Eine Gelsenkirchenerin bewertete auf Facebook eine Maklerfirma mit nur einem Stern, nun soll sie fast 500€ für diese Bewertung zahlen. Der Vorwurf der Maklers, welche über den Anwalt versendet wurde: Rufmord!
Was ist genau geschehen?
Die Bewertung war wohl eher eine “Protestbewertung”: die Gelsenkirchenerin kannte den Makler im Grunde nicht, sie war zumindest keine Kundin. Insofern ging es nicht um die Dienstleistungen des Maklers direkt sondern um ein Projekt, dass der Makler auf der Facebookseite bewirbt. Es geht hier um das Projekt „Am Buerschen Waldbogen“, welches der Makler auf der eigenen Facebook-Seite teilt.
Dieses Projekt ist jedoch nicht ohne Kritik, so gibt es auch eine (Online-)Petition zum erhalt des Buerschen Waldbogens [1]:
Stoppt die Zerstörung des Buerschen Grüngürtels
Gelsenkirchen-Buer ist grün – doch die Siedlung „Am Waldbogen“ zerstört diesen Grüngürtel.
Und genau darum ging es der Gelsenkirchenerin: aufgrund des Bewerbens der Bauplätze stufte sie den Makler mit nur einem Stern ein.
Dies sah der Immobilienmakler als Rufmord an, schaltete seinen Anwalt ein und verlangte von der Gelsenkirchenerin die Löschung der Bewertung. Die Grundlage der Forderung: die Bewertung enthielt keinerlei Begründung. Es wurde lediglich der eine Stern (schlechtest mögliche Bewertung) abgegeben. Das “Warum” wurde ausgespart. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW im WDR [2] ist das auch gar nicht so abwegig:
Eine Beurteilung eines unbekannten Unternehmens hält die Verbraucherzentrale für unzulässig, erlaubt seien dagegen beweisbare Tatsachenbehauptungen und begründete Meinungsäußerungen. Im Klartext: „Das Unternehmen XY ist schlecht“ sei unzulässig, „Ich finde das Unternehmen XY schlecht, weil…“ sei in Ordnung.
TV Beitrag im WDR
Am 08. August gab es in der Lokalzeit Ruhr des WDR einen Beitrag dazu (Video bis zum 15. August 2016 sichtbar):
Wer könnte Erfolg haben?
Karsten Gulden von “Gulden Röttger Rechtsanwälte” schätzt die juristische Lage wie folgt ein:
Meine Einschätzung zu dem Fall:Ich denke, Frau Seidel wird hier den Kürzeren ziehen, weil sie nach eigener Aussage das Bauprojekt kritisieren wollte und nicht die Dienstleistungen und Fähigkeiten des Maklers.
Dennoch hat sie den Makler mit nur einem Stern bewertet. Das ist rufschädigend und verletzt den Makler in seinem (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht. Hinzu kommt, dass Frau Seidel niemals Kundin bei dem Makler war.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch erst kürzlich entschieden, dass nur derjenige, der auch mal Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen hatte, auch ein berechtigtes Interesse hat, eine Bewertung abzugeben, die online abrufbar ist.
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