Bereits im Juli 2017 haben wir mehrfach Anfragen zu einem Artikel bekommen, der auf Facebook immer wieder geteilt wurde. Nun macht dieser abermals die Runde und führt erneut zu etlichen Anfragen bei uns.

Es geht um den Artikel mit dem Titel: “Rasen nach Lust und Laune? Bundesverfassungsgericht hebelt Blitzer aus”. Im Artikel selbst steht u.a. “Autofahrer dürfen hoffen. Möglicher Weise (sic!) könnten sämtliche Blitzer, Radarfallen und Videoüberwachungsanlagen im Straßenverkehr gegen das Grundgesetz verstoßen. Ein kaum bekanntes Urteil des Bundesverfassungsgerichts macht es möglich.” sowie “Jede Art von Aufzeichnungen im Straßenverkehr sind neuerdings unrechtmäßig erhobene Daten und die dürfen in der Regel vor Gericht nicht als Beweis verwendet werden.”

Es handelt sich um diesen Statusbeitrag auf Facebook

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Folgt man diesem Artikel, ist nicht ersichtlich, WANN dieser Artikel eigentlich verfasst wurde, da der Autor und Ersteller auf die Nennung des Erscheinungsdatums verzichtet. Wir jedoch können an der “URL” erkennen, dass dieser Artikel bereits rund 7 Jahre alt ist, denn in der URL steht u.a. /2010/01/18/
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Stimmt das nun, was hier steht?

Nein! Im Artikel stolpert man über folgendes Aktenzeichen: 2BvR 941/08
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Und genau zu diesem Aktenzeichen gibt es eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, die am 5.7.2010 veröffentlicht wurde. In dieser steht:
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Verfassungsbeschwerde gegen „Blitzer“ erfolglos

„Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 20. Juli 2010 / Beschluss vom 05. Juli 2010 / 2 BvR 759/10



Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.
Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind.
Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung, sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.“
Quelle: Bundesverfassungsgericht

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