Vereinfacht zusammengefasst: Das unbefugte Filmen von polizeilichen Maßnahmen wie z.B. Verkehrskontrollen, Personenkontrollen, etc. ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Mögliche Folgen:

  • Sicherstellung/Beschlagnahme des Mobiltelefons
  • Anzeige wg. Verstoß gegen §201 StGB

Im §201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird das nicht öffentlich gesprochene Wort gegen unbefugte Aufnahmen geschützt. Wenn ein Polizeibeamter in der Öffentlichkeit handelt und spricht, bedeutet das nicht automatisch, dass seine Worte öffentlich sind.

Öffentlich sind Worte in der Regel nur dann, wenn sie einem unbestimmten und nicht eingrenzbaren Personenkreis gelten. Ein Beispiel für ein öffentlich gesprochenes Wort wäre ein Polizeibeamter, der einem flüchtendem Straftäter laut hinterherruft (so dass alle Umstehenden es mitbekommen), dass er stehen bleiben soll.

Bei einer Verkehrskontrolle oder einer Personenkontrolle, spricht ein Polizeibeamter aber gezielt eine oder mehrere Person(en) an. Diese Worte sollen einem klar eingegrenzten Personenkreis gelten und sind daher grundsätzlich nicht öffentlich.

Eine unbefugte Aufnahme liegt nicht nur vor, wenn heimlich aufgenommen wird. Sie kann auch dann vorliegen, wenn trotz Aufforderung des Gefilmten die Aufnahme zu unterlassen, weitergefilmt wird.

Eine Aufnahme ohne Einwilligung des Polizeibeamten wäre damit gesetzeswidrig!

Quelle: Polizei München


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