserleben müssen. Ich hoffe auf den ersten Weg, denn ich möchte nicht wieder in das Jahr 1990 zurück versetzt werden, als Vorschaltseiten noch Mode waren.

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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)