Gericht hebt Verbot des rechtsextremen Magazins „Compact“ vorläufig auf

Bundesverwaltungsgericht stellt Faeser ins Abseits: Vorläufige Aufhebung des Verbots als fatales Signal gegen den Kampf gegen Rechtsextremismus

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Ein Sieg für die Pressefreiheit oder eine Gefahr für die Demokratie?

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung getroffen, die für heftige Diskussionen sorgt: Das Verbot des rechtsextremen Magazins „Compact“, das von Bundesinnenministerin Nancy Faeser verhängt wurde, ist vorerst aufgehoben. Diese Entscheidung stellt nicht nur die Ministerin, sondern auch die Wirksamkeit des Kampfes gegen rechtsextreme Hetze infrage. Die Begründung des Gerichts, dass es zwar Anzeichen für eine Verletzung der Menschenwürde gebe, aber Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots bestehen, ist mehr als fragwürdig.

Was bedeutet die vorläufige Aufhebung des „Compact“-Verbots für den Kampf gegen Rechtsextremismus?

Die vorläufige Aufhebung des Verbots von „Compact“ sendet ein gefährliches Signal. Es vermittelt den Eindruck, dass die Verbreitung rechtsextremer Propaganda und Hetze tolerierbar sei, solange sie nicht „prägend“ genug ist. Das ist nicht nur ein Schlag ins Gesicht aller, die sich gegen Hass und Hetze engagieren, sondern auch ein besorgniserregender Rückschritt im Kampf gegen den wachsenden Rechtsextremismus in Deutschland. Die Entscheidung des Gerichts wird von rechtsextremen Kreisen bereits als Sieg gefeiert – ein beunruhigendes Zeichen für die Zukunft.

PressemitteilungNr. 39/2024 vom 14.08.2024

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Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus

Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – vollzogen am 16. Juli 2024 – stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 – die COMPACT-Magazin GmbH – und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.

BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024

Warum ist das Verbot von „Compact“ überhaupt notwendig?

Nancy Faeser hatte das Verbot von „Compact“ mit einer klaren Begründung durchgesetzt: Das Magazin dient als zentrales Sprachrohr der rechtsextremen Szene in Deutschland. Es hetzt gegen Jüdinnen und Juden, Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen die parlamentarische Demokratie. Diese Hetze ist nicht nur gefährlich, sondern stellt eine direkte Bedrohung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Dass ein solches Medium überhaupt eine Plattform erhält, ist ein Skandal – dass sein Verbot nun vorläufig aufgehoben wurde, ist ein noch größerer.

Was sind die rechtlichen und politischen Konsequenzen dieser Entscheidung?

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weitreichende Konsequenzen. Politisch gesehen könnte sie Nancy Faeser in eine prekäre Lage bringen, wie die scharfe Kritik von FDP-Politiker Wolfgang Kubicki und AfD-Co-Chefin Alice Weidel zeigt. Beide fordern bereits ihren Rücktritt, sollten auch die Hauptsacheverfahren scheitern. Rechtsstaatlich ist die Entscheidung ein zweischneidiges Schwert: Einerseits steht das Grundrecht auf Pressefreiheit im Vordergrund, andererseits droht die Verharmlosung rechtsextremer Propaganda.

Wie reagieren die politischen Lager auf die vorläufige Aufhebung des Verbots?

Die Reaktionen aus der Politik sind gespalten. Während FDP-Politiker Kubicki und AfD-Chefin Weidel die Entscheidung feiern und Faesers Rücktritt fordern, betont die Linke, dass dies ein Beweis für einen funktionierenden Rechtsstaat sei. Die Frage bleibt jedoch: Funktioniert der Rechtsstaat auch dann noch, wenn er es zulässt, dass rechtsextreme Hetze ungehindert verbreitet wird? Die Gefahr, dass diese Entscheidung als Freibrief für weitere rechtsextreme Publikationen verstanden wird, ist real und beunruhigend.

Was bedeutet das für die Pressefreiheit in Deutschland?

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut, das geschützt werden muss. Aber dieser Schutz darf nicht als Freifahrtschein für die Verbreitung von Hass und Hetze missbraucht werden. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht in der Entscheidung zwar ein Bekenntnis zum Grundrecht der Pressefreiheit, doch darf diese nicht auf Kosten der Menschenwürde und der demokratischen Grundordnung gehen. Nancy Faeser steht vor der schwierigen Aufgabe, den Kampf gegen Rechtsextremismus fortzusetzen, ohne dabei die Grundrechte zu verletzen – eine Herausforderung, die die Zukunft der deutschen Demokratie maßgeblich beeinflussen wird.

Was bedeutet die vorläufige Aufhebung des „Compact“-Verbots für die Gesellschaft?

Diese Entscheidung birgt das Risiko, dass rechtsextreme Gruppen gestärkt werden. Die Gefahr, dass dies als Signal verstanden wird, dass rechtsextreme Hetze tolerierbar ist, könnte zu einem Anstieg von Hassverbrechen und einer weiteren Radikalisierung führen. Die Gesellschaft muss sich nun entscheiden, wie sie mit der schmalen Gratwanderung zwischen Pressefreiheit und dem Schutz der Menschenwürde umgehen will.

Wie kann der Staat effektiv gegen rechtsextreme Medien vorgehen, ohne die Pressefreiheit zu gefährden?

Der Staat muss klare Grenzen setzen, wenn es um die Verbreitung von Hass und Hetze geht. Die Pressefreiheit ist wichtig, aber sie darf nicht als Deckmantel für menschenverachtende Ideologien missbraucht werden. Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, strengere Auflagen für Publikationen mit extremistischen Inhalten zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Verbreitung von Hassreden nicht unter dem Schutz der Pressefreiheit erfolgt.

Ist Nancy Faeser durch die vorläufige Aufhebung des Verbots politisch geschwächt?

Ja, die vorläufige Aufhebung des Verbots könnte Nancy Faeser politisch erheblich schwächen. Sollte das Verbot im Hauptsacheverfahren endgültig aufgehoben werden, könnte dies nicht nur ihre Position als Innenministerin gefährden, sondern auch die Glaubwürdigkeit ihrer Partei im Kampf gegen den Rechtsextremismus. Die politischen Gegner haben bereits Blut gerochen und werden versuchen, dies für ihre eigenen Zwecke auszunutzen.

Wie könnte ein endgültiges Scheitern des „Compact“-Verbots die politische Landschaft in Deutschland beeinflussen?

Ein endgültiges Scheitern des „Compact“-Verbots könnte das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat und den Kampf gegen Rechtsextremismus massiv erschüttern. Es könnte rechtsextreme Gruppen weiter ermutigen und die politische Polarisierung verstärken. Gleichzeitig könnte es die Glaubwürdigkeit der Bundesregierung und insbesondere von Nancy Faeser schwer beschädigen, was erhebliche Auswirkungen auf kommende Wahlen haben könnte.

Wie kann die Gesellschaft auf diese Entscheidung reagieren, um die demokratischen Werte zu schützen?

Die Gesellschaft muss jetzt wachsam bleiben und sich aktiv gegen die Verbreitung von rechtsextremer Propaganda stellen. Es ist wichtig, dass Bürgerinnen und Bürger, zivilgesellschaftliche Gruppen und demokratische Institutionen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass solche Entscheidungen nicht als Freibrief für die Verbreitung von Hass und Hetze verstanden werden. Der Schutz der demokratischen Werte muss oberste Priorität haben.

Fazit:

Die vorläufige Aufhebung des Verbots von „Compact“ durch das Bundesverwaltungsgericht ist ein gefährlicher Rückschritt im Kampf gegen den Rechtsextremismus in Deutschland. Während die Pressefreiheit ein fundamentales Grundrecht ist, darf sie nicht als Deckmantel für die Verbreitung von Hass und Hetze missbraucht werden. Nancy Faeser steht nun vor der Herausforderung, den Kampf gegen rechtsextreme Propaganda fortzusetzen, ohne dabei die Grundrechte zu gefährden. Die Gesellschaft muss wachsam bleiben und aktiv gegen die Verbreitung menschenverachtender Ideologien vorgehen, um die demokratischen Werte zu schützen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Deutschland

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