Berlin: Tatverdächtiger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Zwangsprostitution festgenommen
Bei der Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt Berlin wurden umfangreiche Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Zwangsprostitution zum Nachteil von Mädchen zwischen 9 und 14 Jahren geführt.
Dem Tatverdächtigen wird vorgeworfen, unter Verwendung mehrerer Profile auf WhatsApp und in sozialen Netzwerken auf die Mädchen eingewirkt zu haben, um diese sexuell zu missbrauchen und auch an andere Männer, mit denen er über das sog. Darknet in Kontakt trat, für sexuelle Handlungen zu vermitteln.
Cybergrooming
Dabei gab er sich u. a. als 13-jähriges Mädchen und deutlich jüngerer Mann aus, um durch das Zusammenspiel der erfundenen Personen im Chat das Vertrauen der Mädchen zu gewinnen.
Hierbei ging der Tatverdächtige äußerst konspirativ vor und nutzte für die Kommunikation mit Kindern und Freiern ausschließlich offene und frei zugängliche WLAN-Hotspots.
Durch intensive Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Maßnahmen sowie technischer Mittel konnte der Tatverdächtige identifiziert werden.
Polizei konnte Beweismittel sicherstellen
Am 21. März 2017 wurde der Haftbefehl gegen den 36-jährigen Tatverdächtigen vollstreckt und anschließend an 4 Orten in Berlin sowie weiteren 19 Orten bei potentiell Geschädigten und Kontaktpersonen im Bundesgebiet und in Österreich durchsucht.
Es konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden.
An den Ermittlungen zur Identifizierung des Tatverdächtigen waren zeitweise auch Beamte aus Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und Sachsen beteiligt.
Der Tatverdächtige befindet sich in Untersuchungshaft.
Die Ermittlungen dauern an.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Quelle: Polizei Berlin
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)
