Bei der apf, der österreichischen Schlichtungsstelle im Flugverkehr sind Annullierungen traditionell der häufigste Verfahrensgrund – vor Verspätungen. Der Flugverkehr verzeichnet aktuell wieder hohe Passagierzahlen im Vergleich zu den letzten Jahren. Mit erhöhter Frequenz an den Flughäfen steigt auch das Potenzial für Unregelmäßigkeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) sorgt als Schlichtungsstelle für die Umsetzung der EU-Flugrechte-Verordnung in Österreich.
Sollte ein Flug annulliert werden, haben Fluggäste grundsätzlich drei Optionen:
- Zum einen die Erstattung des Ticketpreises,
- andererseits der kostenlose Rückflug zum Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- und die Wahrnehmung einer alternativen Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen.
Ein Anspruch auf bis zu 600 Euro an finanzieller Entschädigung kann ebenfalls bestehen. Dieser Anspruch hängt vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Annullierung, den Abflugzeiten des Alternativfluges und der ursprünglichen Flugdistanz ab.
Bei einer Flugverspätung haben Fluggäste ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden Anspruch auf Snacks und Erfrischungen, wenn der Flug bis zu 1.500km beträgt.
Ausgleichszahlungen sind von den Fluglinien ab drei Stunden Verspätung am Zielort zu leisten. Die Zahlungen richten sich nach der jeweils geflogenen Distanz:
- bei Flügen bis zu 1.500 km: 250 Euro
(Beispiel: landet ein Flug zwischen Wien und Zagreb drei Stunden verspätet, erhält der Fluggast ungeachtet des Ticketpreises 250 Euro zurück) - bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km: 400 Euro
(Beispiel: landet ein Flug zwischen Dublin und Wien um drei Stunden verspätet, erhält der Fluggast 400 Euro zurück) - bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU): 400 Euro
(Beispiel: landet ein Flug zwischen Wien und Kairo um drei Stunden verspätet, erhält der Fluggast 400 Euro zurück) - bei Flügen über 3500 km (nicht innerhalb der EU): 600 Euro
(Beispiel: Landet ein Flug zwischen Wien und den Kap Verden um drei Stunden verspätet, erhält der Fluggast 600 Euro zurück)
Sollte die Airline für die Annullierung bzw. die Verspätung verantwortlich sein, sind die oben genannten Beträge zu bezahlen. Eine Ausnahme ist der sogenannte „außergewöhnliche Umstand“, auf den sich Airlines berufen können. Es handelt sich dabei um Szenarien, die von der Fluglinie nicht vorhersehbar waren und für die man folglich nicht finanziell zur Verantwortung gezogen werden kann. Dazu zählen etwa akute technische Gebrechen, extreme Wetterbedingungen, Vogelschlag, Streiks des Bodenpersonals, Polizeieinsätze, etc.
In diesen Fällen stehen den Fluggästen keine Ausgleichszahlungen zu. Die Airline muss jedoch den außergewöhnlichen Umstand entsprechend nachweisen.
Die apf befasst sich als Schlichtungsstelle oftmals mit Fällen, in denen Airlines sich weigern, Ausgleichszahlungen anhand der EU Fluggästeverordnung durchzuführen, gar nicht auf Beschwerden reagieren, oder an ein (Online-)Reisebüro verweisen. Die apf kümmert sich um Ansprüche von Reisenden, wenn diese keine Einigung mit der Airline erzielen, also innerhalb 6 Wochen keine, oder eine unbefriedigende Antwort von Seiten der Airline erhalten.
Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, am Schlichtungsverfahren der apf mitzuwirken und der apf alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Sollten Fluggäste von Annullierungen, oder Verspätungen betroffen sein und keine Einigung mit der Airline erzielen können, steht der Weg zur Schlichtungsstelle der apf offen.
Hinweis: Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) ist die gesetzlich vorgesehene, verkehrsträgerübergreifende, unabhängige, kostenlose und provisionsfreie Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr in Österreich (Österreichische Behörde)
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